Es ist geboten, das Tier nicht zu töten, bis diese Tat durch einen Beweis (Bayyina) erwiesen ist. Sollte der Täter jedoch ein Geständnis ablegen, so gilt: Wenn das Tier ihm gehörte, ist die Tat durch sein Geständnis erwiesen. Wenn es einem anderen gehörte, ist es nicht zulässig, es aufgrund seiner Aussage zu töten, da dies ein Geständnis gegen das Eigentum eines anderen ist, welches nicht akzeptiert wird, so als hätte er es einem anderen als dem Eigentümer zugesprochen. Ob dies durch zwei gerechte Zeugen und ein zweimaliges Geständnis (8) erwiesen wird oder ob dasselbe gilt wie beim Zina (Ehebruch), dazu gibt es zwei Ansichten, die wir an ihrer Stelle erörtern werden, so Allah der Erhabene will.
1558 – Rechtsfrage: Er sagte: (Und derjenige, für den die Hadd-Strafe zwingend ist, von denen, die ich erwähnt habe, ist derjenige, der viermal den Zina (Ehebruch) gestanden hat.)
Zusammenfassend gilt, dass eine Hadd-Strafe nur durch eines von zwei Dingen zwingend wird: durch ein Geständnis oder durch einen Beweis (Bayyina). Wenn es durch ein Geständnis erwiesen wird, so gilt das Geständnis von viermal als Maßstab. Dies vertraten auch al-Hakam, Ibn Abi Layla und die Anhänger der Vernunftentscheidung (As-hab ar-Ra'y). Al-Hasan, Hammad, Malik, as-Schafi'i, Abu Thawr und Ibn al-Mundhir sagten: Er wird aufgrund eines einzigen Geständnisses mit einer Hadd-Strafe belegt, aufgrund der Aussage des Propheten – Allah segne ihn und gebe ihm Heil –: "Und brich auf, o Unays, zu der Frau dieses Mannes, und wenn sie gesteht, so steinige sie." (1) Ein einmaliges Geständnis ist ein Geständnis, und er hat die Steinigung aufgrund dessen für sie zwingend gemacht. Er steinigte auch die Juhayniyya, obwohl sie nur einmal gestanden hatte. (2) Und Umar sagte: "Die Steinigung ist ein Recht, das für denjenigen zwingend ist, der Zina begangen hat und verheiratet (Ihsan) war, wenn ein Beweis erbracht wurde, oder eine Schwangerschaft vorliegt, oder ein Geständnis erfolgt." (3) Und weil es ein Recht ist, wird es durch ein einmaliges Geständnis erwiesen, wie alle anderen Rechte. Wir stützen uns auf das, was Abu Hurayra überlieferte: Er sagte, ein Mann aus dem Stamm der Aslam kam zum Gesandten Allahs – Allah segne ihn und gebe ihm Heil –, während er sich in der Moschee befand, und sagte: "O Gesandter Allahs, ich habe Zina begangen." Er wandte sich von ihm ab, er aber ging zur anderen Seite, und sagte: "O Gesandter Allahs, ich habe Zina begangen." Er wandte sich wieder von ihm ab, bis er dies viermal wiederholte. Als er dann viermal gegen sich selbst ausgesagt hatte, rief ihn der Gesandte Allahs – Allah segne ihn und gebe ihm Heil – und sagte: "Bist du verrückt?" Er sagte: "Nein." Er sagte: "Bist du verheiratet (Ihsan)?" Er sagte: "Ja." Da sagte der Gesandte Allahs – Allah segne ihn und gebe ihm Heil –: "Steinigt ihn." Dies ist ein übereinstimmend anerkannter (Muttafaq 'alayh) Bericht. (4) Wäre die Hadd-Strafe bereits bei einmaligem Geständnis zwingend gewesen, so hätte sich der Gesandte Allahs – Allah segne ihn und gebe ihm Heil – nicht von ihm abgewandt, denn es ist nicht zulässig, eine Hadd-Strafe, die Allah dem Erhabenen zusteht, zu unterlassen.
