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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 12 · Seite 360Abschnitt

Übersetzung · DE

Dies ist ein Grund für das Abwenden der Hadd-Strafe, da es sich um eine Angelegenheit handelt, die durch Zweifel abgewendet wird. Sie ist auch nicht durch einen Beweis (Bayyina) zwingend, da die Möglichkeit besteht, dass für ihn ein Zweifel besteht, den er nicht ausdrücken konnte und dessen Charakter als Zweifel er nicht erkannte. Die Aussage von al-Khiraqi lässt den Schluss zu, dass ihn aufgrund seines Geständnisses keine Hadd-Strafe trifft, da es nicht korrekt ist und die Hadd-Strafe bei Vorliegen eines Zweifels nicht vollzogen werden darf, während das Zeichen die Zweifel nicht ausschließt. Was den Beweis (Bayyina) betrifft, so ist die Hadd-Strafe aufgrund dessen zwingend, da sein Wort in diesem Fall nicht als maßgeblich betrachtet wird.

Abschnitt: Das Geständnis eines Gezwungenen ist nicht gültig. Wenn also ein Mann geschlagen wird, damit er Zina gesteht, so ist für ihn keine Hadd-Strafe zwingend, und die Zina gilt als nicht nachgewiesen. Wir kennen keinen Gelehrten, der abweichender Meinung darüber wäre, dass ein durch Zwang erlangtes Geständnis keine Hadd-Strafe nach sich zieht. Es wurde von Umar, Allahs Wohlgefallen auf ihm, überliefert, dass er sagte: "Ein Mann ist nicht vertrauenswürdig gegenüber sich selbst, wenn ihr ihn hungern lasst, ihn schlagt oder ihn fesselt." Überliefert von Sa‘id (15). Ibn Shihab sagte über einen Mann, der nach seiner Auspeitschung ein Geständnis ablegte: "Es trifft ihn keine Hadd-Strafe." Dies gilt auch deshalb, weil das Geständnis nur deshalb als Beweis dient, um das Gestandene zu belegen, da ein Beweggrund zur Wahrheit vorliegt und der Verdacht gegen ihn entfällt, denn ein vernünftiger Mensch beschuldigt sich nicht selbst in der Absicht, sich zu schädigen. Bei Zwang hingegen ist davon auszugehen, dass er mit seinem Geständnis lediglich den Schaden des Zwangs abwenden wollte; somit entfällt die Vermutung der Wahrheit, weshalb es nicht akzeptiert wird.

Abschnitt: Wenn er gesteht, eine Frau beischlafartig berührt zu haben, und behauptet, sie sei seine Ehefrau, die Frau jedoch bestreitet, seine Ehefrau zu sein: Wir prüfen dies. Wenn die Frau ihren Beischlaf mit ihm nicht bestätigt, so trifft ihn keine Hadd-Strafe, da er den Zina-Vorgang nicht gestanden hat, und sie hat keinen Anspruch auf Mahr, da sie dies nicht geltend macht. Wenn sie jedoch den Beischlaf bestätigt und zugibt, dass er freiwillig Zina mit ihr begangen hat, so hat sie ebenfalls keinen Anspruch auf Mahr, und gegen keinen von beiden wird die Hadd-Strafe vollzogen, es sei denn, er gesteht viermal; denn die Hadd-Strafe ist ohne ein viermaliges Geständnis nicht zwingend. Wenn sie jedoch behauptet, dass er sie dazu gezwungen habe oder es für sie zweifelhaft war, so steht ihr die Mahr zu, da er es aufgrund dessen gestanden hat.

Anmerkungen

(12) In B und M: "nicht". (13) In B und M: "und nicht". (14) In B und M: "zwingend". (15) Die Überlieferungskette wurde bereits aufgeführt, in: 10/352. (16) Im Original: "der Handelnde". (17) Fehlt in: B, M. (18) Fehlt im Original.

