Dies ist ein Zweifel, der die Annahme ihres Zeugnisses für die Hadd-Strafe verhindert; denn diese wird durch Zweifel abgewendet. Die vierte Bedingung ist die Rechtschaffenheit (Adala). Es gibt keine Meinungsverschiedenheit über deren Bedingung, da die Rechtschaffenheit bei allen Zeugnissen vorausgesetzt wird; dies gilt hier umso mehr, aufgrund der noch größeren Vorsicht. Daher wird das Zeugnis eines Frevlers (Fasiq) nicht akzeptiert, ebenso wenig das eines Menschen mit verborgenem Zustand (Mastur al-Hal), dessen Rechtschaffenheit nicht bekannt ist, da die Möglichkeit besteht, dass er ein Frevler ist. Die fünfte Bedingung ist, dass sie Muslime sein müssen. Daher wird das Zeugnis der Schutzbefohlenen (Ahl al-Dhimma) in diesem Punkt nicht akzeptiert, unabhängig davon, ob sich das Zeugnis gegen einen Muslim oder einen Nicht-Muslim richtet; denn die Schutzbefohlenen sind Ungläubige, bei denen die Rechtschaffenheit nicht gegeben ist, und ihre Überlieferungen sowie ihre religiösen Berichte werden nicht akzeptiert, also wird auch ihr Zeugnis nicht akzeptiert, wie das von Götzenanbetern. Die sechste Bedingung ist, dass sie den Unzuchtakt (Zina) beschreiben müssen, indem sie sagen: "Wir haben sein Glied in ihrem Geschlechtsorgan gesehen, wie den Stab in der Kuhl-Büchse oder das Seil im Brunnen." Dies ist die Ansicht von Mu'awiya ibn Abi Sufyan, al-Zuhri, al-Shafi'i, Abu Thawr, Ibn al-Mundhir und den Anhängern der Vernunftentscheidung (As-hab al-Ra'y), aufgrund dessen, was in der Geschichte von Ma'iz überliefert wurde: Als er vor dem Propheten, Allahs Segen und Friede auf ihm, die Unzucht gestand, fragte er: "Hast du sie vollzogen?" Er sagte: "Ja." Er fragte: "Bis dasjenige von dir darin verschwand, wie das Verschwinden des Stabes in der Kuhl-Büchse und des Seiles im Brunnen?" Er antwortete: "Ja" (7). Wenn die explizite Darstellung beim Geständnis gefordert wird, ist ihre Forderung beim Zeugnis umso angemessener. Abu Dawud (8) überlieferte mit seiner Überlieferungskette von Jabir, er sagte: Die Juden brachten einen Mann und eine Frau von sich, die Unzucht begangen hatten. Da sagte der Prophet, Allahs Segen und Friede auf ihm: "Bringt mir die gelehrtesten zwei Männer unter euch." Sie brachten ihm die Söhne von Suriya. Er nahm ihnen das Versprechen ab und fragte: "Wie findet ihr die Angelegenheit dieser beiden in der Thora?" Sie antworteten: "Wir finden in der Thora: Wenn vier Zeugen bezeugen, dass sie sein Glied in ihrem Geschlechtsorgan gesehen haben, wie den Stift in der Kuhl-Büchse, dann werden sie gesteinigt." Er fragte: "Was hindert euch daran (9), sie zu steinigen?" Sie sagten: "Unsere Autorität ist vergangen, und wir mochten das Töten nicht." Da rief der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede auf ihm, die Zeugen herbei. Vier kamen und bezeugten, dass sie sein Glied in ihrem Geschlechtsorgan gesehen hatten, wie den Stift in der Kuhl-Büchse. Da befahl der Prophet, Allahs Segen und Friede auf ihm, ihre Steinigung. Zudem: Wenn sie die Unzucht nicht beschreiben, ist es möglich, dass das Bezeugte (10) nicht die Hadd-Strafe erfordert, daher gilt ihre Offenlegung als erforderlich.
(7) Die Überlieferungskette wurde bereits auf Seite 355 angeführt. (8) In: Kapitel über die Steinigung der beiden Juden, aus dem Buch der Hadd-Strafen. Sunan Abi Dawud 2/466. Ebenso herausgegeben von Ibn Maja in verkürzter Form in: Kapitel über die Steinigung des jüdischen Mannes und der jüdischen Frau, aus dem Buch der Hadd-Strafen 2/854; dort überliefert von Jabir ibn Samura. (9) In den Sunan von Abu Dawud: "yamna'ukuma" (was hindert euch zwei). (10) Fehlt in B.
