ShamelaTranslate
Suche
Anmelden
ShamelaTranslate

© 2026 ShamelaTranslate. Wissenschaftliches Open-Access-Projekt.

Über unsKontaktSpendenImpressumDatenschutzNutzungsbedingungenWiderrufsbelehrungVerträge hier kündigen
Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 12 · Seite 377Abschnitt

Übersetzung · DE

Abschnitt: Wenn eine Frau, die weder Ehemann noch Herrn hat, schwanger wird, ist die Hadd-Strafe nicht zwingend gegen sie anzuwenden. Sie wird befragt, und wenn sie geltend macht, dass sie gezwungen wurde oder dass der Geschlechtsverkehr aufgrund eines Irrtums (Shubha) erfolgte, oder sie den Ehebruch (Zina) nicht zugibt, wird keine Hadd-Strafe gegen sie verhängt. Dies ist die Auffassung von Abu Hanifa und ash-Shafi'i. Malik hingegen sagte: Die Hadd-Strafe trifft sie, sofern sie ansässig und nicht fremd ist, es sei denn, es zeigen sich Anzeichen eines Zwanges, indem sie etwa um Hilfe schreiend erscheint. Dies begründet er mit dem Ausspruch von Umar, Allahs Wohlgefallen auf ihm: „Die Steinigung ist eine Pflicht für jeden Mann und jede Frau, die Ehebruch begangen haben, sofern sie verheiratet (Muhsan) sind, wenn ein Beweis (Bayyina) vorliegt, oder eine Schwangerschaft oder ein Geständnis gegeben ist.“ Es wurde überliefert, dass zu Uthman eine Frau gebracht wurde, die nach sechs Monaten entbunden hatte, woraufhin Uthman anordnete, sie zu steinigen. Da sagte Ali: „Du hast keine Handhabe gegen sie. Allah, der Erhabene, sagt: ‚...und das Tragen und das Abstillen dauert dreißig Monate‘.“ Dies deutet darauf hin, dass er sie aufgrund ihrer Schwangerschaft steinigen wollte. Von Umar wurde Ähnliches berichtet. Ebenso wurde von Ali, Allahs Wohlgefallen auf ihm, überliefert, dass er sagte: „O ihr Menschen, es gibt zwei Arten von Ehebruch: einen heimlichen Ehebruch und einen öffentlichen Ehebruch. Beim heimlichen Ehebruch legen Zeugen ab, und diese Zeugen sind die Ersten, die die Strafe vollziehen. Beim öffentlichen Ehebruch wird die Schwangerschaft oder das Geständnis offenkundig, und der Imam ist der Erste, der die Strafe vollzieht.“ Dies ist die Auffassung der führenden Gefährten, und es erschien zu ihrer Zeit kein Widerspruch dazu, weshalb dies einen Konsens (Ijma') darstellt. Unser Argument ist, dass die Möglichkeit besteht, dass dies durch erzwungenen Geschlechtsverkehr oder durch einen Irrtum geschah, und die Hadd-Strafe fällt bei Irrtümern weg. Es wurde sogar gesagt, dass eine Frau ohne Geschlechtsverkehr schwanger werden kann, indem männlicher Samen in ihre Geschlechtsöffnung gelangt, sei es durch ihr eigenes Handeln oder durch das Handeln eines anderen. Deshalb ist eine Schwangerschaft bei einer Jungfrau denkbar, und dies ist bereits vorgekommen. Was die Aussage der Gefährten betrifft, so gibt es dazu unterschiedliche Überlieferungen. So berichtete Sa'id: Es erzählte uns Khalaf ibn Khalifa, es erzählte uns Abu Hashim, dass eine Frau...

Anmerkungen

(57) In M: „ahbalat“ (sie wurde geschwängert). (58) In M: „al-qayima“ (die Ansässige). (59) Die Überlieferung wurde bereits zitiert in: 11/11. (60) Sure al-Ahqaf, 15. Al-Bayhaqi führte dies in: Kapitel über das, was über die kürzeste Schwangerschaftsdauer überliefert wurde, aus dem Buch der 'Idda, in as-Sunan al-Kubra, 7/442, 443, aus. Ebenso 'Abd ar-Razzaq, in: Kapitel über diejenige, die nach sechs Monaten entbindet, aus dem Buch der Scheidung (Talaq), al-Musannaf 7/352. Und Sa'id ibn Mansur, in: Kapitel über die Frau, die nach sechs Monaten entbindet, aus dem Buch der Scheidung, as-Sunan 2/66. Wie bereits ähnlich von Umar zitiert in: 11/231. (61) Weggelassen aus: M. (62) Die Überlieferung wurde bereits zitiert auf Seite 312.