Arabisch (Quelle)

فيكونُ ذلك شُبْهةً في دَرْءِ الحَدِّ، لكَوْنِه مما يَنْدَرِئُ بالشُّبُهاتِ، ولَا يجبُ بالبَيِّنَةِ؛ لاحْتمالِ أن يكونَ له شُبْهَةٌ لم (١٢) يُمْكِنْه التَّعْبِيرُ عنها، ولم (١٣) يَعْرِفْ كَوْنَها شُبْهةً. ويَحْتَمِلُ كلامُ الْخِرَقِىِّ أن لا يلْزَمُه (١٤) الحَدُّ بإقرارِه؛ لأنَّه غيرُ صحيحٍ، ولأنَّ الحَدَّ لا يجبُ مع الشُّبْهَةِ، والإِشارةُ لا تنْتَفِى معها الشُّبُهاتُ. فأمَّا البَيِّنَةُ، فيجبُ عليه بها الحَدُّ؛ لأنَّ قولَه معها غيرُ مُعْتَبَرٍ.

فصل: ولا يَصِحُّ الإِقْرارُ من المُكْرَهِ، فلو ضُرِبَ الرجلُ لِيُقِرَّ بالزِّنَى، لم يجبْ عليه الحَدُّ، ولم يَثْبُتْ عليه الزِّنَى. ولا نعلمُ من أهلِ العلم خِلافًا في أنَّ إقرارَ المُكْرَهِ لا يجبُ به حَدٌّ. ورُوِىَ عن عمرَ، رَضِىَ اللهُ عنه، أنَّه قال: ليس الرجلُ بأمينٍ على نفسِه إذا جَوَّعْتَه، أو ضَرَبْتَه، أو أوْثَقْتَه. رواه سعيد (١٥). وقال ابنُ شِهَابٍ، في رجلٍ اعْتَرَفَ بعد جَلْدِه: ليس عليه حَدٌّ. ولأنَّ الإِقْرارَ إنَّما ثَبَتَ به المُقَرُّ به؛ لوُجودِ الدَّاعِى إلى الصِّدْقِ، وانْتفاءِ التُّهْمَةِ عنه، فإنَّ العاقلَ (١٦) لا يتَّهمُ بقَصْدِ الإِضْرارِ بنفسِه، ومع الإِكْراه يَغْلِبُ على الظَّنِّ أنَّه قَصَدَ بإقْرارِه دَفْعَ ضَرَرِ الإِكْراهِ، فانْتَفَى ظَنُّ الصِّدْقِ عنه، فلم يُقْبَلْ.

فصل: فإن أقرَّ أنَّه وَطِىءَ امرأةً، وادَّعَى أنَّها امرأتُه، وأنْكرَتِ المرأةُ أن يكونَ زوجَها. نَظَرْنا؛ فإن لم تُقِرَّ المرأةُ بِوَطْئِه إيَّاها، فلا حَدَّ عليه؛ لأنَّه لم يُقِرَّ بالزِّنَى، ولا مهرَ لها؛ لأنَّها لا تَدَّعِيه، وإن اعترفتْ بوَطْئِه إيَّاها، وأقرَّتْ بأنَّه زَنَى بها مُطاوِعةً، فلا مَهْرَ عليه أيضًا، ولا حَدَّ على واحدٍ منهما، إلَّا أن يُقِرَّ أربعَ مَرَّاتٍ؛ لأنَّ الحَدَّ لا يجبُ بدُونِ إقْرارِ (١٧) أرْبَعِ مَرَّاتٍ (١٨)، وإن ادَّعَتْ أنَّه أكْرَهَها عليه، أو اشْتَبَهَ عليها، فعليه المهْرُ؛ لأنَّه أقرَّ

Anmerkungen

(١٢) في ب، م: "لا".(١٣) في ب، م: "ولا".(١٤) في ب، م: "يجب".(١٥) تقدم تخريجه، في: ١٠/ ٣٥٢.(١٦) في الأصل: "الفاعل".(١٧) سقط من: ب، م.(١٨) سقط من: الأصل.

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