die Strafe erfordert, so galt ihre Offenlegung als erforderlich. Einige Gelehrte sagten: Es ist den Zeugen erlaubt, dies an den beiden zu betrachten, um das Zeugnis gegen sie zu erbringen, damit die Abschreckung durch die Hadd-Strafe erreicht wird. Wenn sie bezeugen, dass sie gesehen haben, wie er sein Glied in ihrem Geschlechtsorgan verschwinden ließ [in farijha] (11), so genügt dies, und der Vergleich dient der Bekräftigung. Was ihre Identifizierung der Frau, mit der die Unzucht begangen wurde, oder des Mannes betrifft – falls das Zeugnis gegen eine Frau gerichtet ist – sowie den Ort der Unzucht, so erwähnte der Qadi, dass dies Bedingung sei, damit die Frau nicht zu jenen gehört, bei denen eine Meinungsverschiedenheit über ihre Erlaubtheit bestand. Die Erwähnung des Ortes gilt als erforderlich, damit nicht einer von ihnen über eine andere Tat zeugt als jene, die der andere bezeugt hat. Deshalb fragte der Prophet, Allahs Segen und Friede auf ihm, Ma'iz und sagte: "Du hast viermal gestanden, aber mit wem?" (12). Ibn Hamid sagte: Es ist nicht notwendig, diese beiden zu erwähnen, da ihre Nennung beim Geständnis nicht als Bedingung gilt, ihre Erwähnung in keinem authentischen Hadith vorkommt, und im Hadith über das Zeugnis bei der Steinigung der beiden Juden die Erwähnung des Ortes fehlt. Zudem: Was keine Bedingung für die Erwähnung der Zeit ist, ist auch keine Bedingung für die Erwähnung des Ortes, wie bei der Ehe. Was sie erwähnten (13), wird durch die Zeit entkräftet. Die siebte Bedingung ist, dass alle Zeugen in einer einzigen Sitzung erscheinen. Al-Khiraqi erwähnte dies und sagte: Wenn vier Zeugen getrennt erscheinen, während der Richter in seiner Gerichtssitzung sitzt, so soll er nicht vor ihrem Zeugnis aufstehen. Erschienen einige von ihnen, nachdem der Richter aufgestanden ist, so gelten sie als Verleumder und die Hadd-Strafe trifft sie. Dies ist auch die Ansicht von Malik und Abu Hanifa. Al-Shafi'i, al-Batti und Ibn al-Mundhir sagten: Dies ist keine Bedingung, aufgrund der Worte Allahs des Erhabenen: "Warum haben sie dafür nicht vier Zeugen beigebracht?" (14). Er erwähnte die Sitzung nicht. Er sagte zudem: "Und bringt vier von euch als Zeugen gegen sie. Wenn sie dann bezeugen, so haltet sie in den Häusern fest" (15). Außerdem: Jedes Zeugnis, das akzeptiert wird, wenn die Zeugen übereinstimmen, wird auch dann akzeptiert, wenn sie getrennt in verschiedenen Sitzungen erscheinen, wie bei allen anderen Zeugnissen auch. Wir argumentieren mit der Geschichte von Abu Bakra, Nafi' und Shibl ibn Ma'bad, die bei Umar gegen al-Mughira ibn Shu'ba wegen Unzucht zeugten, während Ziyad nicht zeugte, woraufhin er die drei auspeitschte (16). Wenn
(11) Fehlt in B. (12) Die Überlieferungskette wurde bereits auf Seite 8/160 angeführt. (13) In B und M: "dhikruhu" (dessen Erwähnung). (14) Sure al-Nur 13. (15) Sure al-Nisa 15. (16) Die Überlieferungskette wurde bereits auf Seite 11/184 angeführt.
