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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 12 · Seite 395Abschnitt

Übersetzung · DE

in einem der beiden Rechtsgutachten; denn seine Bestätigung bezieht sich auf das, was jener gesagt hat, bewiesen durch den Fall, dass jemand sagt: 'Du schuldest mir tausend Dirham', und der andere antwortet: 'Du hast die Wahrheit gesagt' – dies gilt als Eingeständnis. Wenn er sagt: 'Gib mir dieses mein Gewand', und der andere sagt: 'Du hast die Wahrheit gesagt', so gilt dies als Eingeständnis. Es gibt hierzu noch ein zweites Rechtsgutachten, nach dem er kein Verleumder ist. Dies ist die Auffassung von Zufar; denn es ist möglich, dass er mit der Bestätigung (18) etwas anderes als die Verleumdung meint. Wenn er sagt: 'So-und-so hat mir berichtet, dass du Unzucht begangen hast', so ist er kein Verleumder, unabhängig davon, ob derjenige, über den berichtet wurde, dies dementiert oder bestätigt. Dies ist die Auffassung von al-Shafi'i, Abu Thawr und den Anhängern der Lehrmeinung (Ashab al-Ra'y). Abu al-Khattab sagte: Es gibt hierzu ein weiteres Rechtsgutachten, dass er ein Verleumder ist, falls der andere es dementiert. Dies ist die Auffassung von 'Ata' und Malik. Ähnliches wird von al-Zuhri berichtet; denn er hat darüber berichtet, dass er verleumdet wurde, daher ist es keine Verleumdung, genau wie wenn er für einen Mann bezeugt, dass er (19) einen anderen verleumdet habe.

Abschnitt: Wenn er sagt: 'Du bist unzüchtiger als So-und-so' oder 'der unzüchtigste Mensch', so ist er ein Verleumder gegenüber diesem. Ist er auch ein Verleumder gegenüber dem Zweiten? Hierzu gibt es zwei Rechtsgutachten: Eines davon ist, dass er auch gegenüber diesem ein Verleumder ist. Der Qadi wählte diese Ansicht; denn er schreibt beiden die Unzucht zu und stellt einen von beiden darin als ausgeprägter dar. Das Wort 'af'al' (Elativform) dient der Steigerung und erfordert die Teilhabe der beiden genannten an der eigentlichen Handlung sowie die Bevorzugung eines der beiden gegenüber dem anderen, wie bei der Aussage: 'Großzügiger als Hatim'. Das zweite Gutachten besagt, dass er nur gegenüber dem Angesprochenen ein Verleumder ist; denn die Form 'af'al' kann auch verwendet werden, wenn nur eine Person allein die Eigenschaft besitzt, wie Gottes Wort: 'Ist etwa derjenige, der zur Wahrheit leitet, eher dazu berechtigt, befolgt zu werden, oder derjenige, der nicht rechtleitet, es sei denn, er wird rechtgeleitet' (21). Und Er sagt: 'Welche der beiden Gruppen hat also eher Anrecht auf Sicherheit' (22). Und Lut sagte: 'Meine Töchter sind reiner für euch' (23), das heißt: gegenüber dem Verkehr mit Männern, obwohl jene (die Töchter) keine Reinheit besitzen. Al-Shafi'i und die Anhänger der Lehrmeinung sagten: Es ist weder eine Verleumdung gegenüber dem Ersten noch gegenüber dem Zweiten, es sei denn, er beabsichtigt damit eine Verleumdung. Unser Gegenargument ist, dass die sprachliche Bedeutung den von uns genannten Sachverhalt erfordert, und darauf wurde sie ausgelegt, so als ob er sagte: 'Du bist ein Unzüchtiger.'

Anmerkungen

(18) In 'b' und 'm': 'bi-tasdiqihi' (mit seiner Bestätigung). (19) In 'b' und 'm' mit dem Zusatz: 'qad'. (20) Fehlt im Original; 'qad' fehlt ebenfalls in 'b'. (21) Sure Yunus 35. (22) Sure al-An'am 81. (23) Sure Hud 78.