ذلك شُبْهةً تَمْنَعُ من قَبولِ شهادتِه في الحَدِّ؛ لأنَّه يَنْدَرِئُ بالشُّبُهاتِ. الشرط الرابع، العَدالةُ، ولا خلافَ في اشْتراطِها؛ فإنَّ العدالةَ تُشْتَرَطُ فى سائرِ الشهاداتِ، فههُنا مع مَزِيدِ الاحْتياطِ أوْلَى، فلا تُقْبَلُ شهادةُ الفاسِقِ، ولا مَسْتُورِ الحال الذي لا تُعْلَمُ عدالَتُه؛ لجوازِ أن يكونَ فاسِقًا. الشرط الخامس، أن يكونوا مُسْلِمِين، فلا تُقْبَلُ شهادةُ أهْلِ الذِّمَّةِ فيه، سواءٌ كانت الشهادةُ على مسلمٍ أو ذِمِّىٍّ؛ لأنَّ أهلَ الذِّمَّةِ كُفَّارٌ، لا تتحَقَّقُ العدالةُ فيهم، ولا تُقْبَلُ روايتُهم ولا أخْبارُهم الدِّينِيَّةُ، فلا تُقْبَلُ شهادتُهم، كَعَبَدَةِ الأوْثانِ. الشرط السادس، أن يَصِفُوا الزِّنَى، فيقولوا: رأيْنا ذَكَرَه في فَرْجِها، كالمِرْوَدِ في المُكْحُلَةِ، والرِّشَاءِ في البِئرِ. وهذا قولُ معاويةَ بنِ أبي سفيانَ، والزُّهْرِىِّ، والشَّافِعِىِّ، وأبى ثَوْرٍ، وابنِ المُنْذِرِ، وأصْحابِ الرَّأْىِ؛ لما رُوِىَ في قصَّةِ ماعزٍ، أنَّه لمَا أقرَّ عندَ النَّبِيِّ -صلى اللَّه عليه وسلم- بالزِّنَى، فقال: "أَنِكْتَهَا؟ ". فقال: نعم. فقال: "حَتَّى غَابَ ذَلِكَ مِنْكَ، في ذَلِكَ مِنْها، كما يَغِيبُ المِرْوَدُ في المُكْحُلَةِ، والرِّشَاءُ في البِئْرِ؟ ". قال: نعم (٧). وإذا اعْتُبِرَ التَّصْريحُ في الإِقْرارِ، كان اعْتبارُه في الشَّهادَةِ أوْلَى. ورَوَى أبو دَاودَ (٨)، بإسْناده عن جابرٍ، قال: جاءتِ اليهودُ برجلٍ منهم وامرأةٍ زَنَيَا، فقال النَّبِىُّ -صلى اللَّه عليه وسلم-: "ائتُونِى بِأَعْلَمِ رَجُلَيْنِ مِنْكُم". فأتَوْه بابْنَى صُوريا، فنشَدَهما: "كَيْفَ تَجِدَانِ أمْرَ هَذَيْنِ في التَّوْرَاةِ؟ ". قالا: نجدُ في التَّوْراةِ إذا شَهِدَ أربعةٌ أنَّهم رَأَوْا ذكرَه في فَرْجِها، مثلَ المِيلِ في المُكْحُلَةِ، رُجِمَا. قال: "فَمَا يَمْنَعُكُمْ (٩) أنْ تَرْجُمُوهُمَا؟ " قالا: ذَهَب سُلْطانُنا، وكَرِهْنَا القتلَ. فدَعا رسولُ اللَّه -صلى اللَّه عليه وسلم- بالشُّهودِ، فجاءَ أربعةٌ، فشَهِدُوا أنَّهم رأَوْا ذَكَرَه في فَرْجِها مثلَ المِيلِ في المُكْحُلَةِ، فأمرَ النَّبِىُّ -صلى اللَّه عليه وسلم- بِرَجْمِهِما. ولأنَّهم إذا لم يَصِفُوا الزِّنَى احْتَمَلَ أن يكونَ المشهودُ به (١٠) لا يُوجِبُ
(٧) تقدم تخريجه، في صفحة ٣٥٥.(٨) في: باب في رجم اليهوديين، من كتاب الحدود. سنن أبي داود ٢/ ٤٦٦.كما أخرجه ابن ماجه مختصرا، في: باب رجم اليهودى واليهودية، من كتاب الحدود ٢/ ٨٥٤، وهو فيه عن جابر بن سمرة.(٩) في سنن أبي داود: "يمنعكما".(١٠) سقط من: ب.