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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 12 · Seite 359Abschnitt

Übersetzung · DE

durch Zweifel, und weil seine Scheidung in einer Überlieferung nicht wirksam ist; er gleicht also dem Schlafenden. Die erste Ansicht ist jedoch vorzuziehen, da der Verzicht auf die Hadd-Strafe dazu führen würde, dass jemand, der diese verbotenen Taten begehen möchte, Wein trinkt und tut, was ihm beliebt, ohne dass ihm etwas zur Last fällt; und weil der Rausch ein Anlass für die Begehung von Verbotenem und eine Ursache dafür ist, hat er sie in seinem nüchternen Zustand mit herbeigeführt. Wenn er jedoch Zina gesteht, während er betrunken ist, wird sein Geständnis nicht berücksichtigt, weil er nicht weiß, was er sagt, und seine Rede nicht auf die Wahrheit seiner Aussage hindeutet; er gleicht also der Rede eines Schlafenden oder Geisteskranken. Buraida überlieferte, dass der Prophet – Allah segne ihn und gebe ihm Heil – an Ma‘iz roch. Überliefert von Abu Dawud (8). Er tat dies nur, um zu erfahren, ob er betrunken sei oder nicht. Wäre das Geständnis eines Betrunkenen zulässig, so wäre es nicht nötig gewesen, seine Unschuld davon zu überprüfen.

Abschnitt: Was seine Aussage betrifft: "...und er bei Verstand ist (Sahih)", so interpretierte es der Qadi mit dem Zustand der körperlichen Gesundheit; dies bedeutet, dass die Hadd-Strafe in seinem Krankheitszustand nicht auf ihn angewendet werden muss, und falls sie doch angewendet werden muss, so wird sie in einer Weise vollzogen, durch die sein Ableben nicht zu befürchten ist. Besteht die Gefahr eines Schadens für ihn, so wird er ein einziges Mal mit einem Bündel aus einhundert Zweigen oder einem kleinen Stab geschlagen. Es ist auch möglich, dass er den gesunden Zustand meinte, in dem der Beischlaf überhaupt vorstellbar ist. Wenn also jemand Zina gesteht, von dem dies nicht vorstellbar ist, [wie ein Kastrat (Majbub), so trifft ihn keine Hadd-Strafe] (10); denn wir sind gewiss, dass bei ihm die Zina, die eine Hadd-Strafe erzwingt, nicht vorstellbar ist. Sollte ein Beweismittel gegen ihn vorgebracht werden, so ist es falsch, und die Beweisführer treffen die Hadd-Strafe. Dies hat Ahmad ausdrücklich dargelegt. Wenn jedoch ein Verschnittener (Khasi) oder ein Impotenter (‘Innin) gesteht, so trifft ihn die Hadd-Strafe. Dies vertraten auch asch-Schafi‘i, Abu Thawr und die Anhänger der Vernunftlehre (11); denn bei ihnen ist dies vorstellbar, daher wurde ihr Geständnis diesbezüglich akzeptiert, wie beim alten Mann.

Abschnitt: Was den Stummen betrifft, so ist bei ihm kein Geständnis vorstellbar, sofern sein Zeichen nicht verstanden wird. Wird sein Zeichen jedoch verstanden, so sagte der Qadi: Ihn trifft die Hadd-Strafe. Dies ist die Ansicht von asch-Schafi‘i, Ibn al-Qasim, einem Gefährten von Malik, Abu Thawr und Ibn al-Mundhir; denn wer sein Geständnis in Angelegenheiten außerhalb der Zina für rechtmäßig erklärt, tut dies auch in Bezug auf Zina, genau wie beim Sprechenden. Die Anhänger von Abu Hanifa sagten: Er wird weder aufgrund eines Geständnisses noch aufgrund eines Beweismittels bestraft, weil das Zeichen das beinhalten kann, was man daraus versteht, aber auch anderes.

Anmerkungen

(8) Im Kapitel: "Das Kapitel über die Steinigung von Ma‘iz ibn Malik", aus dem Buch über die Hadd-Strafen. Sunan Abi Dawud 2/460. Ebenso von Muslim herausgegeben, im Kapitel: "Das Kapitel über jemanden, der Zina gegen sich selbst zugibt", aus dem Buch über die Hadd-Strafen. Sahih Muslim 3/1322. (9) Fehlt im Originalmanuskript. (10) In den Exemplaren B und M: "wie der Geisteskranke, so trifft ihn nichts". (11) Fehlt im Exemplar M.

