er hat viermal in einer einzigen Sitzung gestanden. Wir haben den Hadith bereits erwähnt. Zudem ist es eines der beiden Beweismittel für Zina, weshalb es in einer einzigen Sitzung ausreicht, ebenso wie der Zeugenbeweis (Bayyina).
Abschnitt: Es wird für die Gültigkeit des Geständnisses vorausgesetzt, dass er die tatsächliche Handlung nennt, damit der Zweifel (Shubha) beseitigt wird, denn der Begriff Zina kann auch etwas bezeichnen, das keine Hadd-Strafe nach sich zieht. Ibn 'Abbas überlieferte, dass der Prophet – Allah segne ihn und gebe ihm Heil – zu Ma'iz sagte: "Vielleicht hast du sie berührt, gezwinkert oder angesehen?" Er sagte: "Nein." Er fragte: "Hast du sie beischlafen (anakhtaha)?" – er benutzte keine Umschreibung – Er sagte: "Ja." Er befahl daraufhin seine Steinigung. Überliefert von al-Bukhari (7). In einer Überlieferung von Abu Huraira heißt es: "Hast du sie beischlafen?" Er sagte: "Ja." Er fragte: "Bis dasjenige von dir in jenem von ihr verschwand?" Er sagte: "Ja." Er fragte: "So wie der Stift im Tintenfass verschwindet und das Seil im Brunnen?" Er sagte: "Ja." Er fragte: "Weißt du, was Zina ist?" Er sagte: "Ja, ich kam zu ihr auf eine verbotene Weise, wie ein Mann auf erlaubte Weise zu seiner Ehefrau kommt." Er erwähnte den Hadith. Überliefert von Abu Dawud (8).
Abschnitt: Wenn jemand gesteht, mit einer Frau Zina begangen zu haben, sie dies jedoch bestreitet, so trifft ihn die Hadd-Strafe, sie jedoch nicht. Dies ist die Ansicht von asch-Schafi'i. Abu Hanifa und Abu Yusuf sagten hingegen: "Es trifft ihn keine Hadd-Strafe, da wir sie in ihrem Leugnen für wahrhaftig erklärten, wodurch er für seine Lüge belangt wurde." Unsere Argumentation stützt sich auf das, was Abu Dawud (9) mit seiner Überlieferungskette von Sahl ibn Sa'd as-Sa'idi (10) vom Propheten – Allah segne ihn und gebe ihm Heil – überlieferte: Ein Mann kam zu ihm und gestand, mit einer Frau Zina begangen zu haben, und nannte ihren Namen. Der Gesandte Allahs – Allah segne ihn und gebe ihm Heil – sandte jemanden zu der Frau und befragte sie dazu. Sie leugnete, Zina begangen zu haben. Daraufhin vollzog er die Hadd-Strafe an ihm und ließ sie frei. Zudem gilt: Dass die Tat bei ihr nicht erwiesen ist, entkräftet sein Geständnis nicht, ebenso als hätte sie geschwiegen oder wäre nicht befragt worden. Ferner erfordert die Allgemeinheit der Überlieferung die Pflicht zur Hadd-Strafe bei seinem Geständnis (11), was auch die Aussage von 'Umar ist: Wenn es zu einer Schwangerschaft kommt oder...
(7) Im Kapitel: "Soll der Imam zum Geständigen sagen: Vielleicht hast du sie berührt oder zugezwinkert?" (aus dem Buch der Strafen). Sahih al-Bukhari 8/207. Ebenso überliefert von Muslim im Kapitel über jemanden, der Zina gegen sich selbst bekennt (aus dem Buch der Strafen). Sahih Muslim 3/1320. Und von Abu Dawud im Kapitel über die Steinigung von Ma'iz ibn Malik (aus dem Buch der Strafen). Sunan Abi Dawud 2/457, 458. (8) Dies ist die Überlieferung, die bereits zuvor über Abu Huraira zu Beginn des Abschnitts angeführt wurde. (9) Im Kapitel: "Wenn ein Mann Zina gesteht, die Frau dies aber nicht tut" (aus dem Buch der Strafen). Sunan Abi Dawud 2/469. Ebenso überliefert von Imam Ahmad in: al-Musnad 5/339, 340. (10) Fehlt in der Originalhandschrift sowie in B. (11) Fehlt in der Originalhandschrift.