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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 12 · Seite 3611560 - Problem: Er sagte: (Und er darf sein Geständnis nicht widerrufen, bis die Hadd-Strafe an ihm vollzogen ist)

Übersetzung · DE

darum. Denn Muhanna überlieferte von Ahmad, dass er ihn nach einem Mann fragte, der eine Frau beischlafartig berührte und behauptete, sie sei seine Ehefrau, während sie bestritt, seine Ehefrau zu sein, jedoch den Beischlaf bestätigte. Er sagte: "Diese Frau hat also den Zina-Vorgang gegen sich selbst gestanden, doch die Hadd-Strafe wird von ihm durch sein Wort, dass sie seine Ehefrau sei, abgewendet, und ihn trifft keine Mahr. Die Hadd-Strafe wird von ihr so lange abgewendet, bis sie es wiederholt zugibt." Ahmad sagte: "Die Gelehrten von Medina sind der Ansicht, dass die Hadd-Strafe gegen sie zu vollziehen ist. Sie stützen sich dabei auf das Wort des Propheten, Allahs Segen und Friede auf ihm: 'Geh, oh Unays, zu der Frau dieses Mannes; wenn sie es gesteht, dann steinige sie.'" Die Antwort auf ihr Argument wurde bereits vorangestellt.

1560 - Problem: Er sagte: (Und er darf nicht von seinem Geständnis ablassen, bis die Hadd-Strafe an ihm vollzogen ist.)

Zusammenfassend gilt: Eine Bedingung für die Vollstreckung der Hadd-Strafe aufgrund eines Geständnisses ist das Festhalten an diesem Geständnis bis zur vollständigen Ausführung der Strafe. Wenn er also sein Geständnis widerruft oder flieht, wird von ihm abgelassen. Dies vertraten Ata, Yahya ibn Ya'mur, al-Zuhri, Hammad, Malik, al-Thawri, al-Shafi'i, Ishaq, Abu Hanifa und Abu Yusuf. al-Hasan, Sa'id ibn Jubayr und Ibn Abi Layla sagten hingegen: Die Hadd-Strafe wird an ihm vollzogen und er wird nicht freigelassen, weil Ma'iz floh und sie ihn töteten, ohne ihn freizulassen. Es wurde überliefert, dass er sagte: "Bringt mich zurück zum Gesandten Allahs, Allahs Segen und Friede auf ihm, denn mein Volk hat mich über mich selbst getäuscht und mir mitgeteilt, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede auf ihm, mich nicht töten werde." Sie ließen nicht von ihm ab, bis sie ihn töteten. Abu Dawud führte dies aus (1). Wäre sein Widerruf akzeptiert worden, wäre ihnen die Blutgeldzahlung (Diya) für ihn zur Pflicht geworden; und weil es sich um ein Recht handelt, das durch sein Geständnis zwingend wurde, ist sein Widerruf nicht akzeptabel, wie bei anderen Rechten auch. Von al-Awza'i wurde berichtet, dass er, falls er widerruft, wegen falscher Anschuldigung (Firya) gegen sich selbst ausgepeitscht wird, und wenn er sein Geständnis bezüglich Diebstahl oder Alkoholkonsum widerruft, wird er mit weniger als der Hadd-Strafe geschlagen. Unser Gegenargument: Ma'iz floh, und dies wurde dem Propheten, Allahs Segen und Friede auf ihm, mitgeteilt, woraufhin er sagte: "Warum habt ihr ihn nicht gelassen? Vielleicht bereut er, und Allah nimmt seine Reue an." Ibn 'Abd al-Barr sagte: Es ist durch die Hadithe von Abu Hurayra, Jabir, Nu'aym ibn Hazzal, Nasr ibn Dahir und anderen gesichert, dass Ma'iz, als er floh, zu ihnen sagte: "Bringt mich zurück zum Gesandten Allahs, Allahs Segen und Friede auf ihm", worauf er sagte: "Warum habt ihr ihn nicht gelassen? Vielleicht bereut er, und Allah nimmt seine Reue an."

Anmerkungen

(19) In B und M: "wegen des Wortes". (20) Die Überlieferungskette wurde bereits aufgeführt, auf Seite 313. (1) Die Überlieferungskette wurde bereits aufgeführt, auf Seite 321.

