die Hadd-Strafe (8). Mu'ammar sagte: 'Umar pflegte die Hadd-Strafe bei Andeutungen (Ta'rid) zu verhängen. Al-Athram überlieferte, dass 'Uthman einen Mann auspeitschte, der zu einem anderen sagte: 'O Sohn der Schamma al-Wadhar!', wobei er auf die Unzucht seiner Mutter anspielte. Al-Wadhar bedeutet: ein Fleischtopf (9). Er spielte dabei (10) auf die männlichen Genitalien an. Dies liegt daran, dass eine Metapher (Kinaya) in Gegenwart eines Indizes, der auf eine ihrer Interpretationen hinweist, wie ein expliziter Ausdruck ist, der keine andere Bedeutung zulässt; aus diesem Grund tritt die Scheidung auch durch Metaphern ein. Wenn dies jedoch nicht in einer Streitsituation geschah und kein Index gefunden wurde, der auf eine Verleumdung hindeutet, so besteht kein Zweifel daran, dass es keine Verleumdung (11) ist. Abu al-Khattab erwähnte als Beispiele für Andeutungen, wenn jemand zur Ehefrau eines anderen sagt: 'Du hast ihn entehrt, sein Haupt bedeckt, ihm Hörner aufgesetzt, ihm Kinder von einem anderen angehängt, sein Ehebett beschmutzt und sein Haupt gesenkt.' Er erwähnte in all diesen Fällen zwei Überlieferungen. Abu Bakr 'Abd al-'Aziz erwähnte, dass Abu 'Abd Allah von der Aussage zurückkehrte, dass die Hadd-Strafe bei Andeutungen verpflichtend sei.
Abschnitt: Wenn er zu einem Mann sagt: 'Du Dayyuth (Hahnrei)', 'Du Kashkhan', so sagte Ahmad: Er wird mit Ta'zir (Diskretionsstrafe) bestraft. Ibrahim al-Harbi sagte: 'Der Dayyuth ist derjenige, der Männer bei seiner Ehefrau einlässt.' Tha'lab sagte: 'Der Qartaban ist derjenige, der damit einverstanden ist, dass Männer bei seinen Frauen eintreten (12).' Er sagte weiter: 'Den Qarnan und den Kashkhan habe ich im Sprachgebrauch der Araber nicht gesehen, aber ihre Bedeutung beim gewöhnlichen Volk ist wie die des Dayyuth oder liegt nahe daran.' Demjenigen, der dies als Verleumdung gebraucht, trifft somit die Ta'zir-Strafe, in Analogie zu seiner Aussage über den Dayyuth, da er ihn mit etwas verleumdet hat, wofür keine Hadd-Strafe vorgesehen ist. Khalid ibn Yazid berichtete von seinem Vater über den Mann, der zu einem anderen sagt: 'O Qarnan (Gehörnter)': Wenn er Schwestern oder Töchter im Islam hat, wird er mit der Hadd-Strafe belegt. Er meint damit, dass er sie verleumdet hat. Khalid berichtete von seinem Vater: 'Der Qarnan beim gewöhnlichen Volk ist derjenige, der Töchter hat, und der Kashkhan ist derjenige, der Schwestern hat', das heißt - und Allah weiß es am besten - wenn er Männer bei ihnen eintreten lässt.
(8) Herausgegeben von Imam Malik im Kapitel: 'Die Hadd-Strafe für Verleumdung, Verleugnung der Abstammung und Andeutung' aus dem Buch der Hadd-Strafen, al-Muwatta 2/829, 830; und al-Daraqutni im Buch der Hadd-Strafen, Blutgelder und anderes, Sunan al-Daraqutni 3/209; und al-Bayhaqi im Kapitel: 'Die Hadd-Strafe bei Andeutungen' aus dem Buch der Hadd-Strafen, al-Sunan al-Kubra 8/252. (9) Al-Wadhar: kleine Fleischstücke. (10) Aus dem Original ausgelassen. (11) In 'b' und 'm': 'yajuz' (es ist zulässig). (12) In 'm': 'imra'atihi' (seine Ehefrau).