das Geständnis (12). Ihre Behauptung, dass wir ihr beim Leugnen Glauben schenken, ist nicht korrekt, denn wir haben nicht über ihre Wahrhaftigkeit geurteilt. Das Ausbleiben der Hadd-Strafe beruhte lediglich auf dem Fehlen des Erfordernisses, nämlich dem Geständnis oder dem Beweismittel (Bayyina), und nicht auf der Annahme ihrer Richtigkeit; dies wird dadurch bewiesen, dass es dasselbe wäre, wenn sie geschwiegen oder wenn der Beweis nicht vollständig erbracht worden wäre. Wenn dies feststeht, so sind der Freie und der Sklave, der Jungfräuliche und der bereits Verheiratete beim Geständnis gleichgestellt; denn es ist eines der beiden Beweismittel für Zina, weshalb für alle dasselbe gilt, wie beim Zeugenbeweis.
1559 - Rechtsfrage: Er sagte: (Und er muss volljährig, zurechnungsfähig und bei Verstand sein).
Was die Volljährigkeit und den Verstand betrifft, so besteht kein Dissens darüber, dass sie für die Pflicht zur Hadd-Strafe und die Gültigkeit des Geständnisses vorausgesetzt sind; denn das Kind und der Geisteskranke unterliegen nicht der Verantwortung (der Stift ist für sie aufgehoben), und ihren Aussagen kommt keine rechtliche Bedeutung zu. 'Ali – Allahs Wohlgefallen auf ihm – überlieferte vom Propheten – Allah segne ihn und gebe ihm Heil – die Worte: "Der Stift ist von dreien aufgehoben: vom Schlafenden, bis er aufwacht; vom Kind, bis es die Geschlechtsreife erreicht (ihtilam); und vom Geisteskranken, bis er wieder bei Verstand ist." Überliefert von Abu Dawud und at-Tirmidhi (2). Er sagte: Dies ist ein hasan Hadith. Im Hadith von Ibn 'Abbas zur Geschichte von Ma'iz fragte der Prophet – Allah segne ihn und gebe ihm Heil – seine Leute: "Ist er geisteskrank?" Sie sagten: "Er ist wohlauf" (3). Es wurde überliefert, dass der Prophet – Allah segne ihn und gebe ihm Heil – ihn fragte, als er bei ihm gestand: "Bist du geisteskrank?" (3). Abu Dawud (5) überlieferte mit seiner Kette: Eine geisteskranke Frau, die Zina begangen hatte, wurde zu 'Umar gebracht. Er beriet sich diesbezüglich mit einigen Leuten, und 'Umar ordnete ihre Steinigung an. 'Ali ibn Abi Talib – Allahs Wohlgefallen auf ihm – kam an ihr vorbei und fragte: "Was ist der Fall dieser Frau?" Sie sagten: "Die Geisteskranke vom Stamm Soundso hat Zina begangen, und 'Umar hat ihre Steinigung angeordnet."
(12) Der Nachweis wurde bereits auf 11/11 erbracht. (1) In den Exemplaren B und M findet sich der Zusatz "von". (2) Der Nachweis wurde bereits auf 2/50 erbracht. (3) Der Nachweis wurde bereits auf Seite 355 erbracht. (4) In B und M: "Es wurde überliefert". (5) Im Kapitel: "Über den Geisteskranken, wenn er stiehlt oder eine Tat begeht, die eine Hadd-Strafe nach sich zieht" (aus dem Buch der Strafen). Sunan Abi Dawud 2/452. Ebenso überliefert von Imam Ahmad in: al-Musnad 1/140, 154, 155; ad-Daraqutni in: Buch der Strafen, Blutgelder und anderes. Sunan ad-Daraqutni 3/193; und al-Baihaqi in: Kapitel über den Geisteskranken, der eine Tat begeht, die eine Hadd-Strafe nach sich zieht (aus dem Buch des Diebstahls). as-Sunan al-Kubra 8/264.