Arabisch (Quelle)

بسَبَبِه. فقد رَوَى مُهنَّا، عن أحمدَ، أنَّه سألَه عن رَجُلٍ وَطِىءَ امرأةً، وزَعَمَ أنَّها زَوْجتُه، وأنْكرَتْ هي أن يكونَ زوجَها، وأقرَّتْ بالوَطْءِ. قال: فهذه قد أقرَّتْ على نفسِها بِالزِّنَى، ولكن يُدْرَأُ عنه الحَدُّ بقولِه: إنَّها امرأتُه، ولا مهرَ عليه، ويُدْرَأُ عنها الحَدُّ حتى تعْترِفَ مِرَارًا. قال أحمد: وأهلُ المدينة يرَوْنَ عليها الحَدَّ، يذْهَبُون إلى قولِ (١٩) النَّبِيِّ -صلى اللَّه عليه وسلم-: "وَاغْدُ يا أُنَيْسُ إلَى امْرَأَةِ هذَا، فَإنِ اعْتَرَفَتْ فَارْجُمْهَا" (٢٠). وقد تقدَّم الجوابُ عن قَوْلِهم.

١٥٦٠ - مسألة؛ قال: (ولا يَنْزِعُ عَنْ إقْرَارِهِ حَتَّى يتِمَّ عَلَيْهِ الْحَدُّ)

وجملتُه، أنَّ مِنْ شَرْطِ إقامةِ الحَدِّ بالإِقْرارِ، البقاءَ عليه إلى تَمامِ الحَدِّ، فإنْ رَجَعَ عن إقْرارهِ أو هَرَبَ، كُفَّ عنه. وبهذا قال عَطاءٌ، ويحيى بن يَعْمُرَ، والزُّهْرِىُّ، وحَمَّادٌ، ومالِكٌ، والثَّوْرِىُّ، والشَّافِعِىُّ، وإسْحاقُ، وأبو حنيفةَ، وأبو يوسفَ. وقال الحسنُ، وسعيدُ بن جُبَيْرٍ، وابنُ أبي ليلى: يُقامُ عليه الحَدُّ، ولا يُتْرَكُ؛ لأنَّ ماعِزًا هربَ فقَتلُوه، ولم يتْرُكوه. ورُوِىَ أنَّه قال: رُدُّونى إلى رسولِ اللَّه -صلى اللَّه عليه وسلم-، فإنَّ قَوْمِى هم غَرُّونِى من نَفْسِى، وأخْبَرُونى أنَّ رسولَ اللَّه -صلى اللَّه عليه وسلم- غيرُ قاتِلِى. فلم ينْزِعُوا عنه حتى قَتَلُوه. أخْرجَه أبو داود (١). ولو قُبِلَ رجوعُه، لَلَزِمَتْهُم دِيَتُه، ولأنَّه حَقٌّ وَجَبَ بإقْرارِه، فلم يُقْبَلْ رُجوعُه، كسائرِ الحُقوقِ. وحُكِىَ عن الأوْزَاعِىِّ، أنَّه إن رَجَعَ حُدَّ لِلْفِرْيَةِ على نفسِه، وإن رَجَعَ عن السَّرِقَةِ والشُّرْبِ، ضُرِبَ دُونَ الحَدِّ. ولَنا، أنَّ ماعِزًا هَرَب، فَذُكِرَ للنَّبِىِّ -صلى اللَّه عليه وسلم- فقال: "هَلَّا تَرَكْتُمُوهُ، يَتُوبُ فَيَتُوبُ اللهُ عَلَيْهِ". قال ابنُ عبدِ البَرِّ: ثَبتَ من حديثِ أبى هُرَيْرةَ، وجابرٍ، ونُعَيْمٍ بن هَزَّال، ونَصْر بن دَاهِر، وغيرِهم، أنَّ ماعزًا لَمَّا هَرَبَ، فقال لهم: رُدُّونِى إلى رسول اللَّه -صلى اللَّه عليه وسلم-، فقال: "هَلَّا تَرَكْتُموهُ، يَتُوبُ فَيَتوبُ

Anmerkungen

(١٩) في ب، م: "لقول".(٢٠) تقدم تخريجه، في صفحة ٣١٣.(١) تقدم تخريجه، في صفحة ٣٢١.

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