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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 12 · Seite 378Abschnitt

Übersetzung · DE

Ihr Fall wurde vor Umar ibn al-Khattab gebracht; sie hatte keinen Ehemann und war schwanger geworden. Umar befragte sie, woraufhin sie antwortete: „Ich bin eine Frau mit schwerem Schlaf (tathi-lat al-ra's). Ein Mann kam über mich, während ich schlief, und ich erwachte erst, als er fertig war.“ Daraufhin wies er die Hadd-Strafe von ihr ab. An-Nazzal ibn Sabra überlieferte von Umar, dass eine schwangere Frau zu ihm gebracht wurde, die geltend machte, gezwungen worden zu sein, worauf er sagte: „Lasst sie frei.“ Und er schrieb an die Heerführer, dass niemand ohne seine Erlaubnis getötet werden dürfe. Von Ali und Ibn Abbas wurde überliefert, dass sie sagten: „Wenn bei der Hadd-Strafe ein ‚vielleicht‘ oder ‚möglicherweise‘ im Spiel ist, so ist sie hinfällig.“ Ad-Daraqutni überlieferte mit seiner Isnad von Abdullah ibn Mas'ud, Mu'adh ibn Jabal und Uqba ibn Amir, dass sie sagten: „Wenn dir eine Hadd-Strafe unklar erscheint, dann weise sie ab, so gut du kannst.“ Es besteht kein Dissens darüber, dass die Hadd-Strafe bei Vorliegen von Zweifelsgründen (Shubuhat) abzuweisen ist, und diese sind hier gegeben.

Abschnitt: Wenn jemand eine Frau für eine Arbeit mietet und Ehebruch mit ihr begeht, oder wenn er sie mietet, um Ehebruch mit ihr zu begehen, und dies tut, oder wenn er mit einer Frau Ehebruch begeht und sie anschließend heiratet oder sie kauft, so trifft beide die Hadd-Strafe. Dies ist auch die Ansicht der Mehrheit der Gelehrten. Abu Hanifa hingegen sagte: In diesen Fällen gibt es für sie keine Hadd-Strafe (außer wenn er sie für eine Arbeit mietete), denn sein Besitzrecht an ihrem Nutzen stellt einen Zweifel (Shubha) dar, der die Hadd-Strafe abwehrt, und man wird nicht für den Geschlechtsverkehr mit einer Frau bestraft, deren Eigentümer man ist. Unser Argument ist die Allgemeingültigkeit der Koranstelle, die Überlieferungen und das Vorliegen des Grundes, der die Notwendigkeit der Hadd-Strafe erfordert. Ihre Aussage, dass sein Besitzrecht an ihrem Nutzen ein Zweifel sei, ist nicht korrekt; denn wenn die Hadd-Strafe nicht entfällt, obwohl sie sich ihm freiwillig hingibt und ihm zustimmt, so entfällt sie erst recht nicht durch sein bloßes Eigentumsrecht an dem Nutzen eines anderen Objektes. Zudem wurde die Hadd-Strafe nicht durch den Geschlechtsverkehr mit seiner Sklavin notwendig, sondern durch den Geschlechtsverkehr mit einer fremden Frau; eine Änderung ihres Status hebt diese daher nicht auf, so als ob sie gestorben wäre.

Anmerkungen

(63) Die Überlieferung wurde bereits zitiert auf Seite 348. (64) In M: „al-Bara' ibn Sabra“. Dies ist ein Fehler. (65) Ausgeführt von al-Bayhaqi in: Kapitel über denjenigen, der Ehebruch mit einer gezwungenen Frau begeht, aus dem Buch der Hadd-Strafen, as-Sunan al-Kubra 8/236. Und Ibn Abi Shayba in: Kapitel über die Abweisung von Hadd-Strafen bei Zweifeln, aus dem Buch der Hadd-Strafen, al-Musannaf 9/569. (66) In: Buch der Hadd-Strafen und des Blutgeldes und anderes. Sunan ad-Daraqutni 3/120. Ebenso ausgeführt von al-Bayhaqi in: Kapitel über das, was bezüglich der Abweisung von Hadd-Strafen bei Zweifeln überliefert wurde, aus dem Buch der Hadd-Strafen, as-Sunan al-Kubra 8/238. Und Ibn Abi Shayba in: Kapitel über die Abweisung von Hadd-Strafen bei Zweifeln, aus dem Buch der Hadd-Strafen, al-Musannaf 9/567. (67) Weggelassen aus: B. (68) Weggelassen aus: M. (69) Der Verfasser von „ad-Durr al-Mukhtar“ sagte als Kommentar zur Auffassung über das Entfallen der Hadd-Strafe bei demjenigen, der eine Frau mietet, um Ehebruch mit ihr zu begehen: „Die Wahrheit ist die Pflicht zur Hadd-Strafe, genau wie bei der für Dienstleistungen gemieteten Frau.“ Ibn Abidin sagte in seiner „Hashiya“ 4/29 dazu: Seine Aussage: „Die Wahrheit ist die Pflicht zur Hadd-Strafe“, d.h. so wie es die Auffassung der beiden (Abu Yusuf und Muhammad) ist. Siehe auch, was Ibn al-Qayyim in „I'lam al-Muwaqqi'in“ 3/377 bezüglich der Listen zur Abweisung der Ehebruch-Hadd-Strafe erwähnte, wo er (möge Allah ihm gnädig sein) sagte: [Der Text setzt sich fort mit:] = Und der Zustand dieser Listen und deren Zuschreibung zur Religion des Islam ist nicht verborgen, und ist dies eine zutreffende Zuschreibung oder eine widersprüchliche? Daraus ergibt sich die Nichtigkeit der Aussage über das Entfallen der Hadd-Strafe und dass dies zu den nichtigen Listen zählt.

