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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 12 · Seite 35Abschnitt

Übersetzung · DE

gegenüber anderen. Die zweite Ansicht besagt: Die Sippe trägt es nicht, da er keine Entschuldigung hat, womit es einem rein vorsätzlichen Vergehen ähnelt.

Abschnitt: Was das Versehen eines Imams oder Richters außerhalb der Rechtsprechung und des Ijtihad betrifft, so wird es ohne Meinungsverschiedenheit von seiner Sippe getragen, sofern es zu den Dingen gehört, die von der Sippe getragen werden. Was jedoch durch seinen Ijtihad geschieht, dazu gibt es zwei Überlieferungen: Eine besagt, dass auch dies von seiner Sippe getragen wird, aufgrund des Berichts von Umar, möge Allah mit ihm zufrieden sein, der nach einer Frau schickte, über die Schlechtes erzählt wurde, woraufhin sie ihr ungeborenes Kind verlor. Da sagte Umar zu 'Ali: "Ich beschwöre dich, bleib nicht hier, bis du es unter deinem Volk verteilst." Und weil er ein Täter ist, liegt sein Versehen bei seiner Sippe, wie bei jedem anderen auch. Die zweite Überlieferung besagt, dass es aus dem Staatsvermögen (Bayt al-Mal) zu entrichten ist. Dies ist die Lehrmeinung von al-Awza'i, al-Thawri, Abu Hanifa und Ishaq; denn das Versehen kommt in ihren Urteilen und ihrem Ijtihad häufig vor, weshalb die Auferlegung des Blutgeldes auf seine Sippe eine harte Belastung für sie wäre. Zudem ist er ein Stellvertreter für Allah, den Erhabenen, in Seinen Urteilen und Handlungen, weshalb das Blutgeld für sein Vergehen aus dem Vermögen Allahs, des Erhabenen, zu leisten ist. Von al-Shafi'i gibt es zwei Aussagen, entsprechend den beiden Überlieferungen.

1465 - Rechtsfrage: Er sagte: (Und wenn ein Sklave ein Vergehen begeht, so muss sein Herr ihn freikaufen oder ihn ausliefern. Wenn das Vergehen jedoch mehr als seinen Wert beträgt, so trifft den Herrn keine Verpflichtung, die über seinen Wert hinausgeht.)

Dies bezieht sich auf ein Vergehen, das durch Vermögen ersetzt wird, entweder weil es nur Vermögen erfordert oder weil es eigentlich die Vergeltung (Qisas) erfordert, man aber zugunsten einer Geldzahlung davon absah. Das Vergehen eines Sklaven hängt an seinem Nacken (Raqaba), da es nicht anders sein kann, als dass es sich an seinem Nacken, seiner rechtlichen Verantwortung (Dhimma), der Verantwortung seines Herrn oder gar nicht festmacht – wobei ein Entfallen des Anspruchs nicht möglich ist, da es das Vergehen eines Menschen ist. Daher muss es wie das Vergehen eines Freien behandelt werden, und weil das Vergehen eines Kindes oder eines Geistesgestörten nicht hinfällig ist, trotz ihrer Entschuldigung und ihres fehlenden Taklif (religiöse Verantwortlichkeit), ist das Vergehen des Sklaven umso mehr zu berücksichtigen. Es kann sich nicht an seiner rechtlichen Verantwortung (Dhimma) festmachen, da dies dazu führen würde, dass es hinfällig wird oder das Recht des Geschädigten unbegrenzt hinausgezögert wird. Auch nicht an der Verantwortung des Herrn, da dieser das Vergehen nicht begangen hat. Somit steht fest, dass es sich an den Nacken des Sklaven bindet, und weil die Garantie (Daman) die Folge seines Vergehens ist, haftet er mit seinem Nacken, wie bei der Vergeltung. Danach bleibt

Anmerkungen

(34) Überliefert von 'Abd al-Razzaq im Kapitel über jemanden, den die Autorität erschreckt hat (Buch der Blutgelder), al-Musannaf 9/458, 459. (35) In (B): "hiya". (1) Im Original und in (B): "tu'adda".

