Abschnitt: Wenn sie von ihrem Zeugnis zurücktreten, oder einer von ihnen, so ist die Hadd-Strafe gegen alle anzuwenden, nach der korrektesten der beiden Überlieferungen. Dies ist die Auffassung von Abu Hanifa. Die zweite Überlieferung besagt, dass die drei bestraft werden, jedoch nicht derjenige, der das Zeugnis zurückgezogen hat. Dies ist die Wahl von Abu Bakr und Ibn Hamid, weil er, wenn er vor der Hadd-Strafe zurücktritt, wie jemand ist, der vor der Vollstreckung des Urteils durch seine Aussage Reue zeigt, weshalb die Hadd-Strafe von ihm abfällt. Zudem liegt in der Abwendung der Hadd-Strafe von ihm eine Befähigung zum Rücktritt, wodurch das Interesse desjenigen gewahrt wird, gegen den ausgesagt wurde, während die Verhängung der Hadd-Strafe gegen ihn eine Abschreckung vom Rücktritt aus Furcht vor der Strafe darstellt, wodurch jenes Interesse entfiele und der Schaden einträte; daher ist die Nichtanwendung der Hadd-Strafe bei ihm angemessener. Al-Schafi'i sagte: Derjenige, der das Zeugnis zurückzieht, wird bestraft, nicht jedoch die drei, denn er bestätigt gegen sich selbst die Lüge in seiner Verleumdung, während für die drei die Hadd-Strafe bereits durch ihr Zeugnis zwingend geworden ist; sie ist lediglich nach ihrer Verbindlichkeit durch den Rücktritt des einen Zeugen entfallen, und wer durch sein Zeugnis zur Hadd-Strafe verpflichtet wurde, der gilt nicht als Verleumder, daher wird er nicht bestraft, so als ob er nicht zurückgetreten wäre. Unser Argument ist, dass sich die Anzahl durch den Rücktritt vor Vollstreckung der Hadd-Strafe verringert hat, weshalb die Hadd-Strafe gegen sie zwingend ist, so als ob drei Personen ausgesagt hätten und die vierte die Aussage verweigert hätte. Ihr Einwand, dass die Hadd-Strafe durch ihr Zeugnis zwingend geworden sei, ist hinfällig, da dies auch gilt, wenn sie alle zurücktreten oder nur der Rückkehrende allein; denn die Hadd-Strafe war zwingend, fiel dann weg, und wurde durch ihr Wegfallen wieder zwingend gegen sie. Zudem ist die Hadd-Strafe, wenn sie gegen den Rückkehrenden zwingend ist, umso mehr gegen andere zwingend, da das Interesse an seinem Rücktritt, die Aufhebung der Hadd-Strafe für den Beschuldigten nach deren Verbindlichkeit und die Rettung des Beschuldigten nach dessen drohendem Untergang gegeben ist.
Abschnitt: Wenn zwei Personen aussagen, er habe mit ihr in diesem Haus Unzucht begangen, und zwei andere, er habe mit ihr in einem anderen Haus Unzucht begangen, oder wenn jeweils zwei Personen gegen ihn aussagen wegen Unzucht in einem anderen Land als dem, das die anderen beiden Zeugen nannten, oder wenn sie über den Tag uneins sind, so sind alle Verleumder und die Hadd-Strafe ist gegen sie anzuwenden. Dies vertraten Malik und al-Schafi'i. Abu Bakr wählte die Ansicht, dass keine Hadd-Strafe gegen sie anzuwenden sei. Dies sagten auch al-Nacha'i, Abu Thawr und die Anhänger der Vernunft (Ashab al-Ra'y), da sie insgesamt vier Zeugen sind. Unser Argument ist, dass nicht vier Personen für ein und dieselbe Unzucht vollständig sind, weshalb die Hadd-Strafe gegen sie zwingend ist, so als ob zwei Zeugen allein ausgesagt hätten. Was den Beschuldigten betrifft, so ist gegen ihn nach der Auffassung aller keine Hadd-Strafe anzuwenden. Abu Bakr sagte:
(28) In M: "raji'u" (sie zogen zurück). (29) Fehlt in B. Korrekturbedürftige Überlieferung (Naql nazar). (30) In M: "bi-l-shahadati wa-ithnan" (durch das Zeugnis und zwei).