الاعترافُ (١٢). وقولُهم: إنَّنا صَدَّقْناهَا في إنْكارِها. لا يَصِحُّ، فإنَّنا لم نَحْكُمْ بصِدْقِها، وانْتفاءُ الحَدِّ إنَّما كان لعَدَمِ المُقْتَضِى، وهو الإِقْرارُ أو البَيِّنَةُ، لا لوُجودِ التَّصْدِيقِ؛ بدليلِ ما لو سكتَتْ، أو لم تَكْمُلِ البَيِّنَةُ. إذا ثَبَتَ هذا، فإنَّ الحُرَّ والعبدَ، والبِكْرَ والثَّيِّبَ، في الإِقْرارِ سَواءٌ؛ لأنَّه أحدُ حُجَّتَىِ الزِّنَى، فاسْتَوَى فيه الكُلُّ، كالبَيِّنَةِ.
١٥٥٩ - مسألة؛ قال: (وَهُوَ بَالِغٌ صَحِيحٌ عَاقِلٌ)
أمَّا البلوغُ والعقلُ، فلا خلافَ في اعْتبارِهما في وُجوبِ الحَدِّ، وصِحَّةِ الإِقْرارِ؛ لأنَّ الصَّبِىَّ والمجنونَ قد رُفِعَ القَلَمُ عنهما، ولا حُكْمَ لكلامِهِما. وقد روَى (١) علىٌّ، رَضِىَ اللَّه عنه، عن النَّبِيِّ -صلى اللَّه عليه وسلم- أنَّه قال: "رُفِعَ القَلَمُ عن ثَلَاثَةٍ؛ عَنِ النَّائِمِ حَتَّى يَسْتَيْقِظَ، وعَنِ الصَّبِىِّ حَتَّى يَحْتَلِمَ، وعَنِ الْمَجْنُونِ حَتَّى يَعْقِلَ". روَاه أبو داودَ، والتِّرمذِىُّ (٢). وقال: حديثٌ حَسَنٌ. وفي حديثِ ابنِ عباسٍ، في قِصَّةِ ماعِزٍ، أنَّ النَّبِىَّ -صلى اللَّه عليه وسلم- سأل قَوْمَه: "أمَجْنُونٌ هُوَ؟ ". قالوا: ليس به بَأْسٌ (٣). ورُوِىَ أنَّ النَّبِىَّ -صلى اللَّه عليه وسلم- قال له حينَ أقرَّ عندَه: "أَبِكَ جُنُونٌ؟ " (٣). ورَوَى (٤) أبو داودَ (٥)، بإسْنادهِ، قال: أُتِىَ عمرُ بمَجْنونَةٍ قد زنَتْ، فاسْتشارَ فيها أُناسًا، فأمرَ بها عمرُ أن تُرْجَمَ، فمرَّ بها علىُّ بنُ أبى طالبٍ، رَضِىَ اللَّه عنه، فقال: ما شأنُ هذه؟ . قالوا: مَجْنونةُ آلِ فلانٍ زَنَتْ، فأمرَ بها
(١٢) تقدم تخريجه، في: ١١/ ١١.(١) في ب، م زيادة: "عن".(٢) تقدم تخريجه، في: ٢/ ٥٠.(٣) تقدم تخريجه، في صفحة ٣٥٥.(٤) في ب، م: "وقد روى".(٥) في: باب في المجنون يسرق أو يصيب حدا، من كتاب الحدود. سنن أبي داود ٢/ ٤٥٢.كما أخرجه الإِمام أحمد في: المسند ١/ ١٤٠، ١٥٤، ١٥٥. والدارقطني، في: كتاب الحدود والديات وغيره. سنن الدارقطني ٣/ ١٩٣. والبيهقي، في: باب المجنون يصيب حدا، من كتاب السرقة. السنن الكبرى ٨/ ٢٦٤.