Arabisch (Quelle)

على غيرِه. والثانى، لا تَحْمِلُه العاقلةُ؛ لأنَّه لا عُذْرَ له، فأشْبَهَ العَمْدَ المَحْضَ.

فصل: وأمَّا، خَطأُ الإِمامِ والحاكمِ في غيرِ الحُكْمِ والاجْتهادِ، فهو على عاقِلَتِه. بغيرِ خِلافٍ، إذا كان ممَّا تَحْمِلُه العاقلةُ، وما حَصَلَ باجْتِهادِه، ففيه رِوَايتانِ؛ إحداهما، على عاقِلَتِه أيضًا؛ لما رُوِىَ عن عمرَ، رَضِىَ اللهُ عنه، أنَّه بَعَثَ إلى امْرأةٍ ذُكِرَتْ بسُوءٍ، فأجْهضَتْ جَنِينَها، فقال عمرُ لعلىٍّ: عَزَمْتُ عليك، لا تَبْرَحْ حتى تَقْسِمَها على قَوْمِكَ (٣٤). ولأنَّه جانٍ، فكان خَطَأُه على عاقِلَتِه، كغيرِه. والثانية، هو (٣٥) في بيتِ المالِ. وهو مذهبُ الأوْزَاعِىِّ، والثَّوْرِىِّ، وأبى حنيفةَ، وإسْحاقَ؛ لأنَّ الخطأَ يَكْثُرُ في أحْكامِه واجْتهادِه، فإيجابُ عَقْلِه على عاقِلَتِه يُجْحِفُ بهم، ولأنَّه نائِبٌ عن اللَّه تعالى في أحْكامِه وأفْعالِه، فكان أرْشُ جِنَايتِه في مالِ اللَّه سبحانه. وللشافعيِّ قَوْلان، كالرِّوايتَيْنِ.

١٤٦٥ - مسألة؛ قال: (وإذا جَنَى الْعَبْدُ، فَعَلَى سَيِّدِه أنْ يَفْدِيَهُ أوْ يُسَلِّمَهُ، فَإنْ كَانَت الْجِنَايَةُ أكْثَرَ مِنْ قِيمَتِهِ، لَمْ يَكُنْ عَلَى سَيِّدهِ أكْثَرُ مِنْ قِيمَتِهِ)

هذا في الجنايةِ التي تُودَى (١) بالمالِ، إمَّا لكَوْنِها لا تُوجِبُ إلَّا المال، وإمَّا لكَوْنِها مُوجبةً للقِصاصِ، فعَفَا عنها إلى المالِ، فإنَّ جِنايةَ العَبْدِ تتَعَلَّقُ برَقَبتِه إذ لا يَخْلُو من أن تتعلَّقَ برَقَبَتِه، أو ذِمَّتِه، أو ذِمَّةِ سَيِّدِه، أو لا يَجِبَ شيءٌ، ولا يُمْكِنُ إلغاؤُها؛ لأنَّها جِنايةُ آدَمِىٍّ، فيَجِبُ اعْتِبارُها كجِنايةِ الحُرِّ، ولأنَّ جِنايةَ الصغيرِ والمجنونِ غيرُ مُلْغاةٍ، مع عُذْرِه، وعَدَمِ تَكْلِيفِه، فجِنايةُ العَبْدِ أَوْلَى، ولا يُمْكِنُ تعَلُّقُها بذِمَّتِه؛ لأنَّه يُفْضِى إلى إلْغائِها، أو تأْخِيرِ حَقِّ المَجْنِىِّ عليه إلى غيرِ غايةٍ، ولا بذِمَّةِ السَّيِّدِ؛ لأنَّه لم يَجْنِ، فتَعَيَّنَ تعَلُّقُها برَقَبةِ العَبْدِ، ولأنَّ الضَّمانَ مُوجَبُ جِنايَتِه، فتتعَلَّقُ برَقَبتِه، كالقِصاصِ. ثم لا

Anmerkungen

(٣٤) أخرجه عبد الرزاق، في: باب من أفزعه السلطان، من كتاب العقول. المصنف ٩/ ٤٥٨، ٤٥٩.(٣٥) في ب: "هي".(١) في الأصل، ب: "تؤد".

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