(2). Darin liegt der klarste Beweis dafür, dass sein Widerruf akzeptiert wird. Von Burayda wird berichtet, dass er sagte: Wir, die Gefährten des Gesandten Allahs, Allahs Segen und Friede auf ihm, pflegten zu sagen, dass die Ghamidiyya und Ma'iz ibn Malik, wenn sie [nach ihren Geständnissen] (3) widerrufen hätten – oder er sagte: Wenn sie nach ihren Geständnissen nicht widerrufen hätten, hätte er sie nicht gesucht, und er steinigte sie erst beim vierten Mal. Überliefert von Abu Dawud (4). Und weil sein Widerruf ein Zweifel (Shubha) ist, [und die Hadd-Strafen werden] (5) durch Zweifel abgewendet. Zudem ist das Geständnis einer der beiden Beweise für die Hadd-Strafe, daher entfällt es durch einen Widerruf, wie bei einem Zeugenbeweis, wenn dieser vor der Vollstreckung der Hadd-Strafe widerrufen wird. Dies unterscheidet sich von anderen Rechten, denn diese werden nicht durch Zweifel abgewendet. Dass die Garantieleistung (Daman) für Ma'iz nicht denjenigen auferlegt wurde, die ihn nach seiner Flucht töteten, liegt daran, dass sein Verhalten kein expliziter Widerruf war. Wenn dies feststeht, so darf er, wenn er flieht, nicht verfolgt werden, aufgrund des Wortes des Propheten, Allahs Segen und Friede auf ihm: "Warum habt ihr ihn nicht gelassen?" Wenn er dennoch nicht freigelassen und getötet wird, besteht keine Garantieleistung, da der Prophet, Allahs Segen und Friede auf ihm, von demjenigen, der Ma'iz tötete, keine Garantieleistung verlangte, und weil sein Fliehen kein expliziter Widerruf war. Wenn er jedoch sagt: "Bringt mich zurück zum Richter", so ist er zurückzubringen, und es ist nicht erlaubt, die Hadd-Strafe zu vollenden. Wird sie dennoch vollendet, trifft denjenigen, der sie vollendete, keine Garantieleistung, aufgrund dessen, was wir hinsichtlich seiner Flucht darlegten. Wenn er sein Geständnis widerruft und sagt: "Ich habe bei meinem Geständnis gelogen", oder: "Ich widerrufe es", oder: "Ich habe das, was ich gestand, nicht getan", so ist er freizulassen. Wenn ihn danach ein Mörder tötet, ist eine Garantieleistung fällig, da sein Geständnis durch den Widerruf hinfällig wurde und er nun wie jemand ist, der kein Geständnis abgelegt hat. Es gibt keine Wiedervergeltung (Qisas) gegen seinen Mörder, weil die Gelehrten über die Gültigkeit seines Widerrufs uneins sind; diese Uneinigkeit stellt einen Zweifel dar, der die Wiedervergeltung abwendet, und weil die Richtigkeit des Geständnisses zu den verborgenen Dingen gehört, was als Entschuldigung gilt, die die Verpflichtung zur Wiedervergeltung verhindert.
1561 - Problem: Er sagte: (Oder es bezeugen gegen ihn vier Männer von den Muslimen, frei und rechtschaffen, die den Zina-Vorgang beschreiben.)
Al-Khiraqi nannte hinsichtlich der Zeugen für Zina sieben Bedingungen. Die erste ist, dass sie vier an der Zahl sein müssen. Dies ist Konsens, und unter den Gelehrten gibt es darüber keine Meinungsverschiedenheit, aufgrund des Wortes Allahs, des Erhabenen: {Und diejenigen von euren Frauen, die das Abscheuliche (Zina) begehen, so ruft gegen sie vier von euch als Zeugen auf} (1). Er, der Erhabene, sagte auch: {Und diejenigen, die ehrbare Frauen beschuldigen, dann aber keine vier Zeugen bringen, peitscht sie mit achtzig Peitschenhieben aus} (2). Er, der Erhabene, sagte zudem: {Warum haben sie dafür keine vier Zeugen gebracht? Wenn sie die Zeugen nicht bringen, dann sind sie bei Allah die Lügner} (3). Sa'd ibn 'Ubada sagte zum Gesandten Allahs, Allahs Segen und Friede auf ihm: "Was meinst du, wenn ich einen Mann bei meiner Frau fände, soll ich ihn gewähren lassen, bis ich vier Zeugen bringe?" Der Prophet, Allahs Segen und Friede auf ihm, antwortete: "Ja." Überliefert von Malik im "al-Muwatta" und Abu Dawud in seinen "Sunan" (4). Die zweite Bedingung ist, dass sie allesamt Männer sein müssen. In diesem Punkt wird das Zeugnis von Frauen in keiner Weise akzeptiert, und wir kennen diesbezüglich keine Meinungsverschiedenheit. Ausnahme bildet etwas, das von 'Ata und Hammad berichtet wurde, dass in diesem Fall drei Männer und zwei Frauen akzeptiert würden. Dies ist eine abwegige Ansicht (Shudhudh), auf die man sich nicht stützen kann, denn der Ausdruck "die Vier" ist ein Nomen für eine Anzahl von maskulinen Personen (5), und es bedeutet, dass es ausreicht, vier zu haben. Es besteht kein Zweifel, dass vier Zeugen, wenn sich darunter Frauen befinden, nicht ausreichen und dass das Minimum für die Zulässigkeit fünf Personen sind; dies widerspricht dem Text. Zudem liegt in ihrem Zeugnis ein Zweifel, da die Möglichkeit besteht, dass sie in die Irre gehen. Allah, der Erhabene, sagte: {dass eine von beiden sich irrt, und die eine die andere daran erinnert} (6). Und die Hadd-Strafen werden durch Zweifel abgewendet. Die dritte Bedingung ist die Freiheit; daher wird das Zeugnis von Sklaven in diesem Punkt nicht akzeptiert. Wir kennen hierin keine Meinungsverschiedenheit, außer einer Überlieferung, die von Ahmad berichtet wurde, dass ihr Zeugnis akzeptiert werde. Dies ist auch die Ansicht von Abu Thawr, aufgrund der Allgemeingültigkeit der diesbezüglichen Texte und weil er ein rechtschaffener, männlicher Muslim ist, dessen Zeugnis wie das eines Freien akzeptiert werden sollte. Unser Gegenargument: Es besteht Meinungsverschiedenheit über sein Zeugnis bei allen anderen Rechten, daher ist er...
