Es wurden zwei Juden gebracht, die nach ihrer Verehelichung Unzucht begangen hatten, worauf er befahl, sie zu steinigen (5). Von Ibn Umar wird berichtet, dass die Juden zum Propheten (Frieden und Segen Allahs seien auf ihm) kamen und ihm sagten, dass ein Mann und eine Frau von ihnen Unzucht begangen hätten. Der Gesandte Allahs (Frieden und Segen Allahs seien auf ihm) fragte: „Was findet ihr in der Tora bezüglich der Steinigung?“ Sie antworteten: „Wir machen sie öffentlich (schmähen sie) und sie werden ausgepeitscht.“ Abdullah ibn Salam sagte: „Ihr lügt, sie enthält die Steinigung.“ Dann brachten sie die Tora und entrollten sie. Einer von ihnen legte seine Hand auf die Stelle der Steinigung und las den Text davor und danach. Abdullah ibn Salam sagte: „Hebe deine Hand.“ Er hob seine Hand, und siehe da, darin stand der Vers über die Steinigung. Sie sagten: „Du hast die Wahrheit gesagt, oh Muhammad, in ihr steht der Vers über die Steinigung.“ Daraufhin befahl der Gesandte Allahs (Frieden und Segen Allahs seien auf ihm), sie zu steinigen. Dies ist konsensbasiert überliefert (5). Anas überlieferte, dass ein Jude ein junges Mädchen wegen ihres Schmucks mit einem Stein erschlagen hatte, woraufhin der Gesandte Allahs (Frieden und Segen Allahs seien auf ihm) ihn zwischen zwei Steinen hinrichten ließ. Dies ist konsensbasiert überliefert (6). Wenn er [der Dhimmî] die Tat für erlaubt hält, wie etwa das Trinken von Wein, so wird gegen ihn keine Hadd-Strafe vollzogen, da er die Handlung nicht für verboten hält (7), weshalb keine Bestrafung für ihn verpflichtend ist, ähnlich wie beim Unglauben. Wenn er dies jedoch öffentlich zur Schau stellt, wird er mit einer Tazir-Strafe belegt, weil er etwas Verwerfliches im Haus des Islam [Dar al-Islam] offenbart hat, wofür er bestraft wird, genau wie ein Muslim.
Abschnitt: Wenn ein Muslim und ein Dhimmî in einen Rechtsstreit geraten, ist das Urteilen zwischen ihnen ohne Dissens verpflichtend; denn man ist verpflichtet, das Unrecht des einen gegen den anderen abzuwehren.
1565 – Rechtsfrage; er sagte: „Und wenn ein Erwachsener einen freien Muslim oder eine freie Muslimin der Unzucht beschuldigt [Qadhf], so wird er mit der Hadd-Strafe von achtzig Peitschenhieben belegt.“
Qadhf ist das Bezichtigen der Unzucht. Dies ist nach Übereinstimmung der Gemeinschaft [Umma] verboten. Die Grundlage für sein Verbot ist das Buch [Quran] und die Sunna. Was das Buch betrifft, so ist es das Wort Allahs des Erhabenen: „Diejenigen, welche ehrbare Frauen beschuldigen, dann aber keine vier Zeugen bringen, die peitscht mit achtzig Peitschenhieben aus, und nehmt niemals ein Zeugnis von ihnen an! Jene sind die Frevler“ [Sure an-Nur 4]. Und Er, der Gepriesene, sagt: „Gewiss, diejenigen, welche ehrbare, ahnungslose, gläubige Frauen beschuldigen...“
(5) Sein Takhrij wurde bereits auf Seite 364 angeführt. (6) Sein Takhrij wurde bereits in 11/448 angeführt. (7) In B und M: „Tahriman“ (Verbot). (1) Sure an-Nur 4.
أُتِىَ بِيَهُودِيَّيْنِ، فَجَرَا بعدَ إحْصَانِهِما، فأمرَ بهما فرُجِمَا (٥). وعن ابنِ عمرَ، أنَّ اليَهُودَ جاءُوا إلى النَّبِيِّ -صلى اللَّه عليه وسلم-، فقالُوا له: إنَّ رجلًا منهم وامرأةً زَنَيا. فقال رسولُ اللَّه -صلى اللَّه عليه وسلم-: "مَا تَجِدُونَ في التَّوْرَاةِ في شَأْنِ الرَّجْمِ؟ ". فقالوا: نَفْضَحُهم ويُجْلَدُونَ. قال عبد اللَّه بن سَلَام: كَذَبْتُم إنَّ فيها الرَّجْمَ. فَأَتَوْا بالتَّوْراةِ فنشَرُوها، فوضَعَ أحدُهم يَدَه على آيةِ الرَّجْمِ، فقرأَ ما قبلَها وما بعدَها، فقال عبدُ اللَّه بن سلَام: ارفَعْ يدَك. فرفعَ يدَه، فإذا فيها آيةُ الرَّجْمِ، فقالوا: صَدَقَ يا محمدُ، فيها آيةُ الرَّجْمِ. فأمرَ بهما رسولُ اللَّه -صلى اللَّه عليه وسلم-, فرُجِمَا. مُتَّفَقٌ عليه (٥). ورَوَى أنسٌ، أنَّ يَهُودِيًّا قَتلَ جاريةً على أوْضاحٍ لها بحَجَرٍ، فقتَلَه رسولُ اللَّه -صلى اللَّه عليه وسلم- بينَ حَجَرَيْن. مُتَّفَقٌ عليه (٦). وإن كان يَعْتَقِدُ إباحتَه، كشُرْبِ الخمرِ، لم يُحَدَّ؛ لأنَّه لا يعْتقِدُ تَحْرِيمَهُ (٧)، فلم يَلْزَمْه عُقوبتُه، كالكُفْرِ. وإن تظاهرَ به، عُزِّرَ؛ لأنَّه أظْهَر مُنْكَرًا في دارِ الإِسلامِ، فعُزِّرَ عليه، كالمُسْلِمِ.
فصل: وإن تحاكم مسلمٌ، وذِمِّىٌّ، وجبَ الحكمُ بَيْنَهم. بغيرِ خلافٍ؛ لأنَّه يجبُ دَفْعُ ظُلْمِ كلِّ واحدٍ منهما عن صاحبِه.
١٥٦٥ - مسألة؛ قال: (وإذَا قَذَفَ بالِغٌ حُرًّا مُسْلِمًا، أو حُرَّةً مُسْلِمَةً، جُلِدَ الْحَدَّ ثَمانِينَ)
القَذْفُ: هو الرَّمْىُ بالزِّنَى. وهو مُحَرَّمٌ بإجْماعِ الأمَّةِ، والأصْلُ في تَحْريمِه الكتابُ والسُّنَّةُ؛ أمَّا الكتابُ فقولُ اللَّه تعالى: {وَالَّذِينَ يَرْمُونَ الْمُحْصَنَاتِ ثُمَّ لَمْ يَأْتُوا بِأَرْبَعَةِ شُهَدَاءَ فَاجْلِدُوهُمْ ثَمَانِينَ جَلْدَةً وَلَا تَقْبَلُوا لَهُمْ شَهَادَةً أَبَدًا وَأُولَئِكَ هُمُ الْفَاسِقُونَ} (١). وقال سبحانه: {إِنَّ الَّذِينَ يَرْمُونَ الْمُحْصَنَاتِ الْغَافِلَاتِ الْمُؤْمِنَاتِ
(٥) تقدم تخريجه، في صفحة ٣٦٤.(٦) تقدم تخريجه، في: ١١/ ٤٤٨.(٧) في ب، م: "تحريما".(١) سورة النور ٤.