Das Blutgeld für ein Vergehen ist entweder gleich seinem Wert oder geringer, oder aber höher. Wenn es seinem Wert entspricht oder geringer ist, hat der Herr die Wahl, entweder ihn mit dem Blutgeld für sein Vergehen freizukaufen oder ihn dem Geschädigten zu übergeben, damit dieser ihn in Besitz nimmt. Dies ist die Ansicht von al-Thawri, Muhammad ibn al-Hasan und Ishaq. Dies wurde auch von al-Sha'bi, 'Ata', Mujahid, 'Urwa, al-Hasan, al-Zuhri und Hammad überliefert, denn wenn er das Blutgeld für das Vergehen zahlt, so ist dies das, was für den Geschädigten feststeht, und er hat keinen Anspruch auf mehr als das. Wenn er den Sklaven übergibt, so hat er das Subjekt, an das sich der Anspruch gebunden hat, erfüllt, denn der Anspruch des Geschädigten bindet sich an nicht mehr als den Nacken, und er hat diesen erbracht. Wenn der Geschädigte die Übergabe des Sklaven an ihn verlangt, der Herr sich jedoch weigert, so kann dieser nicht dazu gezwungen werden, wie wir bereits dargelegt haben. Wenn der Herr seinen Sklaven anbietet, der Geschädigte die Annahme jedoch verweigert und sagt: "Verkaufe ihn und zahle mir den Preis", ist der Herr dazu verpflichtet? Hierzu gibt es zwei Überlieferungen.
Was den Fall betrifft, dass das Vergehen den Wert des Sklaven übersteigt, so gibt es zwei Überlieferungen: Eine besagt, dass der Herr die Wahl hat, ihn mit seinem Wert oder mit dem Blutgeld für das Vergehen freizukaufen, oder ihn zu übergeben, denn wenn er seinen Wert entrichtet, hat er den Betrag geleistet, der ihm obliegt, da der Anspruch des Geschädigten nicht über den Sklaven hinausgeht. Wenn er also dessen Wert zahlt, hat er die ihm obliegende Pflicht erfüllt und es trifft ihn nicht mehr als das, genauso wie wenn das Vergehen dem Wert des Sklaven entspräche. Die zweite Überlieferung besagt, dass er zur Übergabe verpflichtet ist, es sei denn, er kauft ihn mit dem Blutgeld für das Vergehen frei, ganz gleich wie hoch es ist. Dies ist die Lehrmeinung von Malik; denn wenn er zum Verkauf angeboten wird, mag sich ein Käufer finden, der mehr als seinen Wert bietet, und indem er ihn behält, entgeht dem Geschädigten dieser Mehrwert. Von al-Shafi'i gibt es zwei Aussagen, entsprechend den zwei Überlieferungen. Das Argument für die erste Überlieferung ist, dass das Gesetz ihm das Freikaufen ermöglicht hat, womit das Erforderliche dem Wert des Sklaven entspricht, wie bei anderen zerstörten Dingen.
Abschnitt: Wenn das Vergehen die Vergeltung (Qisas) erfordert und der Geschädigte auf die Bedingung vergibt, dass er den Sklaven in Besitz nimmt, so erlangt er dadurch kein Eigentumsrecht; denn wenn er ihn schon durch das Vergehen selbst nicht in Besitz nimmt, so gilt dies umso mehr für den Erlass (Afw). Zudem ist er jemand, gegen den Vergeltung geübt werden kann, daher erlangt er ihn nicht durch den Erlass, wie bei einem Freien. Wenn er auf die Vergeltung verzichtet, überträgt sich sein Anspruch auf das Vermögen, und er wird wie jemand, der ein Vergehen begangen hat, das eine Vermögensleistung erfordert. Es gibt hierzu eine weitere Überlieferung, dass er ihn in Besitz nimmt, da es sich um ein Eigentum handelt, dessen Vernichtung er fordern durfte, und somit hat er auch einen Anspruch darauf, es in seinem Eigentum zu behalten, ähnlich wie bei seinem Sklaven, dem ein Unrecht zugefügt wurde.
Abschnitt: Abu Talib sagte: Ich hörte Abu 'Abd Allah sagen: Wenn jemand seinem Diener befiehlt, ein Vergehen zu begehen, so trägt er die Verantwortung für das, was dieser begangen hat, auch wenn es mehr als sein Preis ist. Wenn er die Hand eines Freien abtrennt, so schuldet er das Blutgeld für die Hand eines Freien, auch wenn sein eigener Wert geringer ist. Wenn sein Herr ihn anweist, einen Mann zu verletzen, so schuldet er den Wert des Vergehens, auch wenn dies seinen Wert übersteigt, da es auf seinen Befehl geschah. 'Ali und Abu Huraira sagten: Wenn er seinen Sklaven anweist zu töten, so ist er nur wie sein Peitschenhieb; der Herr wird getötet und der Sklave inhaftiert. Ahmad sagte: Uns berichtete Bahz, uns berichtete Hammad ibn Salama, uns berichtete Qatada von Khilas, dass 'Ali sagte: Wenn ein Mann seinem Sklaven befiehlt zu töten, so ist er nur wie sein Peitschenhieb oder sein Schwert; der Herr wird getötet und der Sklave wird in das Gefängnis verwiesen. Und weil er durch seinen Befehl etwas hat verloren gehen lassen, obliegt dem Herrn die Bürgschaft, so als hätte er auf seinen Befehl hin Schulden aufgenommen.
