Dies ist unter den Gelehrten unbestritten; aufgrund des Wortes Allahs, des Erhabenen: {Und diejenigen von euren Frauen, die das Abscheuliche (Zina) begehen, so ruft gegen sie vier von euch als Zeugen auf} (1). Er, der Erhabene, sagte auch: {Und diejenigen, die ehrbare Frauen beschuldigen, dann aber keine vier Zeugen bringen, peitscht sie mit achtzig Peitschenhieben aus} (2). Er, der Erhabene, sagte zudem: {Warum haben sie dafür keine vier Zeugen gebracht? Wenn sie die Zeugen nicht bringen, dann sind sie bei Allah die Lügner} (3). Sa'd ibn 'Ubada sagte zum Gesandten Allahs, Allahs Segen und Friede auf ihm: "Was meinst du, wenn ich einen Mann bei meiner Frau fände, soll ich ihn gewähren lassen, bis ich vier Zeugen bringe?" Der Prophet, Allahs Segen und Friede auf ihm, antwortete: "Ja." Überliefert von Malik im "al-Muwatta" und Abu Dawud in seinen "Sunan" (4). Die zweite Bedingung ist, dass sie allesamt Männer sein müssen. In diesem Punkt wird das Zeugnis von Frauen in keiner Weise akzeptiert. Wir kennen hierin keine Meinungsverschiedenheit, außer einer Überlieferung von 'Ata und Hammad, dass drei Männer und zwei Frauen akzeptiert würden. Dies ist eine abwegige Ansicht (Shudhudh), auf die man sich nicht stützen kann, denn der Ausdruck "die Vier" ist ein Nomen für eine Anzahl von maskulinen Personen (5), und es bedeutet, dass es ausreicht, vier zu haben. Es besteht kein Zweifel, dass vier Zeugen, wenn sich darunter Frauen befinden, nicht ausreichen und dass das Minimum für die Zulässigkeit fünf Personen sind; dies widerspricht dem Text. Zudem liegt in ihrem Zeugnis ein Zweifel, da die Möglichkeit besteht, dass sie in die Irre gehen. Allah, der Erhabene, sagte: {dass eine von beiden sich irrt, und die eine die andere daran erinnert} (6). Und die Hadd-Strafen werden durch Zweifel abgewendet. Die dritte Bedingung ist die Freiheit; daher wird das Zeugnis von Sklaven in diesem Punkt nicht akzeptiert. Wir kennen hierin keine Meinungsverschiedenheit, außer einer Überlieferung, die von Ahmad berichtet wurde, dass ihr Zeugnis akzeptiert werde. Dies ist auch die Ansicht von Abu Thawr, aufgrund der Allgemeingültigkeit der diesbezüglichen Texte und weil er ein rechtschaffener, männlicher Muslim ist, dessen Zeugnis wie das eines Freien akzeptiert werden sollte. Unser Gegenargument ist, dass sein Zeugnis bei allen anderen Rechten umstritten ist, daher stellt dies einen Zweifel dar...
(1) Sure an-Nisa 15. (2) Sure an-Nur 4. (3) Sure an-Nur 13. (4) Herausgegeben von Malik in: Kapitel über das Urteil für jemanden, der einen Mann bei seiner Frau findet, aus dem Buch der Gerichtsbarkeit (al-Aqdiya), und in: Kapitel über das, was bezüglich der Steinigung überliefert wurde, aus dem Buch der Hadd-Strafen. Al-Muwatta 2/737, 823. Und Abu Dawud in: Kapitel über jemanden, der einen Mann bei seiner Angehörigen findet, darf er ihn töten?, aus dem Buch der Hadd-Strafen. Sunan Abi Dawud 2/448. Ebenso herausgegeben von Muslim im Buch des Li'an. Sahih Muslim 2/1135, 1136. (5) In B und M: "al-madhkurin" (die Erwähnten). (6) Sure al-Baqara 282.