so trifft ihn die Hadd-Strafe. Die Begründung hierfür ist, dass er seine Aussage durch etwas interpretierte, das keine Hadd-Strafe erfordert, womit er nicht zur Hadd-Strafe verpflichtet ist, so als hätte er dies unmittelbar im Anschluss an seine Aussage erklärt. Von Ahmad wurde eine dritte Überlieferung berichtet, wonach er, wenn er sich im Zustand des Zorns befand, sagt: "Er ist durchaus für die Durchführung der Hadd-Strafe geeignet", da der Kontext des Zorns auf die Absicht der Verleumdung hindeutet, im Gegensatz zum Zustand der Gelassenheit. Das Richtige in der Rechtsschule (Madhhab) ist die erste Überlieferung, denn von diesem Wort ist nichts anderes als die Verleumdung mit der Tat des Volkes Lots zu verstehen; es ist also eindeutig darauf bezogen, wie seine Aussage: "O du Unzüchtiger!". Zudem sind von den Leuten Lots keine Nachfahren geblieben, daher ist es nicht möglich, dass man sie auf sie zurückführt.
Abschnitt: Wenn er sagt: "Ich meinte, dass du den Glauben Lots hast", oder "dass du Jungen magst", oder sie küsst, oder sie ansiehst, oder "dass du die Sitten des Volkes Lots in deren Versammlungen pflegst, ohne den Unzuchtakt zu vollziehen", oder "dass du die Unzucht verbietest, wie Lot sie verbot", oder Ähnliches, so sind hierzu zwei Ansichten (Wajhan) abgeleitet worden, basierend auf den zwei überlieferten Berichten (Riwayatan) zu diesem Problem, da dies in seiner Bedeutung dem entspricht.
1569 – Rechtsfrage: Er sagte: (Und ebenso, wer sagt: "O Ma'fuj!" [Bezeichnung für einen Sodaliten]).
Das von Ahmad Überlieferte bezüglich dessen, der sagt: "O Ma'fuj!", ist, dass ihn die Hadd-Strafe trifft. Die Aussage von al-Khiraqi impliziert, dass man sich auf seine eigene Auslegung zurückzieht: Wenn er es anders als mit der Unzucht interpretiert, etwa wenn er sagte: "Ich meinte 'o Halbseitengelähmter' (Mafluj)" oder "o jemanden, der abseits des Geschlechtsverkehrs betroffen ist", oder Ähnliches, so trifft ihn keine Hadd-Strafe, weil er es mit etwas ausgelegt hat, das keine Hadd-Strafe beinhaltet. Wenn er es aber mit der Tat des Volkes Lots interpretiert, so trifft ihn die Hadd-Strafe, so als hätte er es explizit ausgesprochen. Der Grund für beide Auffassungen ist das, was bereits bei der vorherigen Rechtsfrage dargelegt wurde.
Abschnitt: Die Aussage von al-Khiraqi impliziert, dass die Hadd-Strafe den Verleumder nur bei einem expliziten Wort trifft, das keine andere Deutung als die Verleumdung zulässt, nämlich wenn er sagt: "O du Unzüchtiger!", oder das Wort verwendet, das den tatsächlichen Geschlechtsverkehr bezeichnet. Was jedoch die anderen Ausdrücke anbelangt, so wird auf die Auslegung des Sprechenden zurückgegriffen, aufgrund dessen, was wir in diesen beiden Rechtsfragen erwähnt haben.
(1) 'Afaja al-jariya: Er hatte Geschlechtsverkehr mit ihr. (2) Im Original und in B: "dhakara" (erwähnte).