Abschnitt: Wenn er mehrere Vergehen begangen hat, eines nach dem anderen, so wird der Täter unter den Anspruchsberechtigten der Vergehen anteilig aufgeteilt. Dies ist die Ansicht von al-Hasan, Hammad, Rabi'a, den Leuten der Vernunft (As-hab al-Ra'y) und al-Shafi'i. Es wurde von Shuraih überliefert, dass er sagte: Es wird für den Letzten von ihnen entschieden. Dies sagten auch al-Sha'bi und Qatada, da es...
(2) In (B) und (M): "yukhayyar". (3) Fehlt in (B). (4) Fehlt in (M). (5) In (B): "arsh".
يَخْلُو أرْشُ الجِنايةِ من أن يكونَ بقَدْرِ قِيمَتِه فما دُونَ، أو أكثرَ؛ فإن كان بقَدْرِها فما دُونَ، فالسَّيِّدُ مُخَيَّرٌ بين أن يَفْدِيَه بأرْشِ جِنايَتِه، أو يُسَلِّمَهُ إلى وَلِىِّ الجِنايةِ فيَمْلِكَه. وبهذا قال الثَّوْرِىُّ، ومحمدُ بن الحسنِ، وإسْحاقُ. ورُوِىَ ذلك عن الشَّعْبِىِّ، وعَطاءٍ، ومُجاهِدٍ، وعُرْوةَ، والحسنِ، والزُّهْرِىِّ، وحَمَّادٍ؛ لأنَّه إن دَفَعَ أرْشَ الجِنايَةِ، فهو الذي وجَبَ للمَجْنِىِّ عليه، فلم يَمْلِكِ المُطالبةَ بأكثرَ منه، وإن سَلَّمَ العَبْدَ، فقد أدَّى المَحَلَّ الذي تعَلَّقَ الحَقُّ به، ولأنَّ حَقَّ المجنِىِّ عليه لا يتعلَّقُ بأكثرَ من الرَّقبةِ، وقد أدَّاها. وإن طالبَ الْمَجنِىُّ عليه بتَسْلِيمِه إليه، وأبَى ذلك سَيِّدُه، لم يُجْبَرْ عليه؛ لما ذكَرْنا. وإن دَفَعَ السَّيِّدُ عبدَه، فأبَى الجانِى قَبُولَه، وقال: بِعْهُ، وادْفَعْ إلىَّ ثَمَنَه. فهل يَلْزَمُ السَّيِّدَ ذلك؟ على رِوَايتَيْن. وأمَّا إن كانت الجِنايةُ أكثرَ من قِيمَتِه، ففيه رِوَايتان؛ إحداهما، أنَّ سَيِّدَه مُخَيَّرٌ (٢) بين أن يَفْدِيَه بقِيمَتِه أو أرْشِ جِنايتِه، وبينَ أن يُسَلِّمَه؛ لأنَّه إذا (٣) أدَّى قِيمَتَه، فقد أدَّى قَدْرَ الواجبِ عليه، فإنَّ حَقَّ الْمَجنِىِّ عليه لا يَزِيدُ على العَبْدِ، [فإذا أدَّى قِيمَتَه، فقد أدَّى الواجبَ عليه] (٤)، فلم يَلْزَمْه أكثرُ من ذلك، كما لو كانت الجِنايةُ بقَدْرِ قِيمَتِه. والرِّواية الثانية، يَلْزَمُه تسْلِيمُه، إلَّا أن يَفْدِيَه بأرْشِ (٥) جِنايَتِه بالِغةً ما بَلَغَتْ. وهذا قولُ مالكٍ؛ لأنَّه ربما إذا (٣) عُرِضَ للبَيْعِ رَغِبَ فيه راغبٌ بأكثرَ من قِيمَتِه، فإذا أمْسَكَه فقد فَوَّتَ تلك الزِّيادةَ على الْمَجنِىِّ عليه. وللشافعىِّ قَوْلانِ، كالرِّوايتَيْنِ. ووَجْهُ الرِّوايةِ الأُولَى، أنَّ الشَّرْعَ قد جَعَلَ له فِداءَه، فكان له فداؤُه، فكان الواجبُ قَدْرَ قِيمَتِه، كسائرِ المُتْلَفاتِ.
فصل: فإن كانت الجنايةُ مُوجِبةً للقِصاصِ، فعَفَا وَلِىُّ الجنايةِ على أنْ يَمْلِكَ العبدَ، لم يَمْلِكْه بذلك؛ لأنَّه إذا لم يَمْلِكْه بالجنايةِ، فلأَن لا يَمْلِكَه بالعَفْوِ أَوْلَى، ولأنَّه أحدُ مَنْ
(٢) في ب، م: "يخير".(٣) سقط من: ب.(٤) سقط من: م.(٥) في ب: "أرش".