1563 – Problem: Er sagte: (Und wer mehrmals Unzucht [Zina] begangen hat, ohne dass eine Hadd-Strafe vollzogen wurde, für den gilt eine einzige Hadd-Strafe.)
Die Zusammenfassung dazu ist, dass das, was eine Hadd-Strafe wegen Unzucht, Diebstahl, falscher Beschuldigung [Qadhf] oder Weinkonsum nach sich zieht, bei Wiederholung vor der Vollstreckung der Hadd-Strafe durch eine einzige Hadd-Strafe abgegolten ist. Wir kennen hierüber keinen Dissens. Ibn al-Mundhir sagte: Alle Gelehrten, von denen wir Überlieferungen bewahrt haben, sind sich darüber einig; unter ihnen sind Ata, az-Zuhri, Malik, Abu Hanifa, Ahmad, Ishaq, Abu Thawr und Abu Yusuf. Dies ist die Lehrmeinung von as-Schafi'i. Wenn jedoch die Hadd-Strafe vollzogen wurde und danach ein weiteres Vergehen von ihm ausging, so steht dafür dessen eigene Hadd-Strafe an. Wir wissen darüber keinen Dissens. Ibn al-Mundhir berichtete dies von denjenigen, von denen er Überlieferungen bewahrt hat. Der Gesandte Allahs (Frieden und Segen Allahs seien auf ihm) wurde bezüglich einer Sklavin befragt, die Unzucht beging, bevor sie durch Ehe geschützt [Ihsan] war, worauf er sagte: "Wenn sie Unzucht begeht, dann peitscht sie aus, dann wenn sie Unzucht begeht, peitscht sie aus, dann wenn sie Unzucht begeht, peitscht sie aus." Und weil die Vermischung von Hadd-Strafen nur bei deren Zusammentreffen geschieht, diese zweite Hadd-Strafe aber erst nach dem Erlöschen der ersten durch deren Vollzug fällig wurde. Wenn die Hadd-Strafen unterschiedlicher Art sind, wie Unzucht, Diebstahl und Weinkonsum, so werden alle vollzogen, außer wenn sie die Tötung beinhalten; wenn sie die Tötung beinhalten, so genügt diese, da bei ihr keine Notwendigkeit für eine weitere Abschreckung besteht. Ibn Mas'ud sagte: Es gab keine Hadd-Strafen, die die Tötung beinhalteten, ohne dass die Tötung all dies abdeckte. Wenn sie keine Tötung beinhalten, so werden alle vollzogen, wobei mit der jeweils leichtesten begonnen wird. So beginnt man mit der Auspeitschung, dann mit dem Abschneiden [der Hand]. Beim Auspeitschen wird mit der leichteren vor der schwereren begonnen, so beginnt man bei der Auspeitschung mit der Hadd-Strafe für Weinkonsum, dann mit der für falsche Beschuldigung [Qadhf], falls wir sagen, dass dies ein Recht Allahs des Erhabenen ist, dann mit der Hadd-Strafe für Unzucht. Wenn wir sagen, dass die Hadd-Strafe für falsche Beschuldigung ein Recht eines Menschen [Adamiy] ist, so stellen wir diese voran, dann die für Weinkonsum, dann die für Unzucht.
1564 – Problem: Er sagte: (Und wenn die Leute des Schutzvertrages [Ahl adh-Dhimma] uns um ein Urteil ersuchen, [so urteilen wir über sie nach dem Urteil] Allahs des Erhabenen über uns.)
Die Zusammenfassung davon ist, dass wenn die Leute des Schutzvertrages uns um ein Urteil ersuchen oder einer von ihnen gegen einen anderen klagt,
(1) Deren Überlieferungsnachweis wurde bereits auf Seite 8/174 erwähnt. (2) Fehlt in M. (3) Deren Überlieferungsnachweis wurde bereits auf Seite 313 erwähnt. (1) In B: "mit dem, was er urteilte". (2) Fehlt im Original. Kommentar der Prüfung (Nazr).
