sowie al-Awza'i, al-Thawri, Ishaq und Abu Thawr. Abu Hanifa sagte: Ich akzeptiere keinen Beweis für eine zurückliegende Unzucht und verhänge die Hadd-Strafe nur durch ein entsprechendes Eingeständnis. Dies ist auch die Meinung von Ibn Hamid. Ibn Abi Musa führte dies als Lehrmeinung von Ahmad an, aufgrund dessen, was von Umar überliefert wurde: „Welche Zeugen auch immer über eine Hadd-Strafe aussagen, bei deren Begehung sie nicht zugegen waren, so sind sie nur Zeugen des Grolls.“ Zudem deutet die Verzögerung des Zeugnisses bis zu diesem Zeitpunkt auf einen Verdacht hin, was die Hadd-Strafe abwehrt. Unser Argument ist die Allgemeinheit des Verses und dass es sich um einen Anspruch handelt, der sofort Gültigkeit erlangt, weshalb er auch nach Ablauf von Zeit durch den Beweis belegt wird, wie bei anderen Rechtsansprüchen auch. Der Hadith wurde von al-Hasan als mursal überliefert, und die Mursal-Überlieferungen von al-Hasan sind nicht stark. Die Verzögerung kann einen Entschuldigungsgrund oder Abwesenheit haben, und die Hadd-Strafe fällt nicht bei bloßer Vermutung weg, denn würde sie bei jeder bloßen Möglichkeit wegfallen, gäbe es überhaupt keine Hadd-Strafe.
Abschnitt: Das Zeugnis für eine Hadd-Strafe ist auch ohne einen Kläger zulässig. Wir wissen in dieser Frage um keinen Widerspruch. Ahmad hat dies ausdrücklich festgehalten und als Beweis den Fall von Abu Bakra angeführt, als er und seine Gefährten gegen al-Mughira aussagten, ohne dass eine vorherige Klage vorlag; ebenso sagten al-Jarud und sein Gefährte gegen Qudama ibn Maz'un wegen Weinkonsums aus, ohne dass eine vorherige Klage vorlag. Zudem ist die Hadd-Strafe ein Anspruch Allahs des Erhabenen, daher ist das Zeugnis dafür nicht von einer vorherigen Klage abhängig, ähnlich wie bei gottesdienstlichen Handlungen (Ibadat). Dies wird dadurch verdeutlicht, dass die Klage bei anderen Rechtsansprüchen nur vom Anspruchsberechtigten ausgeht, doch hier gibt es niemanden unter den Menschen, der einen Anspruch darauf hätte, um ihn einzuklagen. Würde das Zeugnis also von einer Klage abhängen, wäre ihre Durchführung unmöglich. Wenn dies feststeht, so ist es für jemanden, der ein Zeugnis über eine Hadd-Strafe besitzt, empfehlenswert (mustahabb), es nicht vorzubringen, da der Prophet – Allah segne ihn und gebe ihm Heil – sagte: „Wer das Schamhafte eines Muslims [im Diesseits] verbirgt, den wird Allah im Diesseits und im Jenseits verbergen.“ Dennoch ist die Vorbringung zulässig aufgrund des Wortes Allahs des Erhabenen: „...und ruft vier von euch als Zeugen gegen sie auf“ (Sure an-Nisa, 15), und weil gegen diejenigen, die zu Zeiten des Propheten – Allah segne ihn und gebe ihm Heil – und seiner Gefährten wegen Hadd-Strafen aussagten, von ihnen kein Einspruch wegen ihres Zeugnisses erhoben wurde. Es ist für den Imam und andere empfehlenswert, davon abzuhalten, das Zeugnis zu erbringen, gestützt auf das Wort Umars zu Ziyad: „Ich sehe einen Mann, bei dem ich hoffe, dass Allah durch seine Hand keinen Mann aus den Gefährten des Gesandten Allahs – Allah segne ihn und gebe ihm Heil – entblößt.