oder eine Frau. Dies vertraten 'Ata, al-Hasan, asch-Schafi'i, Ishaq und die Anhänger der Lehrmeinung (Ashab ar-Ra'y). Umar ibn 'Abd al-Aziz, Malik, Abu Thaur und Ibn al-Mundhir sagten: Die Hadd-Strafe ist gegen ihn zu vollziehen, aufgrund der Allgemeinheit des Verses und weil es eine Hadd-Strafe ist, weshalb die Verwandtschaft der Abstammung die Verpflichtung nicht ausschließt, wie bei der Unzucht. Unsere Argumentation dazu ist: Es handelt sich um eine Strafe, die als Recht eines Menschen (Adami) anfällt, daher ist sie nicht für das Kind gegen den Elternteil verpflichtend, wie beim Qisas. Oder wir sagen: Es ist ein Recht, das nur durch Forderung nach Vollstreckung geltend gemacht wird, daher ähnelt es dem Qisas. Zudem wird die Hadd-Strafe durch Zweifel (Shubhat) abgewehrt, daher ist sie nicht für den Sohn gegen seinen Vater verpflichtend, wie beim Qisas. Auch ist die Vaterschaft ein Grund, der den Qisas aufhebt, daher schließt sie auch die Hadd-Strafe aus, wie Sklaverei oder Unglaube; dies schränkt die Allgemeinheit des Verses ein. Was sie anführen, wird durch den Diebstahl widerlegt, denn dem Vater wird nicht für den Diebstahl am Vermögen seines Kindes die Hand abgehackt. Der Unterschied zwischen Verleumdung und Unzucht liegt darin, dass die Hadd-Strafe für Unzucht ein reines Recht Gottes (des Erhabenen) ist, an dem der Mensch kein Recht hat, während die Hadd-Strafe bei Verleumdung ein Recht des Menschen ist, weshalb sie nicht für das Kind gegen den Vater feststeht, wie beim Qisas. Davon abgesehen: Würde er mit der Sklavin seines Sohnes Unzucht begehen, würde keine Hadd-Strafe gegen ihn fällig. Wenn dies feststeht: Sollte er die Mutter seines Sohnes verleumdet haben – die für ihn eine Fremde ist – und sie vor der Vollstreckung stirbt, dann kann sein Sohn die Hadd-Strafe nicht mehr fordern; denn was ihre Feststellung von Anfang an verhindert hätte, lässt sie auch nachträglich entfallen, wie beim Qisas. Wenn sie einen anderen Sohn von einem anderen Mann hätte, könnte dieser sie nach ihrem Tod fordern, sofern sie zuvor gefordert wurde; denn bei der Hadd-Strafe können einige Erben die Vollstreckung für alle fordern, im Gegensatz zum Qisas. Was die Verleumdung der übrigen Verwandten betrifft, so begründet sie nach einhelliger Meinung der Gelehrten die Hadd-Strafe gegen den Verleumder.
1568 – Rechtsfrage; er sagte: (Wenn er zu ihm sagt: "O du Lot-Anhänger!", dann wird er gefragt, was er damit meinte. Wenn er sagt: "Ich meinte, dass du aus dem Volk Lots stammst", so liegt nichts gegen ihn vor. Wenn er aber sagt: "Ich meinte, dass du die Tat des Volkes Lots tust", so ist er wie jemand, der durch eine Verleumdung der Unzucht [Zina] beschuldigt hat.)
Diese Rechtsfrage umfasst zwei Abschnitte:
Ersterer: Wer einen Mann der Tat des Volkes Lots beschuldigt, ob als Handelnder oder als Empfangender, der unterliegt der Hadd-Strafe für Verleumdung. Dies vertraten al-Hasan, asch-Schafi'i, an-Nacha'i, az-Zuhri, Malik und Abu Yusuf,
(1) Fällt aus: im Original.