١٥٦٣ - مسألة؛ قال: (وَمَنْ زَنَى مِرَارًا ولَمْ يُحَدَّ، فَحَدٌّ وَاحِدٌ)
وجملتُه أنَّ ما يُوجِبُ الحَدَّ من الزِّنَى، والسَّرِقةِ، والقذفِ، وشُرْبِ الخمرِ، إذا تكرَّرَ قبلَ إقامةِ الحَدِّ، أجْزأَ حَدٌّ واحِدٌ. بغيرِ خلافٍ عَلِمْناه. قال ابنُ المُنْذِرِ: أجْمعَ على هذا كُلُّ مَن نحْفظُ عنه من أهلِ العلمِ؛ منهم عَطاءٌ، والزُّهْرِىُّ، ومالِكٌ، وأبو حنيفةَ، وأحمدُ، وإسحاقُ، وأبو ثَوْرٍ، وأبو يوسفَ. وهو مذهبُ الشَّافِعِىِّ. وإن أُقِيمَ عليه الحَدُّ، ثم حَدَثَتْ منه جنايةٌ أُخْرَى، ففيها حَدُّها. لا نعلمُ فيه خلافًا. وحكاه ابنُ المُنْذِرِ عمَّنِ يَحْفَظُ عنه. وقد سُئِلَ رسولُ اللَّه -صلى اللَّه عليه وسلم- عن الأَمَةِ تَزْنِى قبلَ أن تُحْصَنَ فقال: "إنْ زَنَتْ فَاجْلِدُوهَا، ثُمَّ إنْ زَنَتْ فَاجْلِدُوها، ثُمَّ إنْ زَنَتْ فَاجْلِدُوهَا" (١). ولأنَّ تَداخُلَ الحُدودِ، إنَّما يكونُ مع اجتماعِها، وهذا الحَدُّ الثاني وجبَ بعدَ سُقوطِ الأوَّلِ باسْتيفائِه. وإنْ كانتِ الحدودُ من أجْناسٍ، مثل الزِّنَى، والسَّرِقَةِ، وشُرْبِ الخمرِ، أقيمتْ كُلُّها، إلَّا أن يكونَ فيها قتلٌ، فإن كان فيها قتلٌ، اكْتُفِىَ به؛ لأنَّه لا حاجةَ معه إلى الزَّجْرِ بغيرِه. وقد قال ابنُ مسعودٍ: ما كانتْ حُدودٌ فيها قَتْلٌ (٢)، إلَّا أحاطَ القتلُ بذلك كلِّه (٣). وإن لم يكُنْ فيها قتلٌ، اسْتَوْفَتْ كلُّها، وبُدِئَ بالأخَفِّ فالأخَفِّ، فيُبْدَأُ بالجَلْدِ، ثم بالقَطْعِ، ويُقَدَّمُ الأخَفُّ في الجَلْدِ على الأثْقَلِ، فيُبْدَأُ في الجلدِ بحدِّ الشُّرْبِ، ثم بحَدِّ القَذْفِ، إن قُلْنا: إنَّه حَقٌ للهِ تعالى، ثم بحَدِّ الزِّنَى. وإن قُلْنا: إنَّ حَدَّ القذفِ حَقٌ لآدَمِىٍّ. قَدَّمْنَاه، ثم بِحَدِّ الشُّرْبِ، ثم بِحَدِّ الزِّنَى.
١٥٦٤ - مسألة؛ قال: (وَإذَا تَحَاكَمَ إِلَيْنَا أهْلُ الذِّمَّةِ، [حَكَمْنَا عَلَيْهِمْ، بِحُكْمِ] (١) اللهِ تَعَالَى عَلْيَنا)
وجملةُ ذلك أنَّه إذا تَحاكَمَ إلينا أهلُ الذِّمَّةِ] (٢)، أو اسْتَعْدَى بعضُهم على بعضٍ،
(١) تقدم تخريجه، في صفحة ٨/ ١٧٤.(٢) سقط من: م.(٣) تقدم تخريجه، في صفحة ٣١٣.(١) في ب: "بما حكم".(٢) سقط من: الأصل. نقل نظر.