“ Da das Unterlassen vorzuziehen ist, besteht kein Einwand darin, auf diesen Vorzug hinzuweisen. Es wurde überliefert, dass ein Mann Uqba ibn Amir fragte: „Ich habe Nachbarn, die Wein trinken, soll ich sie bei der Obrigkeit anzeigen?“ Da sagte Uqba ibn Amir: „Ich hörte den Gesandten Allahs – Allah segne ihn und gebe ihm Heil – sagen: ‚Wer das Schamhafte eines Muslims verbirgt, den wird Allah im Diesseits und im Jenseits verbergen.‘“
(39) In B und M: "ichtilafan" (einen Widerspruch). (40) Die Herleitung wurde bereits auf S. 11/184 dargelegt. (41) Die Herleitung wurde bereits auf Seite 276 dargelegt. (42) In B und M: "waqa'at". (43) In B und M ausgelassen. (44) Im Original ausgelassen. (45) Überliefert von al-Bukhari im Kapitel: "Dass der Muslim dem Muslim kein Unrecht zufügt und ihn nicht im Stich lässt" aus dem Buch der Ungerechtigkeiten (Kitab al-Mazalim). Sahih al-Bukhari =
والأوزاعِىُّ، والثَّورِىُّ، وإسحاقُ، وأبو ثَوْرٍ. وقال أبو حنيفة: لا أقْبَلُ بَيِّنَةً على زِنًى قديمٍ، وأحُدُّه بالإِقْرارِ به. وهذا قولُ ابنِ حامِدٍ. وذكرَه ابنُ أبي موسى مذهبًا لأحمدَ؛ لما رُوِىَ عن عمرَ، أنَّه قال: أيُّما شُهودٍ شَهِدُوا بحَدٍّ لم يَشْهدُوا بِحَضْرَتِه، فإنَّما هم شهودٌ ضِغْنٍ. ولأنَّ تأخيرَه للشهادةِ إلى هذا الوقتِ، يَدُلُّ على التُّهْمَةِ، فيَدْرَأُ ذلك الحَدَّ. ولَنا، عمومُ الآية، وأنَّه حَقٌّ يثْبُتُ على الفَوْرِ، فيَثْبُتُ بالبَيِّنَةِ بعدَ تَطاوُلِ الزَّمانِ، كسائرِ الحُقوقِ. والحديثُ روَاه الحَسَنُ مُرْسَلًا، ومَراسِيلُ الحسنِ ليستْ بالقَويَّةِ، والتأْخِيرُ يجوزُ أن يكونَ لعُذْرٍ أو غَيْبَةٍ، والحَدُّ لا يسْقُطُ بمُطْلَقِ الاحْتمالِ، فإنَّه لو سَقَطَ بكُلِّ احْتمالٍ، لم يجِبْ حَدٌّ أصْلًا.
فصل: وتجوزُ الشَّهادةُ بالحَدِّ من غيرِ مُدَّعٍ. لا نعلمُ فيه خِلافًا (٣٩)، ونَصَّ عليه أحمدُ، واحْتَجَّ بقضيَّةِ أبى بَكْرةَ، حين شَهِدَ هو وأصحابُه على المُغِيرَةِ من غيرِ تَقَدُّمِ دَعْوَى (٤٠)، وشَهِدَ الجارودُ وصاحبُه على قُدامةَ بنِ مَظْعُونٍ بشُرْبِ الخمرِ، ولم يتقدَّمْه دَعْوَى (٤١). ولأنَّ الحَدَّ حقٌّ للهِ تعالى، فلم تَفْتَقِرِ الشَّهادةُ به إلى تقَدُّمِ دَعْوَى، كالعباداتِ، يُبَيِّنُه أنَّ الدَّعْوَى في سائرِ الحقوقِ إنَّما تكونُ من المُسْتَحِقِّ، وهذا لا حَقَّ فيه لأحَدٍ من الآدَمِيِّينَ فَيَدَّعِيه، فلو وقَفَتِ (٤٢) الشَّهادةُ به (٤٣) على الدَّعْوَى لَامْتَنَعَتْ إقامتُها. إذا ثَبَتَ هذا، فإنَّ مَن عندَه شهادَةٌ على حَدٍّ، فالمُسْتَحَبُّ أن لا يُقِيمَها؛ لأنَّ النَّبِىَّ -صلى اللَّه عليه وسلم- قال: "مَنْ سَتَرَ عَوْرَةَ مُسْلِمٍ [في الدُّنْيَا] (٤٤) سَتَرَهُ اللهُ في الدُّنْيَا وَالْآخِرَةِ" (٤٥). وتجوز إقامتُها؛ لقولِ اللَّه تعالى: {فَاسْتَشْهِدُوا عَلَيْهِنَّ أَرْبَعَةً
(٣٩) في ب، م: "اختلافا".(٤٠) تقدم تخريجه، في: ١١/ ١٨٤.(٤١) تقدم تخريجه، في صفحة ٢٧٦.(٤٢) في ب، م: "وقعت".(٤٣) سقط من: ب، م.(٤٤) سقط من: الأصل.(٤٥) أخرجه البخاري، في: باب لا يظلم المسلم المسلم ولا يسلمه، من كتاب المظالم. صحيح البخاري =