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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 12 · Seite 374Abschnitt

Übersetzung · DE

…von euch“ (Sure an-Nisa, 15). Und weil diejenigen, die zu Zeiten des Propheten – Allah segne ihn und gebe ihm Heil – und seiner Gefährten wegen einer Hadd-Strafe aussagten, nicht wegen ihres Zeugnisses getadelt wurden. Es ist für den Imam und andere empfehlenswert, eine Andeutung zu machen, vom Zeugnis abzusehen, aufgrund des Beweises durch das Wort Umars zu Ziyad: „Ich sehe einen Mann, bei dem ich hoffe, dass Allah durch seine Hand keinen Mann aus den Gefährten des Gesandten Allahs – Allah segne ihn und gebe ihm Heil – entblößt.“ Und weil das Unterlassen des Zeugnisses vorzuziehen ist, so ist nichts dagegen einzuwenden, auf diesen Vorzug hinzuweisen. Es wurde überliefert, dass ein Mann Uqba ibn Amir fragte und sagte: „Ich habe Nachbarn, die Wein trinken, soll ich sie bei der Obrigkeit anzeigen?“ Da sagte Uqba ibn Amir: „Ich hörte den Gesandten Allahs – Allah segne ihn und gebe ihm Heil – sagen: ‚Wer das Schamhafte eines Muslims verbirgt, den wird Allah im Diesseits und im Jenseits verbergen.‘“

Abschnitt: Wenn vier Zeugen gegen eine Frau wegen Unzucht aussagen, und glaubwürdige Frauen bezeugen, dass sie eine Jungfrau ist, dann gibt es keine Hadd-Strafe für sie und auch nicht für die Zeugen. Dies ist die Auffassung von al-Sha'bi, al-Thawri, al-Shafi'i, Abu Thawr und den Vertretern der Lehrmeinung der Vernunft (Ashab al-Ra'y). Malik sagte: „Die Hadd-Strafe ist gegen sie anzuwenden, da das Zeugnis von Frauen bei Hadd-Strafen keinen Eingang findet, weshalb sie durch deren Zeugnis nicht abgewendet wird.“ Unser Argument ist, dass die Jungfräulichkeit durch das Zeugnis von Frauen bestätigt wird und ihr Bestehen nach außen hin die Unzucht ausschließt; denn Unzucht kommt nicht ohne das Eindringen (I'laj) in die Geschlechtsöffnung zustande, was bei bestehender Jungfräulichkeit nicht vorstellbar ist, da die Jungfrau diejenige ist, die nicht in ihrer Schamgegend penetriert wurde. Wenn die Unzucht entfällt, ist keine Hadd-Strafe fällig, so wie wenn der Beweis erbracht würde, dass derjenige, gegen den wegen Unzucht ausgesagt wurde, kastriert (majbub) ist. Die Hadd-Strafe gegen die Zeugen ist nur deshalb nicht fällig, weil ihre Integrität vollständig ist, bei gleichzeitiger Möglichkeit, dass sie die Wahrheit sagten – denn es ist möglich, dass er sie penetrierte und dann ihre Jungfräulichkeit zurückkehrte –, was einen Zweifel (Shubha) darstellt, der die Hadd-Strafe von ihnen abwehrt, ohne jedoch eine solche gegen die Frau zu rechtfertigen, denn Hadd-Strafen werden nicht aufgrund von Zweifeln vollstreckt. Es muss genügen, das Zeugnis einer einzigen Frau heranzuziehen, da ihr Zeugnis in Angelegenheiten akzeptiert wird, welche die Männer nicht einsehen können.

Anmerkungen

= 3/168. Und Muslim im Kapitel: „Die frohe Botschaft für denjenigen, dessen Makel Allah der Erhabene im Diesseits verbirgt...“ aus dem Buch der Frömmigkeit, der Verwandtschaftspflege und der guten Umgangsformen, sowie im Kapitel: „Vorzug des Zusammenkommens zur Rezitation des Korans“ aus dem Buch des Gedenkens (Kitab al-Dhikr). Sahih Muslim 4/2002, 2074. Ebenso überliefert von Abu Dawud im Kapitel: „Die Verbrüderung“ aus dem Buch der Umgangsformen. Sunan Abi Dawud 2/571. Und al-Tirmidhi im Kapitel: „Was über das Verbergen des Muslims berichtet wurde“ aus den Kapiteln über Hadd-Strafen, sowie im Kapitel: „Was über das Verbergen des Muslims berichtet wurde“ aus den Kapiteln über Frömmigkeit und Umgangsformen. Aridat al-Ahwadhi 6/199, 8/116, 117. Und Ibn Maja im Kapitel: „Der Vorzug der Gelehrten“ aus der Einleitung (Muqaddima) und im Kapitel: „Das Verbergen des Gläubigen“ aus dem Buch der Hadd-Strafen. Sunan Ibn Maja 1/82, 2/850. (46) Sure an-Nisa, 15. (47) Die Herleitung wurde bereits auf 11/184 dargelegt.

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