أو امرأةً. وبهذا قال عَطاءٌ، والحسنُ، والشَّافِعِىُّ، وإسحاقُ، وأصْحابُ الرَّأْىِ. وقال عمرُ بنُ عبدِ العزِيز، ومالِكٌ، وأبو ثَوْرٍ، وابنُ المُنْذِرِ: عليه الحَدُّ؛ لعُمومِ الآيةِ، ولأنَّه حَدٌّ، فلا تَمْنَعُ من وُجوبِه قرابةُ الولادَةِ، كالزِّنَى. ولَنا، أنَّه عُقوبةٌ تجبُ حقًّا لآدَمِىٍّ، فلا يجبُ للوَلدِ على الوالدِ، كالقِصاصِ، أو نقولُ: إنَّه حَقٌّ لا يُسْتَوْفَى إلَّا بالمُطالَبَةِ باسْتيفائِه، فأشْبَهَ القِصاصَ. ولأنَّ الحَدَّ يُدْرأُ بالشُّبُهاتِ، فلا يجبُ للابنِ على أبيه كالقِصاصِ، ولأنَّ الأُبُوَّةَ معنًى يُسْقِطُ إلقِصاصَ، فمَنَعَتِ الحَدَّ، كالرِّقِّ والكُفْرِ، وهذا يَخُصُّ عُمومَ الآيةِ. وما ذكرُوه ينْتَقِضُ بالسَّرِقةِ، فإنَّ الأبَ لا يُقْطَعُ بسَرِقَةِ مالِ ابنِه، والفرقُ بينَ القَذْفِ والزِّنَى، أن حَدَّ الزِّنَى خالِصٌ لحَقِّ اللهِ تعالى، لا حَقَ للآدَمِىِّ فيه، وحَدَّ القَذْفِ حَقٌّ لآدَمِىٍّ، فلا يثبتُ للابنِ على أبيه، كالقِصَاصِ، وعلى أنَّه لو زَنَى بجاريةِ ابنِه، لم يَجِبْ عليه حَدٌّ. إذا ثَبَتَ هذا، فإنَّه لو قَذَفَ أُمَّ ابنِه، وهى أجْنَبِيَّةٌ منه، فماتَتْ قبلَ اسْتيفائِه، لم يكُنْ لابنِه المُطالبةُ بالحدِّ؛ لأنَّ ما مَنَعَ ثُبوتَه ابْتداءً، أسْقَطَه طارئًا، كالقِصاصِ. وإن كان لها ابنٌ آخرُ من غيرِه، كان له اسْتيفاؤُه إذا ماتَتْ بعد المُطالبةِ به؛ لأنَّ الحدَّ يَمْلِكُ بعضَ الورثةِ اسْتيفاءَه كلَّه، بخلافِ القِصاصِ، وأمَّا قَذْفُ سائرِ الأقاربِ، فيوُجبُ الحَدَّ على القاذفِ، في قَوْلِهم جميعًا.
١٥٦٨ - مسألة؛ قال: (وَإذَا قَالَ لَهُ (١): يا لُوطِىُّ. سُئِلَ عَمَّا أرَادَ، فَإنْ قَالَ: أَرَدْتُ أنَّكَ مِنْ قَوْمِ لُوطٍ. فَلَا شَىْءَ عَلَيْهِ، وإنْ قَالَ: أرَدْتُ أنَّكَ تَعْمَلُ عَمَلَ قَوْمِ لُوطٍ. فَهُوَ كَمَنْ قَذَفَ بالزِّنَى)
في هذه المسألة فَصْلان:
أحدهما: أنَّ مَن قذَف رجلًا بعَمَلِ قومِ لُوطٍ، إمَّا فاعلًا وإمَّا مَفْعولًا، فعليه حَدُّ القَذْفِ. وبه قال الحسنُ، والشَّافِعِىُّ (١)، والنَّخَعِىُّ، والزُّهْرِيُّ، ومالِكٌ، وأبو يوسفَ،
(١) سقط من: الأصل.