Arabisch (Quelle)

فصل: وإذا حَبِلَتِ (٥٧) امرأةٌ لا زَوْجَ لها، ولا سَيِّدَ، لم يَلْزَمْها الحَدُّ بذلك، وتُسْأَلُ فإنِ ادَّعَتْ أنَّها أُكْرِهَتْ، أو وُطِئَتْ بِشُبْهَةٍ، أو لم تَعْتَرِفْ بالزِّنَى، لم تُحَدَّ. وهذا قولُ أبي حنيفةَ، والشافعىِّ. وقال مالكٌ: عليها الحَدُّ إذا كانت مُقِيمَةً (٥٨) غيرَ غريبةٍ، إلَّا أنْ تظهرَ أماراتُ الإِكْرَاهِ، بأن تَأْتِىَ مُسْتَغِيْثَةً أو صارِخَةً؛ لقولِ عمرَ، رَضِىَ اللهُ عنه: والرَّجْمُ واجِبٌ على كُلِّ مَنْ زَنَى من الرِّجَالِ والنِّساءِ إذا كان مُحْصنًا، إذا قامَتْ بَيِّنَةٌ، أو كان الحَبَلُ أو الاعْترافُ (٥٩). ورُوِيَ أنَّ عثمانَ أُتِىَ بامرأةٍ وَلَدَتْ لستَةِ أشْهُرٍ، فأَمَرَ بها عثمانُ أن تُرْجَمَ، فقال عليٌّ: ليس لك عليها سبيلٌ، قال اللَّه تعالى: {وَحَمْلُهُ وَفِصَالُهُ ثَلَاثُونَ شَهْرًا} (٦٠). وهذا يدُلُّ (٦١) على أنَّه كان يرْجُمُها بحَمْلِها، وعن عمرَ نحوٌ مِن هذا. ورُوِىَ عن عليٍّ، رَضِىَ اللهُ عنه. أنَّه قال: يا أيُّها النَّاسُ، إن الزِّنَى زِنَاءَان؛ زِنَى سِرٍّ، وزنَى عَلَانِيَةٍ، فزِنَى السِّرِّ أن يشْهدَ الشُّهودُ، فيكونَ الشهودُ أَوَّلَ مَن يَرْمِى، وزِنَى العَلَانِيَةِ أنْ يظهرَ الحَبَلُ أو الاعْترافُ، فيكونَ الإِمامُ أَوَّلَ من يَرْمِى (٦٢). وهذا قولُ سادةِ الصحابةِ، ولم يظْهَرْ لهم في عَصْرِهم مُخالِفٌ، فيكونُ إجْماعًا. ولَنا، أنَّه يَحْتَمِلُ أنَّه مِنْ وَطءِ إكْراهٍ أو شُبْهةٍ، والحَدُّ يسْقطُ بالشُّبُهاتِ. وقد قِيلَ: إنَّ المرأةَ تَحْمِلُ من غيرِ وَطْءٍ بأن يَدْخُلَ ماءُ الرَّجُلِ في فَرْجِها، إمَّا بفِعْلِها أو فِعْلِ غيرِها. ولهذا تُصُوِّرَ حَمْلُ البِكْرِ، فقد وُجِدَ ذلك. وأما قَوْلُ الصَّحابةِ، فقد اخْتَلفتِ الرِّوَايَةُ عنهم، فرَوَى سعيدٌ، حدَّثنا خَلفُ بنُ خَلِيفةَ، حدَّثنا أبو (٦١) هاشِمٍ، أنَّ امرأةً،

Anmerkungen

(٥٧) في م: "أحبلت".(٥٨) في م: "القيمة".(٥٩) تقدم تخريجه، في: ١١/ ١١.(٦٠) سورة الأحقاف ١٥.وأخرجه البيهقي، في: باب ما جاء في أقل الحمل، من كتاب العدد. السنن الكبرى، ٧/ ٤٤٢، ٤٤٣. وعبد الرزاق، في: باب التي تضع لستة أشهر، من كتاب الطلاق. المصنف ٧/ ٣٥٢. وسعيد بن منصور، في: باب المرأة تلد لستة أشهر، من كتاب الطلاق. السنن ٢/ ٦٦.كما تقدم عن عمر مثله في: ١١/ ٢٣١.(٦١) سقط من: م.(٦٢) تقدم تخريجه، في صفحة ٣١٢.

ZurückBand 12 · Seite 377Weiter
Zurück12·377Weiter