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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 12 · Seite 375Abschnitt

Übersetzung · DE

Wenn sie jedoch bezeugt, dass sie eine Ratqa' (Verschlossene) ist, oder bestätigt wird, dass der Mann, gegen den ausgesagt wurde, kastriert (majbub) ist, dann sollte die Hadd-Strafe gegen die Zeugen verhängt werden; denn ihre Lüge in Bezug auf eine Sache, die vielen Menschen nicht bekannt ist, ist gewiss, daher ist die Strafe gegen sie zwingend.

Abschnitt: Wenn vier Zeugen gegen einen Mann aussagen, dass er mit einer Frau Unzucht begangen hat, und vier andere Zeugen gegen die ersten Zeugen aussagen, dass sie [diejenigen sind, die] mit ihr Unzucht begangen haben, so ist gegen keinen von ihnen eine Hadd-Strafe zu verhängen. Dies ist die Auffassung von Abu Hanifa; denn die Ersten wurden durch das Zeugnis der Letzteren gegen sie diskreditiert, und auf die Letzteren fällt der Verdacht. Abu al-Khattab wählte die Meinung, dass die Hadd-Strafe gegen die ersten Zeugen zwingend ist; denn das Zeugnis der Letzteren ist korrekt, weshalb danach geurteilt werden muss. Dies ist die Auffassung von Abu Yusuf. Abu al-Khattab erwähnte am Anfang des Problems eine Aussage, deren Sinn lautet, dass niemand von ihnen mit der Hadd-Strafe für Unzucht bestraft wird. Wird die erste Gruppe mit der Hadd-Strafe für Verleumdung (Qadhf) bestraft? Dazu gibt es zwei Ansichten, die auf der Frage aufbauen: Wenn ein Verleumder als Zeuge auftritt, wird er bestraft? Hierzu gibt es zwei Überlieferungen.

Abschnitt: Jede Unzucht, die eine Hadd-Strafe nach sich zieht, wird nach Übereinstimmung der Gelehrten nur durch vier Zeugen akzeptiert; dies aufgrund der Tragweite des Textes im Wort Allahs: „Und diejenigen, die ehrbare Frauen verleumden, dann aber keine vier Zeugen beibringen, die geißelt mit achtzig Hieben“ (Sure an-Nur, 4). Dazu gehört auch die Sodomie (Liwat) und der Geschlechtsverkehr mit einer Frau in den After; denn dies ist [ebenfalls] Unzucht. Nach Abu Hanifa wird dies durch zwei Zeugen bestätigt, basierend auf seinem Prinzip, dass dies keine Hadd-Strafe nach sich zieht. Wir haben jedoch die Zwingendheit der Hadd-Strafe in diesem Fall dargelegt. Dies wird dadurch spezifiziert, dass der Geschlechtsverkehr im After eine Abscheulichkeit (Fahisha) ist, bewiesen durch das Wort Allahs [: „Begeht ihr etwa die Abscheulichkeit, wie sie vor euch noch niemand aus den Welten begangen hat?“ (Sure al-A'raf, 80). Und Allah, der Erhabene, sagte] (Sure an-Nisa, 15): „Und gegen diejenigen eurer Frauen, die die Abscheulichkeit begehen, ruft vier von euch als Zeugen gegen sie auf.“ Wenn sie also im After penetriert wurde, fällt dies unter die Allgemeingültigkeit des Verses. Der Geschlechtsverkehr mit einem Tier, wenn wir die Auffassung vertreten, dass dies eine Hadd-Strafe nach sich zieht, wird nicht anders als durch vier Zeugen bewiesen; wenn wir sagen, dass dies nur eine Züchtigung (Ta'zir) nach sich zieht, gibt es zwei Ansichten: Eine davon ist, dass es durch zwei Zeugen bewiesen wird, da es keine Hadd-Strafe nach sich zieht, also durch zwei Zeugen bewiesen wird wie alle anderen Rechtsansprüche. Die zweite Ansicht ist, dass es nur durch vier belegt werden kann. Dies ist die Ansicht des Qadi; denn es ist eine Abscheulichkeit und ein Eindringen in eine verbotene Geschlechtsöffnung, was der Unzucht gleicht. Nach dieser Analogie gilt für jeden Geschlechtsverkehr, der keine Hadd-Strafe, sondern eine Ta'zir nach sich zieht – wie der Verkehr mit einer gemeinschaftlichen Sklavin oder der eigenen verheirateten Sklavin –: Wenn es sich nicht um Geschlechtsverkehr handelt, wie etwa bloßes Berühren ohne Eindringen in die Geschlechtsöffnung oder ähnliches, so wird dies einhellig durch zwei Zeugen bewiesen; denn da es kein Geschlechtsverkehr ist, gleicht es anderen Rechtsansprüchen.