الحَدَّ فاعتُبِرَ كَشْفُه. قال بعضُ أهلِ العلم: يجوزُ للشُّهودِ أنْ ينظرُوا إلى ذلك منهما، لإِقامةِ الشهادَةِ عليهما ليَحْصُلَ الرَّدْعُ بالحَدِّ، فإن شَهِدُوا أنَّهم رَأَوْا ذَكَرَه قد غَيَّبَه [في فَرْجِها] (١١) كَفَى، والتَّشْبِيهُ تأكِيدٌ. وأمَّا تَعْيينُهم المَزْنِىَّ بها أو الزَّانِىَ، إن كانتِ الشهادةُ على امرأةٍ، ومَكانَ الزِّنَى، فذكرَ القاضِى أنَّه يُشْتَرَطُ، لئلَّا تكونَ المرأةُ ممَّن اختُلِفَ في إباحَتِها، ويُعْتَبَرُ ذِكْرُ المكانِ، لئلَّا تكونَ شهادةُ أحدِهم على غيرِ الفِعْلِ الذي شَهِدَ به الآخَرُ، ولهذا سألَ النَّبِىُّ -صلى اللَّه عليه وسلم- ماعِزًا، فقال: "إِنَّكَ أَقْرَرْتَ أربعًا، فَبِمَنْ؟ " (١٢). وقال ابن حامدٍ: لا يُحْتَاجُ إلى ذِكْرِ هذَيْنِ؛ لأنَّه لا يُعْتَبَرُ ذِكْرُهما في الإِقْرارِ، ولم يأْتِ ذكرُهما في الحديثِ الصحيحِ، وليس في حديثِ الشهادةِ في رَجْمِ اليَهُودِيَّيْن ذكرُ المَكانِ، ولأنَّ ما لَا يُشْتَرَطُ فيه ذكرُ الزَّمانِ، لا يُشْتَرَطُ فيه ذكرُ المكانِ، كالنِّكاحِ، ويَبْطُلُ ما ذَكَرُوهُ (١٣) بالزَّمَانِ. الشرط السابع، مَجِىءُ الشُّهودِ كُلِّهم في مجلسٍ واحدٍ. ذكرَه الْخِرَقِىُّ، فقال: وإن جاءَ أربعةٌ متفرِّقِين، والحاكم جالِسٌ في مجلسِ حُكْمِه، لم يَقُمْ قبلَ شهادتِهم، وإن جاءَ بعضُهم بعدَ أن قامَ الحاكمُ، كانوا قَذَفَةً، وعليهم الحَدُّ. وبهذا قال مالِكٌ، وأبو حنيفةَ. وقال الشافعي، والْبَتِّىُّ، وابن المُنْذِرِ: لا يُشْتَرَطُ ذلك؛ لَقْولِ اللهِ تعالى: {لَوْلَا جَاءُوا عَلَيْهِ بِأَرْبَعَةِ شُهَدَاءَ} (١٤). ولم يذْكُرِ المجلسَ، وقال تعالى: {فَاسْتَشْهِدُوا عَلَيْهِنَّ أَرْبَعَةً مِنْكُمْ فَإِنْ شَهِدُوا فَأَمْسِكُوهُنَّ فِي الْبُيُوتِ} (١٥). ولأنَّ كلَّ شَهادةٍ مَقْبولةٌ إن اتَّفَقتْ، تُقْبَلُ إذا افْتَرَقَتْ في مَجالِسَ، كسائرِ الشَّهاداتِ. ولَنا، أنَّ أبا بَكْرَةَ ونافعًا وشِبْلَ بن مَعْبدٍ شَهِدُوا عند عمرَ، على المُغِيرةِ بن شُعْبةَ بالزِّنَى، ولم يَشْهَدْ زيادٌ، فحَدَّ الثلاثةَ (١٦). ولو
(١١) سقط من: ب.(١٢) تقدم تخريجه، في صفحة ٨/ ١٦٠.(١٣) في ب، م: "ذكره".(١٤) سورة النور ١٣.(١٥) سورة النساء ١٥.(١٦) تقدم تخريجه، في: ١١/ ١٨٤.