Abschnitt: Wenn das Vergehen die Vergeltung (Qisas) erfordert und der Geschädigte auf die Bedingung vergibt, dass er den Sklaven in Besitz nimmt, so erlangt er dadurch kein Eigentumsrecht; denn wenn er ihn schon durch das Vergehen selbst nicht in Besitz nimmt, so gilt dies umso mehr für den Erlass (Afw). Zudem überträgt sich sein Anspruch auf das Vermögen, wenn er auf die Vergeltung verzichtet, sodass er wie jemand wird, der ein Vergehen begangen hat, das eine Vermögensleistung erfordert. Es gibt hierzu eine weitere Überlieferung, dass er ihn in Besitz nimmt, da es sich um ein Eigentum handelt, dessen Vernichtung er fordern durfte, und somit hat er auch einen Anspruch darauf, es in seinem Eigentum zu behalten, ähnlich wie bei seinem Sklaven, dem ein Unrecht zugefügt wurde.
Abschnitt: Abu Talib sagte: Ich hörte Abu 'Abd Allah sagen: Wenn jemand seinem Diener befiehlt, ein Vergehen zu begehen, so trägt er die Verantwortung für das, was dieser begangen hat, auch wenn es mehr als sein Preis ist. Wenn er die Hand eines Freien abtrennt, so schuldet er das Blutgeld für die Hand eines Freien, auch wenn sein eigener Wert geringer ist. Wenn sein Herr ihn anweist, einen Mann zu verletzen, so schuldet er den Wert des Vergehens, auch wenn dies seinen Wert übersteigt, da es auf seinen Befehl geschah. 'Ali und Abu Huraira sagten: Wenn er seinen Sklaven anweist zu töten, so ist er nur wie sein Peitschenhieb; der Herr wird getötet und der Sklave inhaftiert. Ahmad sagte: Uns berichtete Bahz, uns berichtete Hammad ibn Salama, uns berichtete Qatada von Khilas, dass 'Ali sagte: Wenn ein Mann seinem Sklaven befiehlt zu töten, so ist er nur wie sein Peitschenhieb oder sein Schwert; der Herr wird getötet und der Sklave wird in das Gefängnis verwiesen. Und weil er durch seinen Befehl etwas hat verloren gehen lassen, obliegt dem Herrn die Bürgschaft, so als hätte er auf seinen Befehl hin Schulden aufgenommen.
Abschnitt: Wenn er mehrere Vergehen begangen hat, eines nach dem anderen, so wird der Täter unter den Anspruchsberechtigten der Vergehen anteilig aufgeteilt. Dies ist die Ansicht von al-Hasan, Hammad, Rabi'a, den Leuten der Vernunft (As-hab al-Ra'y) und al-Shafi'i. Es wurde von Shuraih überliefert, dass er sagte: Es wird für den Letzten von ihnen entschieden. Dies sagten auch al-Sha'bi und Qatada, da es
(6) In (M): "al-qisas". (7) In (B): "alayhi". (8) In (M): "yadihi". (9) Fehlt im Original. (10) In (M): "wa-yuqtalu". (11) Herausgegeben von al-Baihaqi in: Kapitel "Was über den Befehl des Sklaven an seinen Herrn überliefert wurde", aus dem Buch der Vergehen (al-Jinayat). Al-Sunan al-Kubra 8/50. Und von Ibn Abi Shaiba in: Kapitel "Der Mann, der einen anderen anweist, jemanden zu töten", aus dem Buch der Blutgelder (al-Diyat). Al-Musannaf 9/371. (12) In (B): "bihim".
عليه قصاصٌ (٦)، فلا يَمْلِكُه بالعَفْوِ، كالحُرِّ، ولأنَّه إذا عَفَا عن القِصاصِ. انْتقَلَ حَقُّه إلى المالِ، فصار كالجانِى جنايةً مُوجِبَةً للمالِ. وفيه روايةٌ أُخْرَى، أنَّه يَمْلِكُه؛ لأنَّه مملوكٌ اسْتَحَقَّ إتْلافَه، فاسْتَحقَّ إبْقاءَه على مِلْكِه، كعَبْدِه الجانِى عليه.
فصل: قال أبو طالبٍ: سَمِعْتُ أبا عبدِ اللَّه يقول: إذا أمَرَ غُلامَه فجَنَى، فعليه (٧) ما جَنَى، وإن كان أكثرَ من ثَمَنِه، إن قَطعَ يَدَ (٨) حُرٍّ، فعليه دِيَةُ يَدِ (٩) الحُرِّ، وإن كان ثَمَنُه أقَلَّ، وإن أمَرَه سَيِّدُه أن يَجْرَحَ رَجُلًا، فما جَنَى، فعليه قِيمَةُ جنايَتِه، وإن كانتْ أكثرَ من ثَمَنِه؛ لأنَّه بأَمْرِه. وكان علىٌّ وأبو هُرَيْرةَ يقولان: إذا أمَرَ عبدَه أن يَقْتُلَ، فإنَّما هو سَوْطُه، يُقْتَلُ (١٠) المَوْلَى، ويُحْبَسُ العَبْدُ (١١). وقال أحمدُ: حدَّثنا بَهْزٌ، حدَّثنا حَمَّادُ بن سَلَمةَ، حدَّثنا قتادةُ، عن خِلاسٍ، أنَّ عَلِيًّا قال: إذا أمَرَ الرجلُ عبدَه فقَتَلَ، إنَّما هو كسَوْطِه أو كسَيْفِه، يُقْتَلُ المَوْلَى، والعَبْدُ يُسْتَوْدَعُ السِّجْنَ (١١). ولأنَّه فَوَّتَ شيئًا بأمْرِه، فكان على السَّيِّدِ ضَمانُه، كما لو اسْتَدانَ بأَمْرِه.
فصل: فإن جَنَى جِنَاياتٍ، بعضَها بعدَ بعضٍ، فالجانِى بين أوْلِياءِ الجِناياتِ بالحِصَصِ. وبهذا قال الحسنُ، وحَمَّادٌ، ورَبِيعةُ، وأصْحابُ الرَّأْىِ، والشافعيُّ ورُوِىَ عن شُرَيْحٍ، أنَّه قال: يُقْضَى به (١٢) لآخِرِهِم. وبه قال الشَّعْبِىُّ، وقتادةُ؛ لأنَّها
(٦) في م: "القصاص".(٧) في ب: "عليه".(٨) في م: "يده".(٩) سقط من: الأصل.(١٠) في م: "ويقتل".(١١) أخرجه البيهقي، في: باب ما جاء في أمر العبد سيده، من كتاب الجنايات. السنن الكبرى ٨/ ٥٠. وابن أبي شيبة، في: باب الرجل يأمر الرجل فيقتل آخر، من كتاب الديات. المصنف ٩/ ٣٧١.(١٢) في ب: "بهم".