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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 12 · Seite 384

Übersetzung · DE

…sie sind im Diesseits und im Jenseits verflucht, und für sie ist eine gewaltige Strafe bestimmt“ [Sure an-Nur 23]. Was die Sunna betrifft, so ist es das Wort des Propheten (Frieden und Segen Allahs seien auf ihm): „Meidet die sieben Verderblichen.“ Sie fragten: „Und welche sind das, oh Gesandter Allahs?“ Er sagte: „Das Beigesellen von Partnern zu Allah [Shirk], die Zauberei, das Töten eines Menschen, den Allah für unantastbar erklärt hat – außer durch das Recht –, das Verzehren von Zins [Riba], das Verzehren des Vermögens von Waisen, die Flucht am Tag des Vorrückens [im Kampf] und die Beschuldigung von ehrbaren, gläubigen, ahnungslosen Frauen.“ Dies ist konsensbasiert überliefert (3). Der Begriff „Muhsanat“ bedeutet hier: tugendhafte Frauen. Das Wort „Muhsanat“ erscheint im Koran mit vier Bedeutungen: Erstens: diese (Tugendhaftigkeit). Zweitens: im Sinne von verheirateten Frauen (4), wie in Seinem Wort, dem Erhabenen: „Und [verboten sind euch] die verheirateten Frauen [Muhsanat], außer jenen, die eure rechte Hand besitzt“ [Sure an-Nisa 24]. Und in Seinem Wort, dem Erhabenen: „...in ehrbarer Ehe lebend [Muhsanat], nicht Unzucht treibend...“ [Sure an-Nisa 25]. Drittens: im Sinne von freien Frauen, wie in Seinem Wort, dem Erhabenen: „Wer aber unter euch nicht die Mittel hat, freie, gläubige Frauen [Muhsanat] zu heiraten...“ [Sure an-Nisa 25]. Und in Seinem Wort, dem Gepriesenen: „Und ehrbare Frauen [Muhsanat] von den Gläubigen und ehrbare Frauen von denjenigen, denen vor euch die Schrift gegeben wurde“ [Sure al-Ma'ida 5]. Und in Seinem Wort: „...so haben sie die Hälfte dessen zu verbüßen, was für die ehrbaren Frauen [Muhsanat] [an Strafe] bestimmt ist“ [Sure an-Nisa 25] (8). Viertens: im Sinne von Islam, wie in Seinem Wort: „Wenn sie sich dann verehelicht haben [uhsinna]“ [Sure an-Nisa 25]. Ibn Mas'ud sagte: „Ihre Verehelichung [Ihsan] ist ihr Islam“ (9). Die Gelehrten sind sich einig über die Verpflichtung der Hadd-Strafe für denjenigen, der eine ehrbare Person [Muhsan] beschuldigt, sofern er zurechnungsfähig ist. Die Bedingungen für das Ihsan (Ehrbarkeit), bei dessen Vorliegen die Hadd-Strafe verpflichtend wird,

Anmerkungen

(2) Sure an-Nur 23. (3) Überliefert von al-Bukhari im Kapitel: „Shirk und Zauberei gehören zu den Verderblichen“ aus dem Buch der Medizin, und im Kapitel über Sein Wort: „Diejenigen, welche das Vermögen von Waisen zu Unrecht verzehren...“ aus dem Buch der Testamente. Sahih al-Bukhari 7/177, 8/217, 218. Und von Muslim im Kapitel: „Erklärung der großen Sünden und der größten von ihnen“ aus dem Buch des Glaubens. Sahih Muslim 1/92. Und von Abu Dawud im Kapitel: „Was über die Strenge bezüglich des Verzehrs von Waisenvermögen überliefert wurde“ aus dem Buch der Testamente. Sunan Abi Dawud 2/104. Und von at-Tirmidhi im Kapitel: „Was über das Küssen der Hand und des Fußes überliefert wurde“ aus den Kapiteln über das Ersuchen um Erlaubnis. Aridat al-Ahwadhi 10/193, 194. Und von an-Nasa'i im Kapitel: „Meidung des Verzehrs von Waisenvermögen“ aus dem Buch der Testamente. al-Mujtaba 6/215, 216. (4) In B: „az-Zawjat“ (die Ehefrauen). (5) Sure an-Nisa 24. (6) Sure an-Nisa 25. (7) Sure al-Ma'ida 5. (8) Nicht im Original, B. (9) Sein Takhrij wurde bereits auf Seite 332 angeführt.

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