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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 12 · Seite 385Abschnitt

Übersetzung · DE

…fünf Bedingungen sind für die Ehrbarkeit [Ihsan] desjenigen erforderlich, dessen Beschuldigung die Hadd-Strafe nach sich zieht: Verstand, Freiheit, Islam, Keuschheit vor Unzucht [Zina] und dass es sich um eine erwachsene Person handelt, die in der Lage ist, den Beischlaf zu vollziehen. Dies vertreten eine Gruppe von Gelehrten in der frühen und späten Zeit, abgesehen davon, was von Dawud überliefert wurde, dass er die Hadd-Strafe für denjenigen für verpflichtend hielt, der einen Sklaven beschuldigt. Und von Ibn al-Musayyib und Ibn Abi Laila wurde überliefert, dass sie sagten: Wenn er eine Dhimmīya [geschützte Nicht-Muslimin] beschuldigt, die ein muslimisches Kind hat, wird die Hadd-Strafe vollzogen. Die erste Ansicht ist jedoch vorzuziehen, denn wer nicht mit der Hadd-Strafe belegt wird, wenn er kein Kind hat, wird auch mit Kind nicht damit belegt, wie im Falle einer geistesgestörten Person. Es gibt zwei Überlieferungen von Ahmad hinsichtlich der Voraussetzung der Pubertät: Eine davon besagt, dass sie eine Bedingung ist. Dies vertraten auch asch-Schafi'i, Abu Thawr und die Anhänger der Vernunftlehre [As-hab ar-Ra'y], da sie eine der beiden Bedingungen der moralischen Verantwortung [Taklif] ist, ähnlich dem Verstand. Zudem führt die Unzucht eines Kindes nicht zu einer Hadd-Strafe, daher ist für die Beschuldigung desselben keine Hadd-Strafe geboten, wie bei der Unzucht eines Geistesgestörten. Die zweite Überlieferung besagt, dass sie keine Bedingung ist, da es sich um eine freie, verständige und keusche Person handelt, die durch eine solche Aussage, die der Wahrheit entsprechen könnte, in ihrer Ehre verletzt wird; dies ähnelt also dem Erwachsenen. Dies ist die Ansicht von Malik und Ishaq. Gemäß dieser Überlieferung muss es sich um eine erwachsene Person handeln, die zum Beischlaf fähig ist, wobei das Mindestalter dafür bei einem Jungen zehn Jahre und bei einem Mädchen neun Jahre beträgt.

Abschnitt: Die Hadd-Strafe ist für denjenigen verpflichtend, der einen Verschnittenen [Khasi], einen Beschnittenen [Majbub], einen todkranken Menschen, eine Rataq-Frau [mit anatomischem Verschluss] oder eine Qarna-Frau [mit anatomischer Behinderung] beschuldigt. Asch-Schafi'i, Abu Thawr und die Anhänger der Vernunftlehre sagten: Es gibt keine Hadd-Strafe für die Beschuldigung eines Majbub. Ibn al-Mundhir sagte: Dies gilt ebenso für die Rataq-Frau. Al-Hasan sagte: Es gibt keine Hadd-Strafe für die Beschuldigung eines Verschnittenen, da dem Beschuldigten durch die Hadd-Strafe ohnehin kein Schandfleck anhaftet, da die Lüge des Beschuldigers offensichtlich ist, und die Hadd-Strafe nur dazu dient, den Schandfleck zu beseitigen. Wir argumentieren mit der Allgemeingültigkeit des Wortes Gottes, des Erhabenen: „Diejenigen, welche ehrbare Frauen beschuldigen und sodann keine vier Zeugen beibringen, schlagt sie mit achtzig Peitschenhieben“ [Sure an-Nur 4]. Die Rataq-Frau fällt unter die Allgemeinheit dieses Verses. Zudem ist er jemand, der eine ehrbare Person beschuldigt, weshalb die Hadd-Strafe für ihn verpflichtend wird, wie bei der Beschuldigung einer Person, die zum Beischlaf fähig ist. Da die Fähigkeit zum Beischlaf eine verborgene Angelegenheit ist, die vielen Menschen unbekannt ist, entfällt der Schandfleck für diejenigen, die dies nicht wissen, nicht ohne die Hadd-Strafe, weshalb diese geboten ist, wie bei der Beschuldigung eines Kranken.

Abschnitt: Die Hadd-Strafe ist für den Beschuldiger auch außerhalb des Gebiets des Islam [Dar al-Islam] verpflichtend. Dies vertrat auch asch-Schafi'i. Die Anhänger der Vernunftlehre sagten: Es gibt keine Hadd-Strafe für ihn, da er sich in einem Gebiet befindet, dessen Bewohnern keine Hadd-Strafe auferlegt wird. Wir argumentieren mit der Allgemeingültigkeit [Seines Wortes, des Erhabenen: „Diejenigen, welche beschuldigen“] (10) – bis zum Ende des Verses. Zudem ist er ein muslimischer, rechtsfähiger Mensch, der eine ehrbare Person beschuldigt hat.