(8) Im Original: "einmal". (1) Deren Überlieferung wurde bereits auf Seite 313 angeführt. (2) Deren Überlieferung wurde bereits auf Seite 311 angeführt. (3) Deren Überlieferung wurde bereits auf Seite 11/11 angeführt.
يجبُ قَتْلُها حتى يَثْبُتَ هذا العملُ بها بِبَيِّنَةٍ، فأمَّا إن أقرَّ الفاعِلُ، فإن كانتِ البهيمةُ له، ثَبَتَ بإقْرارِه، وإن كانَتْ لغيرِه، لم يَجُزْ قَتْلُها بقَوْلِه؛ لأنَّه إقرارٌ على مِلْكِ غيرِه، فلم يُقْبَلْ، كما لو أقرَّ بها لغيرِ مالِكِها. وهل يثبتُ هذا بشاهِدَيْن عَدْلَيْنِ، وإقْرارٍ مَرَّتَين (٨)، أو يُعْتَبَرُ فيه ما يُعْتَبَرُ في الزِّنَى؟ على وَجْهَيْن، نذكرُهما في مَوْضِعِهما، إن شاء اللَّه تعالى.
١٥٥٨ - مسألة؛ قال: (والَّذِى يَجِبُ عَلَيْهِ الحَدُّ، مِمَّنْ ذَكَرْتُ، مَنْ أقَرَّ بالزِّنِى أرْبَعَ مَرَّاتٍ)
وجملتُه أنَّ الحَدَّ لا يجبُ إلَّا بأحدِ شَيْئَيْنِ؛ إقرارٍ، أو بَيِّنَةٍ. فإن ثَبَتَ بإقْرارٍ اعتُبِرَ إقْرارُ أرْبَعِ مَرَّاتٍ. وبهذا قال الحكمُ، وابنُ أبي ليلى، وأصْحابُ الرَّأْىِ. وقال الحسنُ، وحَمَّادٌ، ومالِكٌ، والشَّافِعِىُّ، وأبو ثَوْرٍ، وابنُ المُنْذِرِ: يُحَدُّ بإقْرارِ مَرَّةٍ؛ لقولِ النَّبِىّ -صلى اللَّه عليه وسلم-: "واغْدُ يا أُنَيْسُ إلى امْرأَةِ هذَا، فَإنِ اعْتَرَفَتْ، فارْجُمْهَا" (١). واعترافُ مرَّةٍ اعْترافٌ، وقد أَوْجَبَ عليها الرَّجْمَ به. ورَجَمَ الجُهَنِيَّةَ، وإنَّما اعْترفَتْ مَرَّةً (٢). وقال عمرُ: إنَّ الرَّجْمَ حَقٌّ واجبٌ على مَن زَنَى وقد أُحْصِن، إذا قامتِ الْبَيِّنَةُ، أو كانَ الحَبَلُ، أو الاعْترافُ (٣). ولأنَّه حَقٌّ، فَيَثْبُتُ باعْترافِ مَرَّةٍ، كسائرِ الحقوقِ. ولَنا، ما رَوَى أبو هُرَيْرةَ، قال: أتى رَجُلٌ من الأسْلَمِيِّين رسولَ اللَّه -صلى اللَّه عليه وسلم-، وهو في المسجدِ، فقال: يا رسولَ اللَّه، إنِّي زَنَيْتُ. فأعْرَضَ عنه، فتنَحَّى تِلْقاءَ وَجْهِه، فقال: يا رسولَ اللَّه، إنِّي زَنَيْتُ. فأعْرَضَ عنه، حتى ثَنَى ذلك أرْبَعَ مَرَّاتٍ، فلَمَّا شَهِدَ على نفسِه أرْبَعَ شَهاداتٍ، دَعاهُ رسولُ اللَّه -صلى اللَّه عليه وسلم-، فقال: "أَبِكَ جُنُونٌ؟ ". قال: لا. قال: "فَهَلْ
(٨) في الأصل: "مرة".(١) تقدم تخريجه، في صفحة ٣١٣.(٢) تقدم تخريجه، في صفحة ٣١١.(٣) تقدم تخريجه، في: ١١/ ١١.