bist du verheiratet (Ihsan)?" Er sagte: "Ja." Da sagte der Gesandte Allahs – Allah segne ihn und gebe ihm Heil –: "Steinigt ihn." Dies ist ein übereinstimmend anerkannter (Muttafaq 'alayh) Bericht. (4) Wäre die Hadd-Strafe bereits bei einmaligem Geständnis zwingend gewesen, so hätte sich der Gesandte Allahs – Allah segne ihn und gebe ihm Heil – nicht von ihm abgewandt, denn es ist nicht zulässig, eine Hadd-Strafe, die Allah dem Erhabenen zusteht, zu unterlassen. Und Nu'aym ibn Hazzal überlieferte seinen Bericht, und darin heißt es: Er wiederholte dies viermal, da sagte der Gesandte Allahs – Allah segne ihn und gebe ihm Heil –: "Du hast es viermal gesagt, also mit wem?" Er sagte: "Mit der und der." Dies überlieferte Abu Dawud (5). Dies ist eine Begründung (Ta'lil) von ihm, die darauf hinweist, dass erst das vierfache Geständnis die Strafe zwingend macht. Abu Barza al-Aslami überlieferte, dass Abu Bakr as-Siddiq bei dem Propheten – Allah segne ihn und gebe ihm Heil – zu ihm sagte: "Wenn du es viermal bekennst, wird dich der Gesandte Allahs – Allah segne ihn und gebe ihm Heil – steinigen." (6) Dies deutet in zweierlei Hinsicht darauf hin: Erstens, dass der Prophet – Allah segne ihn und gebe ihm Heil – ihm in dieser Aussage zustimmte und sie nicht missbilligte; daher hat es den Stellenwert seiner eigenen Aussage, denn er würde eine falsche Aussage nicht billigen. Zweitens, dass er dies aus dem Urteil (Hukm) des Propheten – Allah segne ihn und gebe ihm Heil – kannte, denn andernfalls hätte er es nicht gewagt, dies vor ihm auszusprechen. Was ihre (Gegenseite) Überlieferungen betrifft, so ist der Begriff des Geständnisses (I'tiraf) ein Verbalnomen, das sowohl auf wenig als auch auf viel zutrifft, während unsere Überlieferung es auslegt und verdeutlicht, dass das Geständnis, durch das der Beweis erbracht wird, viermal sein muss.
Abschnitt: Es ist gleich, ob dies in einer einzigen Sitzung oder in verschiedenen Sitzungen geschieht. Al-Athram sagte: Ich hörte Abu 'Abd Allah, als er über denjenigen, der Zina begangen hat, gefragt wurde: "Muss er viermal wiederholen?" Er sagte: "Ja, basierend auf dem Hadith von Ma'iz, es ist vorsichtiger (ahwat)." Ich fragte ihn: "In einer einzigen Sitzung oder in verschiedenen?" Er sagte: "Was die Hadithe angeht, so weisen sie nur auf eine einzige Sitzung hin, außer der von jenem Scheich, Baschir ibn Muhajir, von 'Abd Allah ibn Burayda, von seinem Vater, und jener ist meiner Meinung nach ein munkar (abgelehnter) Hadith." Abu Hanifa sagte: "Es ist nur durch vier Geständnisse in vier Sitzungen erwiesen, weil Ma'iz in vier Sitzungen gestanden hat." Wir stützen uns darauf, dass der authentische (Sahih) Hadith lediglich besagt, dass er...
(4) Überliefert von al-Bukhari im Kapitel über die Scheidung im Zustand der Bedrängnis (aus dem Buch der Scheidung), im Kapitel über die Befragung des Imams durch den Geständigen: "Bist du verheiratet (Ihsan)?" (aus dem Buch der Strafen), und im Kapitel über jemanden, der in der Moschee urteilt... (aus dem Buch der Rechtsentscheidungen). Sahih al-Bukhari 7/58, 8/207, 9/85, 86. Ebenso von Muslim im Kapitel über jemanden, der Zina gegen sich selbst bekennt (aus dem Buch der Strafen). Sahih Muslim 3/1318. Ebenso überliefert von Abu Dawud im Kapitel über die Steinigung von Ma'iz ibn Malik (aus dem Buch der Strafen). Sunan Abi Dawud 2/459. At-Tirmidhi im Kapitel darüber, was über die Abwendung der Hadd-Strafe vom Geständigen bei Widerruf überliefert wurde (aus den Kapiteln der Strafen). 'Aridat al-Ahwadhi 6/201, 202. Ibn Madscha im Kapitel über die Steinigung (aus dem Buch der Strafen). Sunan Ibn Madscha 2/854. Und Imam Ahmad im al-Musnad 2/453. (5) Die Überlieferung wurde bereits auf Seite 312 angeführt. (6) Überliefert von Ahmad im al-Musnad 1/8; siehe auch Nasb ar-Raya 4/77.