Anmerkungen

(10) Fällt aus: Original, B.

Arabisch (Quelle)

بقَذْفِ صاحبِه خمسةٌ؛ العقلُ، والحُرِّيَّةُ، والإِسلامُ، والعِفَّةُ عن الزِّنَى، وأن يكونَ كبيرًا يُجِامِعُ مِثْلُه. وبه يقولُ جاعةُ العلماءِ قديمًا وحديثًا، سِوَى ما رُوِىَ عن داودَ، أنَّه أوْجَبَ الحَدَّ على قاذفِ العبدِ. وعن ابن المسيَّبِ، وابن أبي ليلى، قالوا: إذا قَذَفَ ذِمِّيَّةً، ولها ولدٌ مسلمٌ، يُحَدُّ. والأَوَّلُ أَوْلَى؛ لأنَّ مَنْ لا يُحَدُّ قاذفُه إذا لم يكُنْ له ولدٌ، لا يُحَدُّ ولَه ولدٌ، كالمجنونةِ. واخْتلَفتِ الرِّوايةُ عن أحمدَ، في اشْتِراطِ البُلوغِ، فرُوِىَ عنه، أنَّه شَرْطٌ. وبه قال الشَّافِعِىُّ، وأبو ثَوْرٍ، وأصْحابُ الرَّأْىِ؛ لأنَّه أحَدُ شَرْطَىِ التَّكْلِيفِ، فأشْبَهَ العقلَ، ولأنَّ زِنَى الصَّبِىِّ لا يُوجِبُ حدًّا، فلا يجبُ الحَدُّ بالقَذْفِ به، كزِنَى المجنونِ. والثانية، لا يُشْتَرطُ؛ لأنَّه حُرٌّ عاقِلٌ عفيفٌ يتعيَّرُ بهذا القولِ المُمْكنِ صِدْقُه، فأشْبَهَ الكبيرَ. وهذا قولُ مالِكٍ، وإسحاقَ. فعلى هذه الرِّوايةِ، لا بُدَّ أن يكونَ كبيرًا يُجامِعُ مثلُه، وأدْناه أن يكونَ للغلامِ عشرٌ، وللجاريةِ تِسْعٌ.

فصل: ويجبُ الحَدُّ على قاذفِ الخَصِىِّ، والمجبُوبِ، والمريضِ المُدْنَفِ، والرَّتْقَاءِ، والقَرْناءِ. وقال الشَّافِعِىُّ، وأبو ثَوْرٍ، وأصْحابُ الرَّأْيِ: لا حَدَّ على قاذِفِ مَجْبُوبٍ. قال ابن المُنْذِرِ: وكذلك الرَّتْقَاءُ. وقال الحسنُ: لا حَدَّ على قاذفِ الْخَصِىِّ؛ لأنَّ العارَ مُنْتَفٍ عن المَقْذوفِ بِدُونِ الحَدِّ، للعِلْمِ بكَذِبِ القاذفِ، والحَدُّ إنَّما يجبُ لنَفْىِ العارِ. ولَنا، عمومُ قولِه تعالى: {وَالَّذِينَ يَرْمُونَ الْمُحْصَنَاتِ ثُمَّ لَمْ يَأْتُوا بِأَرْبَعَةِ شُهَدَاءَ فَاجْلِدُوهُمْ ثَمَانِينَ جَلْدَةً}. والرَّتْقاءُ داخِلَةٌ في عُمومِ هذا، ولأنَّه قاذِفٌ لِمُحْصَنٍ، فيَلْزَمُه الحَدُّ، كقاذِفِ القادرِ على الوَطْءِ، ولأنَّ إمْكانَ الوَطْءِ أمرٌ خَفِىٌّ، لا يعلمُه كثيرٌ من النَّاسِ، فلا ينْتَفِى العارُ عندَ مَنْ لم يعْلَمْه بدُونِ الحَدِّ، فيجبُ، كقَذْفِ المريضِ.

فصل: ويجبُ الحَدُّ على القاذفِ في غيرِ دارِ الإِسلامِ. وبهذا قال الشَّافِعِىُّ. وقال أصحابُ الرَّأْىِ: لا حَدَّ عليه؛ لأنَّه في دارٍ لا حَدَّ على أهلِها. ولَنا، عُمومُ [قولِه تعالى: {وَالَّذِينَ يَرْمُونَ}] (١٠). الآية. ولأنَّه مُسْلِمٌ مكلَّفٌ، قذفَ مُحْصَنًا،

Anmerkungen

(١٠) سقط من: الأصل، ب.

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