und Muhammad ibn al-Hasan und Abu Thaur. 'Ata, Qatada und Abu Hanifa sagten hingegen: Es gibt keine Hadd-Strafe gegen ihn, weil er mit etwas verleumdet hat, das seiner Ansicht nach keine Hadd-Strafe erfordert – bei uns jedoch ist es ein Grund für eine Hadd-Strafe, wie wir bereits dargelegt haben. Dasselbe gilt, wenn er eine Frau beschuldigt, sie sei anal penetriert worden, oder einen Mann, er habe eine Frau anal penetriert; bei uns unterliegt er der Hadd-Strafe, bei Abu Hanifa jedoch nicht. Die Grundlage für diese Meinungsverschiedenheit hier beruht auf der Differenz hinsichtlich der Verpflichtung zur Hadd-Strafe für Unzucht bei demjenigen, der dies tut, und dies wurde bereits zuvor erörtert. Falls er ihn jedoch beschuldigt, ein Tier zu begatten, so hängt dies von der Verpflichtung zur Hadd-Strafe für denjenigen ab, der dies tut: Wer die Hadd-Strafe für den Handelnden festlegt, der legt auch die Hadd-Strafe für die Verleumdung gegen den Verleumder fest, und wer dies nicht tut, der tut auch jenes nicht. Alles, worauf bei dessen Ausübung keine Hadd-Strafe steht, führt auch nicht zur Hadd-Strafe für denjenigen, der damit verleumdet, so als würde er jemanden durch Berührung ohne Geschlechtsverkehr beschuldigen, oder durch Geschlechtsverkehr im Zustand eines Zweifels (Schubha), oder wenn er eine Frau durch erzwungene (Vergewaltigung) beschuldigt; hier wird keine Hadd-Strafe gegen den Verleumder fällig, weil er ihn einer Sache bezichtigt hat, die keine Hadd-Strafe nach sich zieht, ähnlich als hätte er ihn durch bloßes Berühren oder Anschauen beschuldigt. Dasselbe gilt, wenn er sagt: "O Ungläubiger!", "O Frevler!", "O Dieb!", "O Heuchler!", "O Unzüchtiger!", "O Bösartiger!", "O Einäugiger!", "O Verstümmelter!", "O Blinder!" oder "O Sohn des chronisch Kranken, Blinden und Lahmen!". In all diesen Fällen gibt es keine Hadd-Strafe, weil dies eine Verleumdung mit etwas ist, das keine Hadd-Strafe nach sich zieht, und somit auch keine Hadd-Strafe begründet, so als hätte er gesagt: "O Lügner!" oder "O Verleumder!". Wir kennen hierüber keine Meinungsverschiedenheit unter den Gelehrten. Er wird jedoch durch Ta'zir (Disziplinarstrafe) bestraft, wegen des Beleidigens und der Verletzung der Menschen, was dem Fall gleicht, wenn er jemanden verleumdet, dessen Verleumdung keine Hadd-Strafe nach sich zieht.
Zweiter Abschnitt: Wenn er sagt: "Ich meinte, dass du aus dem Volk Lots stammst", so gibt es unterschiedliche Berichte (Riwaya) von Ahmad. Eine Gruppe von ihm überlieferte, dass die Hadd-Strafe gegen ihn fällig wird, aufgrund seiner Aussage: "O du Lot-Anhänger!", und seine Erklärung, die die Verleumdung abwenden soll, wird nicht angehört. Dies ist die Wahl von Abu Bakr, und Ähnliches sagten auch az-Zuhri und Malik. Die zweite Überlieferung besagt, dass keine Hadd-Strafe gegen ihn vorliegt; dies überlieferte al-Marwudhi, und Ähnliches sagten auch al-Hasan und an-Nacha'i. Al-Hasan sagte: Wenn er sagt: "Ich beabsichtigte damit, dass seine Religion die Religion von Lot ist", so gibt es keine Hadd-Strafe. Wenn er aber sagt: "Ich meinte, dass er die Tat des Volkes Lots tut."
(2) Fällt aus: in M. (3) In M: "mustakrahah" (erzwungen/wider Willen). (4) Fällt aus: in B und M. (5) In M: "annaka" (dass du).