Anmerkungen

(48) In B und M: "die Unzüchtigen". (49) Weggelassen aus: Original. (50) Sure an-Nur, 4. (51) In B: "denn es ist". (52) Sure al-A'raf, 80. (53) Weggelassen aus: B. Zitatüberlegung. (54) Sure an-Nisa, 15.

Arabisch (Quelle)

عليه الرِّجَالُ. فأمَّا إن شهدَتْ بأنَّها رَتْقَاءُ، أو ثبتَ أنَّ الرجل المشهودَ عليه مَجْبُوبٌ، فيَنْبَغِى أن يجبَ الحَدُّ على الشُّهودِ؛ لأنَّه يُتَيَقَّنُ كَذِبُهم في شَهادتِهم بأمْرٍ لا يعْلَمُه كثيرٌ من النَّاسِ، فوَجَبَ عليهم الحَدُّ.

فصل: إذا شَهِدَ أربعةٌ على رجلٍ أنَّه زَنَى بامرأةٍ، وشَهِدَ أربعةٌ آخَرون على الشهودِ أنَّهم هم [الذين زَنَوْا] (٤٨) بها، لم يجبِ الحَدُّ على أحدٍ منهم. وهذا قولُ أبى حنيفةَ؛ لأنَّ الأوَّلِين قد جَرَّحَهم الآخِرون بشَهادتِهم عليهم، والآخِرون تَتَطَرَّقُ إليهم التُّهْمةُ. واخْتارَ أبو الخَطَّابِ وُجوبَ الحَدِّ على الشُّهودِ الأوَّلِين؛ لأنَّ شهادةَ الآخِرِين صحيحةٌ، فيجبُ الحكْمُ بها. وهذا قولُ أبي يوسفَ. وذكرَ أبو الخَطَّابِ في صَدْرِ المسألةِ كلامًا معناه، لا يُحَدُّ أحدٌ منهم حَدَّ الزِّنَى. وهل يُحَدُّ الأوَّلون حَدَّ القَذْفِ؟ على وَجْهَيْنِ، بِناءً على القاذفِ إذا جاءَ مَجِىءَ الشاهدِ هل يُحَدُّ؟ على رِوَايتَيْن.

فصل: وكُلُّ زِنًى أوْجبَ الحَدَّ، لا يُقْبَلُ فيه (٤٩) إلَّا أربعةُ شهودٍ، باتِّفاقِ العلماءِ؛ لِتَناوُلِ النَّصِّ له، بقولِه تعالى: {وَالَّذِينَ يَرْمُونَ الْمُحْصَنَاتِ ثُمَّ لَمْ يَأْتُوا بِأَرْبَعَةِ شُهَدَاءَ فَاجْلِدُوهُمْ ثَمَانِينَ جَلْدَةً} (٥٠). ويدْخُلُ فيه اللِّواطُ، ووَطْءُ المرأةِ في دُبُرِهَا؛ لأنَّه (٥١) زِنًى. وعند أبي حنيفةَ، يثْبُتُ بشاهدَيْنِ، بِناءً على أصْلِه في أنَّه لا يُوجِبُ الحَدَّ. وقد بيَّنَّا وُجوبَ الحَدِّ به، ويُخَصُّ هذا بأنَّ الوَطْءَ في الدُّبُر فاحِشَةٌ، بدليلِ قولِه تعالى [: {أَتَأْتُونَ الْفَاحِشَةَ مَا سَبَقَكُمْ بِهَا مِنْ أَحَدٍ مِنَ الْعَالَمِينَ} (٥٢). وقال اللَّه تعالى] (٥٣): {وَاللَّاتِي يَأْتِينَ الْفَاحِشَةَ مِنْ نِسَائِكُمْ فَاسْتَشْهِدُوا عَلَيْهِنَّ أَرْبَعَةً مِنْكُمْ} (٥٤). فإذا

Anmerkungen

(٤٨) في ب، م: "الزناة".(٤٩) سقط من: الأصل.(٥٠) سورة النور ٤.(٥١) في ب: "فإنه".(٥٢) سورة الأعراف ٨٠.(٥٣) سقط من: ب. نقل نظر.(٥٤) سورة النساء ١٥.

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