Arabisch (Quelle)

رُفِعتْ إلى عمرَ بنِ الخَطَّابِ، ليس لها زَوْجٌ، وقد حَملَتْ، فسألَها عمرُ، فقالت: إنِّي امرأةٌ ثَقيلةُ الرَّأْسِ، وقعَ عَلَىَّ رجلٌ وأنا نائمةٌ، فما اسْتَيْقَظْتُ حتى فرغَ. فَدَرَأَ عنها الحَدَّ (٦٣). ورَوَى [النَّزَّالُ بن سَبْرَةَ] (٦٤)، عن عمرَ، أنَّه أُتِىَ بامرأَةٍ حاملٍ، فادَّعَتْ أنَّها أُكْرِهَتْ، فقال: خَلِّ سَبِيلَها. وكتبَ إلى أُمَراءِ الأجْنادِ، أنْ لا يُقْتَلَ أحَدٌ إلَّا بإذْنِه (٦٥). ورُوِىَ عن عليٍّ، وابنِ عباسٍ، أَنَّهما قالا: إذا كانَ في الحَدِّ لعلَّ وعَسَى، فهو مُعَطَّلٌ. ورَوَى الدَّارَقُطْنِىُّ (٦٦) بإسْنادِهِ عن عبدِ اللَّه بنِ مسعودٍ، ومُعاذِ بنِ جَبَلٍ، وعُقْبةَ بنِ عامرٍ، أنَّهم قالوا: إذا اشْتَبَهَ عليك الحَدُّ، فادْرَأْ ما اسْتَطعْتَ. ولا خلافَ في أنَّ الحَدَّ يُدْرَأُ بالشُّبُهاتِ، وهى مُتحقِّقَةٌ ههُنا.

فصل: وإذا اسْتَأْجَر امرأةً [لعملِ شيءٍ] (٦٧)، فزَنَى بها، أو اسْتَأْجرَها لِيَزْنِىَ بها، وفعلَ ذلك، أو زَنَى بامْرأةٍ ثم تزوَّجَها أو اشتراها، فعليهما الحَدُّ. وبه قال أكثرُ أهلِ العلمِ. وقال أبو حنيفةَ: لا حَدَّ عليهما في هذه المواضِعِ [إِلَّا إذا اسْتأجرَها لعملِ شيءٍ] (٦٨)؛ لأَنَّ مِلكَه لِمَنْفَعتِها شُبْهَةٌ دَارِئةٌ للحَدِّ (٦٩)، ولا يُحَدُّ بَوْطءِ امرأةٍ هو مالِكٌ لها. ولَنا، عُمومُ الآيةِ، والأخبارُ، ووجُودُ المعنى المُقْتَضِى لوُجوبِ الحَدِّ. وقولُهم: إنَّ مِلْكَه مَنْفَعتَها شُبْهَةٌ. ليس بصحيحٍ، فإنَّه إذا لم يسْقُطْ عنه الحَدُّ ببَذْلِها [نَفْسَها له] (٦٨)، ومُطاوَعتِها إيَّاه، فلأنْ لا يسْقُطَ بمِلْكِه نَفْعَ مَحَلٍّ آخَرَ أوْلَى، وما وجبَ الحَدُّ

Anmerkungen

(٦٣) تقدم تخريجه، في صفحة ٣٤٨.(٦٤) في م: "البراء بن صبرة". خطأ.(٦٥) أخرجه البيهقي، في: باب من زنى بامرأة مستكرهة، من كتاب الحدود. السنن الكبرى ٨/ ٢٣٦. وابن أبي شيبة، في: باب في درء الحدود بالشبهات، من كتاب الحدود. المصنف ٩/ ٥٦٩.(٦٦) في: كتاب الحدود والديات وغيره. سنن الدارقطني ٣/ ١٢٠.كما أخرجه البيهقي، في: باب ما جاء في درء الحدود بالشبهات، من كتاب الحدود. السنن الكبرى ٨/ ٢٣٨. وابن أبي شيبة، في: باب في درء الحدود بالشبهات، من كتاب الحدود. المصنف ٩/ ٥٦٧.(٦٧) سقط من: ب.(٦٨) سقط من: م.(٦٩) قال صاحب "الدر المختار" تعليقًا على القول بسقوط الحَدِّ على من استأجر امرأةً ليزنى بها: والحق وجوب الحد، كألمستأجرة للخدمة. وقال ابن عابدين، في "حاشيته" ٤/ ٢٩ على ذلك: قوله: "والحق وجوب الحد" أي كما هو قولهما. وانظر ما ذكره ابن القيم في إعلام الموقعين ٣/ ٣٧٧. في التحيل لإِسقاط حد الزنى، حيث قال رحمه اللَّه: =

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