(2) Die Überlieferungskette wurde bereits aufgeführt, auf Seite 312. (3) Fehlt in: B. (4) In: Kapitel über die Steinigung von Ma'iz ibn Malik, aus dem Buch der Hadd-Strafen. Sunan Abi Dawud 2/460. (5) Im Original: "und die Hadd-Strafe wird abgewendet".
اللهُ عَلَيْهِ" (٢). ففى هذا أوْضَحُ الدَّلائلِ على أنَّه يُقْبَلُ رُجوعُه. وعن بُرَيْدَةَ، قال: كُنَّا أصحابَ رسولِ اللَّه -صلى اللَّه عليه وسلم- نتحدَّثُ أنَّ الغامديَّةَ وماعزَ بن مالِكٍ، لو رَجَعا [بعدَ اعْترافِهِما] (٣). أو قال: لو لم يَرْجِعا بعدَ اعْترافِهما، لم يَطْلُبْهُما، وإنَّما رجَمَهما عندَ الرابعة. روَاه أبو داود (٤). ولأنَّ رُجوعَه شُبْهَةٌ، [والحدودُ تُدْرَأُ] (٥) بالشُّبُهاتِ، ولأنَّ الإِقْرارَ إحْدَى بَيِّنَتَىِ الحَدِّ، فيَسْقطُ بالرُّجوعِ عنه، كالبَيِّنَةِ إذا رجعَتْ قبلَ إقامةِ الحَدِّ، وفارقَ سائرَ الحُقوقِ، فإنَّها لا تُدْرأُ بالشُّبهاتِ. وإنَّما لم يجبْ ضَمانُ ماعزٍ على الذين قَتلُوه بعدَ هَرَبِه؛ لأنَّه ليس بِصَريحٍ في الرُّجوعِ. إذا ثبت هذا، فإنَّه إذا هَرَبَ لم يُتْبَعْ؛ لقَوْلِ النَّبِيِّ -صلى اللَّه عليه وسلم-: "هَلَّا تَرَكْتُمُوه". وإن لم يُتْرَكْ وقُتِلَ، لم يُضْمَنْ؛ لأنَّ النَّبِىَّ -صلى اللَّه عليه وسلم- لم يُضَمِّنْ ماعزًا مَنْ قَتَلَه، ولأنَّ هربَه ليس بِصَريحٍ في رُجوعِه. وإن قال: رُدُّونى إلى الحاكمِ. وجبَ ردُّه، ولم يَجُزْ إتْمامُ الحَدِّ، فإنْ أُتِمَّ، فلا ضَمانَ على مَن أَتمَّه؛ لمَا ذكرْنَا في هَرَبِه. وإن رجعَ عن إقْرارِهِ، وقال: كذَبْتُ في إقْرارِى. أو: رجعتُ عنه. أو: لم أفعلْ ما أقْرَرْتُ به. وجبَ تركهُ، فإنْ قَتَلَه قاتِلٌ بعدَ ذلك، وجبَ ضَمانُه؛ لأنَّه قد زالَ إقْرارُه بالرُّجوعِ عنه، فصارَ كمَن لم يُقِرَّ، ولا قصاصَ على قاتِلِه؛ لأنَّ أهلَ العلمِ اخْتَلفُوا في صحَّةِ رُجوعِه، فكان اخْتلافُهم شُبْهَةً دارئةً للقِصاصِ، ولأنَّ صِحَّةَ الإِقْرارِ ممَّا يَخْفَى، فيكونُ ذلك عُذْرًا مانِعًا من وُجوبِ القِصَاصِ.
١٥٦١ - مسألة؛ قال: (أوْ يَشْهَدُ عَلَيْهِ أَرْبَعَةُ رِجَالٍ مِنَ المُسْلِمِينَ أحرارٌ عُدُولٌ، يَصِفُونَ الزِّنَى)
ذكر الْخِرَقِىُّ في شُهودِ الزِّنَى سبعةَ شُروطٍ؛ أحدُها، أن يكونوا أربعةً. وهذا إجماعٌ،
(٢) تقدم تخريجه، في صفحة ٣١٢.(٣) سقط من: ب.(٤) في: باب رجم ماعز بن مالك، من كتاب الحدود. سنن أبي داود ٢/ ٤٦٠.(٥) في الأصل: "والحد يدرأ".