So steht es dem Richter frei, sie herbeizurufen und zwischen ihnen zu urteilen oder sie in Ruhe zu lassen, egal ob sie derselben Religion oder verschiedenen Religionen angehören. Dies ist die Überlieferung von Ahmad. Es ist auch die Meinung von an-Nakh'i und eine der beiden Meinungen von as-Schafi'i. Abu Khattab berichtete von Ahmad eine andere Überlieferung, nach der das Urteilen zwischen ihnen verpflichtend sei. Dies ist die zweite Meinung von as-Schafi'i und die Wahl von al-Muzani, aufgrund des Wortes Allahs des Erhabenen: „So richte zwischen ihnen nach dem, was Allah herabgesandt hat“ [Sure al-Ma'ida 49]. Zudem ist er dazu verpflichtet, denjenigen abzuwehren, der einen von beiden zu Unrecht angreift; daher ist er zum Urteilen zwischen ihnen verpflichtet, wie bei den Muslimen. Unser Argument ist das Wort Allahs des Erhabenen: „Wenn sie aber zu dir kommen, so richte zwischen ihnen oder wende dich von ihnen ab“ [Sure al-Ma'ida 42]. Er stellte ihm also die Wahl zwischen diesen beiden Dingen, und es besteht kein Dissens darüber, dass dieser Vers bezüglich derer offenbart wurde, mit denen der Gesandte Allahs (Frieden und Segen Allahs seien auf ihm) ein Friedensabkommen von den Juden Medinas geschlossen hatte. Zudem sind beide Ungläubige [Kafir], daher ist das Richten zwischen ihnen nicht verpflichtend, wie bei den Vertragspartnern [Mu'ahad]. Der Vers, den sie als Beweis anführten, ist auf denjenigen zu beziehen, der ein Urteil zwischen ihnen wählt, aufgrund des Wortes Allahs des Erhabenen: „Und wenn du richtest, so richte zwischen ihnen in Gerechtigkeit“ [Sure al-Ma'ida 42]. Dies ist eine Zusammenführung beider Verse, denn man darf nicht zur Aufhebung [Naskh] greifen, wenn eine Zusammenführung möglich ist. Wenn dies feststeht, so gilt: Wenn er zwischen ihnen richtet, ist es ihm nicht erlaubt, anders als nach islamischem Recht zu urteilen, aufgrund der beiden Verse und weil es ihm nicht erlaubt ist, anders als in Gerechtigkeit zu urteilen, wie im Falle der Muslime. Wann immer er zwischen ihnen richtet, verpflichtet er sie zur Einhaltung seines Urteils, und wer von ihnen sich weigert, den zwingt er zur Annahme seines Urteils und hält ihn daran fest; denn sie sind nur unter der Bedingung in den Schutzvertrag eingetreten, die Gesetze des Islam einzuhalten. Ahmad sagte: Es wird nicht nach ihren Angelegenheiten gesucht und nicht nach ihnen gefragt, es sei denn, sie kommen zu uns. Wenn sie sich an uns wenden, vollziehen wir an ihnen die Hadd-Strafe, so wie es der Prophet (Frieden und Segen Allahs seien auf ihm) tat. Er sagte auch: Unser Urteil ist für sie bindend, und unser Urteil ist über alle Religionsgemeinschaften gültig. Der Richter soll sie jedoch nicht herbeirufen, doch wenn sie kommen, richten wir nach unserem Recht. Wenn dies feststeht, so gilt: Wenn einem Richter jemand von den Leuten des Schutzvertrages vorgeführt wird, der etwas Verbotenes getan hat, das eine Strafe nach sich zieht – von dem, was ihnen in ihrer Religion verboten ist, wie Unzucht, Diebstahl, falsche Beschuldigung [Qadhf] oder Mord – so muss er an ihm die Hadd-Strafe vollziehen. Wenn es Unzucht war, wird er ausgepeitscht, sofern er ledig ist, und für ein Jahr verbannt; wenn er verheiratet war [Muhsan], wird er gesteinigt, aufgrund dessen, was Ibn Umar überlieferte, dass zum Propheten (Frieden und Segen Allahs seien auf ihm) zwei Juden gebracht wurden, die Unzucht begangen hatten, nachdem sie verheiratet waren, woraufhin er befahl, sie zu steinigen.
(3) Sure al-Ma'ida 49. (4) Sure al-Ma'ida 42.