Arabisch (Quelle)

في أحَدِ الوَجْهَيْنِ؛ لأنَّ تَصْدِيقَه ينْصَرِفُ إلى ما قالَه، بدليلِ ما لو قال: لي عليك ألفٌ. فقال: صَدقْتَ. كان إقْرارًا بها. ولو قال: أَعْطنِى ثَوْبِى هذا. فقال: صَدَقْتَ. كان إقْرارًا. وفيه وَجْهٌ آخَرُ، لا يكونُ قاذِفًا. وهو قولُ زُفَرَ؛ لأنَّه يَحْتَمِلُ أن يُرِيدَ تَصْديقَه (١٨) في غيرِ القَذْفِ. ولو قال: أخْبَرَنِى فلانٌ أنَّك زَنَيْتَ. لم يكُنْ قاذفًا، سَواءٌ كَذَّبَه المُخَبَرُ عنه أو صدَّقَه. وبه قال الشَّافِعِىُّ، وأبو ثَوْرٍ، وأصْحابُ الرَّأْىِ. وقال أبو الخَطَّابِ: فيه وَجْهٌ آخَرُ، أنَّه يكونُ قاذِفًا إذا كَذَّبَه الآخَرُ. وبه قال عَطاءٌ، ومالِكٌ. ونحوُه عن الزُّهْرِىِّ؛ لأنَّه أخْبَرَ بِزِناهُ. ولَنا، أنَّه إنَّما أخْبَرَ أنَّه قد قُذِفَ، فلم يكُنْ قَذْفًا، كما لو شَهِدَ على رَجُلٍ أنَّه (١٩) قَذَفَ رجلًا.

فصل: وإن قال: أنتَ أَزْنَى من فُلانٍ، أو أزْنَى النَّاسِ. فهو قاذِفٌ له. وهل يكونُ قاذِفًا للثانى؟ فيه وَجْهان؛ أحدُهما، يكونُ قاذفًا له. اخْتارَه القاضِى؛ لأنَّه أضافَ الزِّنَى إليهما، وجعلَ أحدَهما فيه أبْلغَ من الآخَرِ، فإنَّ لَفْظَةَ أفعلَ للتَّفْضِيلِ، فيقْتَضِى اشْتراكَ المذكورَيْنِ في أصلِ الفِعْلِ، وتَفْضِيلَ أحدِهما على الآخَرِ فيه، كقولِه: أجودُ من حاتمٍ. والثانى، يكونُ قاذفًا للمُخاطَبِ خاصَّةً؛ لأنَّ لفظَة [أفْعلَ قد] (٢٠) تستعملُ للمُنْفَرِدِ بالفعلِ، كقولِ اللَّه تعالى: {أَفَمَنْ يَهْدِي إِلَى الْحَقِّ أَحَقُّ أَنْ يُتَّبَعَ أَمَّنْ لَا يَهِدِّي إِلَّا أَنْ يُهْدَى} (٢١). وقال تعالى: {فَأَيُّ الْفَرِيقَيْنِ أَحَقُّ بِالْأَمْنِ} (٢٢). وقال لُوطٌ: {بَنَاتِي هُنَّ أَطْهَرُ لَكُمْ} (٢٣). أي مِن أدْبارِ الرجالِ، ولا طَهارةَ فيهم. وقال الشَّافِعِىُّ، وأصْحابُ الرَّأْىِ: ليس بقَذْفٍ للأَوَّلِ ولا للثانى، إلَّا أنْ يُرِيدَ به القَذْفَ. ولَنا، أنَّ مَوْضوعَ اللَّفظِ يقْتَضِى ما ذكَرْناه، فحُمِلَ عليه، كما لو قال: أنتَ زَانٍ.

Anmerkungen

(١٨) في ب، م: "بتصديقه".(١٩) في ب، م زيادة: "قد".(٢٠) سقط من: الأصل. وسقط: "قد" من: ب.(٢١) سورة يونس ٣٥.(٢٢) سورة الأنعام ٨١.(٢٣) سورة هود ٧٨.

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