Arabisch (Quelle)

بالشُّبُهاتِ، ولأنَّ طَلاقَه لا يقعُ في رِوَايةٍ، فأشْبَهَ النائمَ. والأولُ أوْلَى؛ لأنَّ إسْقاطَ الحَدِّ عنه يُفْضِى إلى أنَّ مَن أرادَ فِعْلَ هذه المُحَرَّماتِ، شَرِبَ الخمرَ، وفعلَ ما أحبَّ، فلا يلزمُه شيءٌ، ولأنَّ السُّكْرَ مَظِنَّةٌ لفعلِ الْمَحارِمِ، وسَببٌ إليه، فقد تسَّببَ إلى فِعْلِها حالَ صَحْوِه. فأمَّا إنْ أَقَرَّ بالزِّنَى وهو سَكْرانُ، لم يُعْتَبَرْ إقْرارُه؛ لأنَّه لا يَدْرِى ما يقولُ، ولا يدُلُّ قولُه على صِحَّةِ خَبَرِه، فأشْبَهَ قولَ النائمِ والمجنونِ. وقد رَوَى بُرَيْدَةُ، أنَّ النَّبِىَّ -صلى اللَّه عليه وسلم- اسْتَنْكَهَ ماعِزًا. روَاه أبو داودَ (٨). وإنَّما فعلَ ذلك، ليَعْلَمَ هل (٩) هو سَكْرانُ أو لا، ولو كان السَّكْرانُ مَقْبولَ الإِقْرارِ، لمَا احْتِيجَ إلى تَعَرُّفِ بَراءَتِه منه.

فصل: فأمَّا قولُه: وهو صحيحٌ. ففسَّرَه القاضي بالصَّحِيحِ من المَرضِ، يعني أن الحَدَّ لا يجبُ عليه في مَرَضِه، وإن وَجَبَ فإنَّه إنَّما يُقَامُ عليه الحَدُّ بما يُؤْمَنُ به تَلَفُه، فإن خِيفَ ضَرَرٌ عليه، ضُرِبَ ضَرْبَةً واحدةً بِضِغْثٍ فيه مائةُ شِمْرَاخٍ أو عُودٍ صَغيرٍ. ويَحْتَمِلُ أنَّه أراد الصحِيحَ الذي يُتَصَوَّرُ منه الوَطْءُ، فلو أقرَّ بالزِّنَى مَن لا يُتَصَوَّرُ منه، [كالمَجْبُوب، فلا حَدَّ عليه] (١٠)؛ لأنَّنا نتيقَّنُ أنَّه لا يُتَصَوَّرُ منه الزِّنَى المُوجِبُ للحَدِّ، ولو قامَتْ به بيِّنَةٌ، فهى كاذِبَةٌ، وعليها الحَدُّ. نَصَّ عليه أحمدُ. وإن أقرَّ الخَصِىُّ أو العِنِّينُ، فعليه الحَدُّ. وبهذا قال الشَّافِعِىُّ، وأبو ثَوْرٍ، وأصْحابُ الرَّأْىِ (١١)؛ لأنَّه يُتَصَوَّرُ منه ذلك، فقُبِلَ إقْرارُه به، كالشَّيْخِ الكَبيرِ.

فصل: وأمَّا الأخْرَسُ، فإن لم تُفهَمْ إشارَتُه، فلا يُتَصَوَّرُ منه إقْرارٌ، وإن فُهِمَتْ إشارتُه، فقالَ القاضي: عليه الحَدُّ. وهو قولُ الشَّافِعِىِّ، وابنِ القاسِمِ صاحِبِ مالِكٍ، وأبى ثَوْرٍ، وابن المُنْذِرِ؛ لأنَّ من صَحَّ إقْرارُه بغيرِ الزِّنَى، صَحَّ إقرارُه به، كالنَّاطِقِ. وقال أصحابُ أبى حنيفةَ: لا يُحَدُّ بإقْرارٍ ولا بَيِّنَةٍ؛ لأنَّ الإِشارَةَ تَحْتَمِلُ ما فُهِمَ منها وغيرَه،

Anmerkungen

(٨) في: باب رجم ماعز بن مالك، من كتاب الحدود. سنن أبي داود ٢/ ٤٦٠.كما أخرجه مسلم، في: باب من اعترف على نفسه بالزنى، من كتاب الحدود. صحيح مسلم ٣/ ١٣٢٢.(٩) سقط من: الأصل.(١٠) في ب، م: "كالمجنون فلا عليه".(١١) سقط من: م.

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