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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 12 · Seite 353

Übersetzung · DE

Was uns betrifft, so stützen wir uns auf die Aussage des Propheten – Allah segne ihn und gebe ihm Heil –: "Wer ein Tier beschläft, den tötet, und tötet das Tier mit ihm." Er unterschied dabei nicht, ob es essbar oder nicht essbar sei, noch ob es sich in seinem Eigentum oder dem Eigentum eines anderen befinde. Falls eingewandt wird: Der Hadith ist schwach, und sie haben ihn hinsichtlich der Tötung des handelnden Täters nicht angewendet, weshalb dies im Falle eines Tieres, das kein Verbrechen begangen hat, erst recht nicht gelten sollte. Wir antworten: Er wurde hinsichtlich der Tötung des Täters gemäß einer der beiden Überlieferungen nur deshalb nicht angewendet, weil es sich um eine Hadd-Strafe handelt und Hadd-Strafen durch Zweifel abgewehrt werden, während dies hier die Vernichtung von Eigentum bedeutet, bei der ein Zweifel keine Auswirkungen hat. Zweitens handelt es sich um die Vernichtung eines Menschenlebens, welches das heiligste aller Geschöpfe ist, weshalb es nicht zulässig ist, sich ohne einen Beweis von äußerster Stärke an dessen Vernichtung zu wagen; eine solche Strenge ist bei der Vernichtung von Eigentum oder anderen Tieren nicht zwingend erforderlich. Wenn dies feststeht, so gilt: Wenn das Tier dem Täter gehörte, ist es wertlos (Hadran). Wenn es einem anderen gehörte, ist der Täter schadensersatzpflichtig gegenüber dem Eigentümer, da er die Ursache für dessen Vernichtung war, weshalb er haften muss, so als ob er ein Netz aufgestellt hätte, in dem es umgekommen wäre.

Sodann, wenn das Tier essbar ist: Ist dann der Verzehr erlaubt? Hierzu gibt es zwei Ansichten. Auch von asch-Schafi'i gibt es dazu zwei Ansichten. Die erste besagt: Der Verzehr ist zulässig, aufgrund der Aussage Allahs des Erhabenen: {Euch erlaubt sind die Weidetiere} (6). Und weil es ein Tier von einer Art ist, deren Verzehr erlaubt ist, welches von jemandem geschlachtet wurde, der berechtigt ist, das rituelle Schlachten (Dhakah) vorzunehmen; daher ist der Verzehr erlaubt, so als ob diese Tat nicht an ihm verübt worden wäre, jedoch ist der Verzehr verpönt (Makruh) aufgrund des Zweifels an der Unzulässigkeit. Die zweite Ansicht besagt: Der Verzehr ist nicht zulässig, aufgrund dessen, was von Ibn Abbas überliefert wurde: Als man ihn fragte, was es mit dem Tier auf sich habe, sagte er: Ich glaube nicht, dass er dies gesagt hat, außer dass er den Verzehr eines Tieres, an dem eine solche Tat verübt wurde, ablehnte. Und weil es ein Tier ist, dessen Tötung aufgrund des Anspruchs Allahs des Erhabenen geboten ist, weshalb der Verzehr, wie bei allen anderen Tieren, die getötet werden müssen, nicht zulässig ist. Es gab Meinungsverschiedenheiten über den Grund für seine Tötung. Es wurde gesagt: Es wird nur getötet, damit sein Täter nicht beschämt wird und er beim Anblick des Tieres an die Tat erinnert wird. Ibn Batta überlieferte mit seinem Isnad vom Propheten – Allah segne ihn und gebe ihm Heil –, dass er sagte: "Wen ihr bei einem Tier findet, den tötet, und tötet das Tier." Sie sagten: "O Gesandter Allahs, was ist mit dem Tier?" Er sagte: "Es soll nicht heißen: 'dieser und dieses'." (7). Es wurde auch gesagt: Damit es keine missgebildeten Kreaturen gebiert. Und es wurde gesagt: Damit es nicht gegessen wird. Auf letzteres deutete Ibn Abbas in seiner Begründung hin. Es ist nicht gestattet, es zu töten, bis diese Tat an ihm durch einen Beweis (Bayyina) erwiesen ist. Sollte der Täter jedoch ein Geständnis ablegen, so gilt: Wenn das Tier ihm gehörte, ist die Tat durch sein Geständnis erwiesen. Wenn es einem anderen gehörte, ist es nicht zulässig, es aufgrund seiner Aussage zu töten, da dies ein Geständnis gegen das Eigentum eines anderen ist, was nicht akzeptiert wird, so als hätte er es einem anderen als dem Eigentümer zugesprochen. Ob dies durch zwei gerechte Zeugen und ein zweimaliges Geständnis (8) erwiesen wird oder ob dasselbe gilt wie beim Zina (Ehebruch), dazu gibt es zwei Ansichten, die wir an ihrer Stelle erörtern werden, so Allah der Erhabene will.

Anmerkungen

(3) Eine Ergänzung, durch die der Sinn vervollständigt wird. (4) Fehlt in: M. (5) Im Original: "fadamanahu" (er haftet dafür). (6) Sure al-Ma'ida 1. (7) Überliefert von at-Tirmidhi, im Kapitel: Was darüber überliefert wurde, wer über ein Tier kommt, aus den Kapiteln der Hadd-Strafen. 'Aridat al-Ahwadhi 6/238. Und von al-Bayhaqi, im Kapitel: Wer ein Tier beschläft, aus dem Buch der Hadd-Strafen. As-Sunan al-Kubra 8/233.

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