فالحاكمُ مُخيَّرٌ بينَ إحْضارِهم والحكمِ بينَهم، وبينَ تركِهم، سواءٌ كانوا من أهلِ دينٍ واحدٍ، أو من أهلِ أدْيانٍ. هذا المَنصوصُ عن أحمدَ. وهو قولُ النَّخَعِىِّ، وأحَدُ قَوْلَىِ الشَّافِعِىُّ. وحَكَى أبو خَطَّابٍ، عن أحمدَ، رِوايةً أُخْرَى، أنَّه يجبُ الحكمُ بينهم. وهذا القولُ الثاني للشَّافِعِىِّ، واخْتيارُ المُزَنِىِّ؛ لقولِ اللَّه تعالى: {وَأَنِ احْكُمْ بَيْنَهُمْ بِمَا أَنْزَلَ اللَّهُ} (٣). ولأنَّه يَلْزَمُه دَفْعُ مَن قَصَدَ واحدًا منهما بغيرِ حَقٍّ، فَلزِمَه الحكمُ بينَهما، كالمُسْلِمَيْن. ولَنا، قولُ اللَّه تعالى: {فَإِنْ جَاءُوكَ فَاحْكُمْ بَيْنَهُمْ أَوْ أَعْرِضْ عَنْهُمْ} (٤). فخيَّره بين الأمْرَيْن، ولا خلافَ في أنَّ هذه الآيةَ نزلَتْ في مَن وادَعَه رسولُ اللَّه -صلى اللَّه عليه وسلم- من يَهُودِ المدينةِ، ولأنَّهما كافرانِ، فلا يجبُ الحكْمُ بينَهما كالمُعاهَدَيْن، والآيةُ التي احْتَجُّوا بها محمولةٌ على مَن اخْتارَ الحكمَ بينهم؛ لقولِه تعالى: {وَإِنْ حَكَمْتَ فَاحْكُمْ بَيْنَهُمْ بِالْقِسْطِ} (٤). جَمْعًا بينَ الآيَتَيْن، فإنَّه لا يُصارُ إلى النَّسْخِ مع إمْكانِ الجمعِ. فإذا ثبتَ هذا، فإنَّه إذا حَكَمَ بينَهم، لم يَجُزْ له الحُكْمُ إلَّا بحُكمِ الإِسلامِ؛ للآيتَيْنِ، ولأنَّه لا يجوزُ له الحكمُ، إلَّا بالقِسْطِ، كما في حَقِّ المسلمين، ومتى حَكَمَ بينهما، ألزمَهُما حُكْمَه، ومن امْتَنعَ منهما، أجْبَره على قَبولِ حُكْمِه، وأخذَه به؛ لأنَّه إنَّما دخلَ في العَهْدِ بَشرْطِ الْتزامِ أحْكامِ الإِسلامِ. قال أحمدُ: لا يُبْحَثُ عن أمرِهم، ولا يُسْأَلُ عن أمرِهم، إلَّا أن يأتُوهم، فإن ارْتفَعُوا إلينا، أَقَمْنَا عليهم الحَدَّ، على ما فعلَ النَّبِىُّ -صلى اللَّه عليه وسلم-. وقال أيضًا: حُكْمُنَا يلْزَمُهم، وحُكْمُنا جائِزٌ على جميعِ المِلَلِ، ولا يَدْعُوهما الحاكمُ، فإنَّ جاءُوا، حكَمْنَا بحُكْمِنَا. إذا ثبتَ هذا، فإنَّه إِذا رُفِعَ إلى الحاكمِ مِنْ أهلِ الذِّمَّةِ مَنْ فَعَلَ مُحَرَّمًا، يُوجِبُ عقوبةً، ممَّا هو مُحَرَّمٌ عليهم في دينِهم، كالزِّنَى، والسَّرِقَةِ، والقَذْفِ، والقَتْلِ، فعليه إقامةُ حَدِّه عليه؛ فإنْ كانَ زِنًى جُلِدَ إنْ كانَ بِكرًا وغُرِّبَ عامًا، وإن كان مُحْصَنًا، رُجِمَ؛ لما رَوَى ابنُ عمرَ، أنَّ النَّبِىَّ -صلى اللَّه عليه وسلم-
(٣) سورة المائدة ٤٩.(٤) سورة المائدة ٤٢.