أُحْصِنْتَ؟ ". قال: نعم. فقال رسولُ اللَّه -صلى اللَّه عليه وسلم-: "ارْجُمُوُه". مُتَّفَقٌ عليه (٤). ولو وَجَبَ الحَدُّ بمَرَّةٍ، لم يُعْرِضْ عنه رسولُ اللَّه -صلى اللَّه عليه وسلم-؛ لأنَّه لا يجوزُ تَرْكُ حَدٍّ وَجَبَ للهِ تعالى. ورَوَى نُعَيْمُ بنُ هَزَّالٍ حديثَه، وفيه: حتى قالَها أربعَ مَرَّاتٍ، فقال رسولُ اللَّه -صلى اللَّه عليه وسلم-: "إِنَّكَ قَدْ قُلْتَها أربعَ مَرَّاتٍ، فَبِمَنْ؟ ". قال: بفُلانةَ، روَاه أبو داودَ (٥). وهذا تعْليلٌ منه يَدُلُّ على أن إقْرارَ الأربَعِ هي المُوجبَةُ. ورَوَى أبو بَرْزَةَ الأسْلَمِىُّ، أنَّ أبا بكرٍ الصِّدِّيقَ، قال له عندَ النَّبِىِّ -صلى اللَّه عليه وسلم-: إنْ أقْرَرْتَ أربعًا، رَجَمَكَ رسولُ اللَّه -صلى اللَّه عليه وسلم- (٦). وهذا يَدُلُّ من وَجْهَين؛ أحدُهما، أنَّ النَّبِىَّ -صلى اللَّه عليه وسلم- أقَرَّه على هذا، ولم يُنْكِرْه، فكانَ بمَنْزلةِ قَوْلِه؛ لأنَّه لا يُقِرُّ على الخَطَإِ. الثاني، أنَّه قد عَلِمَ هذا من حُكْمِ النَّبِيِّ -صلى اللَّه عليه وسلم-، لولا ذلك ما تَجاسَرَ على قَوْلِه بين يدَيْه. فأمَّا أحاديثُهم، فإنَّ الاعْترافَ لفظُ المصدَرِ، يقعُ على القليلِ والكثيرِ، وحديثُنا يُفَسِّرُه، ويبيِّنُ أن الاعْترافَ الذي يَثْبُتُ به كان أرْبعًا.
فصل: وسواءٌ كان في مجلسٍ واحدٍ، أو مجالسَ مُتَفرِّقةٍ. قال الأثْرَمُ: سمعتُ أبا عبدِ اللَّه يُسْأَلُ عن الزَّانِى، يُرَدَّدُ أربعَ مَرَّاتٍ؟ قال: نعم، على حديثِ ماعِزٍ، هو أحْوَطُ. قلتُ له: في مجلسٍ واحدٍ، أو في مجالسَ شَتَّى؟ قال: أمَّا الأحاديثُ، فليستْ تَدُلُّ إلَّا على مجلسٍ واحدٍ، إلَّا ذاك الشيخَ بَشِيرَ بنَ مُهاجِرٍ، عن عبدِ اللَّه بن بُرَيْدةَ، عن أبيه، وذاك عندى مُنْكَرُ الحديثِ. وقال أبو حنيفةَ: لا يَثْبُتُ إلَّا بأرْبَعِ إقْراراتٍ، في أرْبَعة مجالسَ؛ لأنَّ ماعِزًا أقَرَّ في أربَعة مَجالسَ. ولَنا، أنَّ الحديثَ الصحيحَ إنَّما يَدُلُّ على أنَّه
(٤) أخرجه البخاري، في: باب الطلاق في الإِغلاق، من كتاب الطلاق، وفى: باب سؤال الإِمام المقر: هل أحصنت؟ ، من كتاب الحدود، وفى: باب من حكم في المسجد. . ., من كتاب الأحكام. صحيح البخاري ٧/ ٥٨، ٨/ ٢٠٧، ٩/ ٨٥، ٨٦. ومسلم، في: باب من اعترف على نفسه بالزنى، من كتاب الحدود. صحيح مسلم ٣/ ١٣١٨.كما أخرجه أبو داود، في: باب رجم ماعز بن مالك، من كتاب الحدود. سنن أبي داود ٢/ ٤٥٩. والترمذي، في: باب ما جاء في درء الحد عن المعترف إذا رجع، من أبواب الحدود. عارضة الأحوذى ٦/ ٢٠١، ٢٠٢. وابن ماجه، في: باب الرجم، من كتاب الحدود. سنن ابن ماجه ٢/ ٨٥٤. والإِمام أحمد في: المسند ٢/ ٤٥٣.(٥) تقدم تخريجه، في صفحة ٣١٢.(٦) أخرجه أحمد في المسند ١/ ٨، وانظر نصب الراية ٤/ ٧٧.