keine Strafe (32) für ihn, so als ob sie sagte: 'Du hast die Wahrheit gesagt'. Und wenn er sagte: 'O du Unzüchtige', und sie sagte: 'Du bist unzüchtiger als ich', so sagte Abu Bakr: Sie ist wie die vorherige (Aussage) in Bezug auf das Entfallen der Strafe für ihn. Hier trifft sie jedoch die Strafe für die Verleumdung, im Gegensatz zum vorherigen Fall; denn sie schrieb ihm die Unzucht zu, während sie sie im vorherigen Fall sich selbst zuschrieb.
1570 - Rechtsfrage; er sagte: (Und wer einen Mann verleumdet, und die Strafe nicht vollzogen wird, bis der Verleumdete Unzucht begangen hat, so entfällt die Strafe (1) für den Verleumder nicht).
Dies vertraten al-Thawri, Abu Thawr, al-Muzani und Dawud. Abu Hanifa, Malik und al-Shafi'i sagten: Es gibt keine Strafe gegen ihn; denn die Bedingungen werden in ihrem Fortbestand bis zum Zeitpunkt der Vollstreckung der Strafe berücksichtigt; dies beweist die Tatsache, dass wenn er (der Verleumdete) vom Glauben abfällt (ridda) oder wahnsinnig wird, die Strafe nicht vollzogen wird. Und weil das Vorkommen der Unzucht durch ihn die Aussage des Verleumders bestärkt und auf das Vorhergehen dieser Tat durch ihn hindeutet, was dem Zeugnis ähnelt, wenn danach ein Laster (Fisq) auftritt, nachdem es abgelegt wurde, aber bevor das Urteil gefällt wurde. Unser Argument ist, dass die Strafe bereits fällig geworden ist und mit ihren Bedingungen vollendet wurde, sodass sie nicht durch das Wegfallen einer Bedingung für die Fälligkeit entfällt, so wie wenn er mit einer Sklavin Unzucht beging und sie dann kaufte, oder etwas stahl und dessen Wert sank oder er in dessen Besitz gelangte, und so wie wenn der Verleumdete nach der Forderung wahnsinnig wird. Ihre Aussage, dass die Bedingungen in ihrem Fortbestand berücksichtigt werden, ist nicht stichhaltig; denn (2) die Bedingungen dienen der Fälligkeit, daher wird ihr Vorhandensein (3) bis zum Zeitpunkt der Fälligkeit berücksichtigt, und die Strafe ist bereits fällig geworden; dies beweist die Tatsache, dass er den Anspruch auf Forderung besaß, was durch die Prinzipien entkräftet wird, auf denen wir unsere Analogie aufbauten. Was jedoch den Fall betrifft, wenn derjenige, dem gegenüber die Strafe fällig war, wahnsinnig wird, so entfällt die Strafe nicht, sondern ihre Vollstreckung verzögert sich lediglich aufgrund der Unmöglichkeit, sie einzufordern, was dem Fall ähnelt, wenn derjenige, der Anspruch auf die Strafe hat, abwesend ist. Und wenn derjenige, der Anspruch auf die Strafe hat, vom Glauben abfällt, besitzt er nicht das Recht auf Forderung; denn seine Rechte und Besitztümer erlöschen oder sind ausgesetzt. Dies unterscheidet sich vom Zeugnis, denn die Rechtschaffenheit (Adala) ist eine Bedingung für das Urteil, daher wird ihr Vorhandensein bis zum Zeitpunkt des Urteils berücksichtigt, im Gegensatz zu unserer Rechtsfrage, denn die Keuschheit ist eine Bedingung für die Fälligkeit, daher wird sie nur bis zum Zeitpunkt der Fälligkeit berücksichtigt.
(32) Im Original ausgefallen. (1) In 'b': 'erlegt sie auf'. (2) In 'b' und 'm': 'denn'. (3) In 'b' und 'm': 'ihre Fälligkeit'.
يَلْزَمْه حَدٌّ (٣٢)، كما لو قالتْ: صَدَقْتَ. ولو قال: يا زانيةُ. قالتْ: أنَتْ أزْنَى مِنِّى. فقال أبو بكر: هي كالتى قبلَها في سُقوطِ الحَدِّ عنه. ويَلْزَمُها له ههُنا حَدُّ القَذْفِ، بخلافِ التي قبلَها؛ لأنَّها أضافَتْ إليه الزِّنَى، وفي التي قبلَها أضافَتْه إلى نفسِها.
١٥٧٠ - مسألة؛ قال: (وَمَن قَذَفَ رَجُلًا، فلم يُقَمِ الْحَدُّ حَتَّى زَنَى الْمَقْذُوفُ، لم يَزُلِ (١) الْحَدُّ عَنِ الْقَاذِفِ)
وبهذا قال الثَّوْرِىُّ، وأبو ثَوْرٍ، والمُزَنِىُّ، وداودُ. وقال أبو حنيفةَ، ومالِكٌ، والشَّافِعِيُّ: لا حَدَّ عليه؛ لأنَّ الشُّروطَ تُعْتَبَرُ اسْتدامتُها إلى حالةِ إقامةِ الحَدِّ؛ بدليلِ أنَّه لو ارتدَّ أو جُنَّ، لم يُقَمِ الحَدُّ، ولأنَّ وُجودَ الزِّنَى منه يُقَوِّى قولَ القاذِفِ، ويدُلُّ على تقدُّمِ هذا الفعلِ منه، فأشْبَهَ الشهادةَ إذا طَرَأَ الفِسْقُ بعدَ أدائِها قبلَ الحُكْمِ بها. ولَنا، أنَّ الحَدَّ قد وجبَ وتَمَّ بشُروطِه، فلا يسْقُطُ بزَوالِ شَرْطِ الوُجُوبِ، كما لو زَنَى بأَمَةٍ ثم اشْتراها، أو سَرَقَ عَيْنًا، فنَقَصَتْ قيمتُها أو مَلَكَها، وكما لو جُنَّ المَقْذوفُ بعدَ المُطالَبةِ. وقولُهم: إنَّ الشروطَ تُعْتَبَرُ اسْتدامتُها. لا يَصِحُّ؛ لأنَّ (٢) الشُّروطَ للوُجُوبِ، فيُعْتَبَرُ وُجُودُها (٣) إلى حينِ الوُجوبِ، وقد وَجَبَ الحَدُّ؛ بدليلِ أنَّه مَلَكَ المُطالبةَ، ويبْطُلُ بالأصُولِ التي قِسْنَا عليها. وأَمَّا إذا جُنَّ مَنْ وَجَبَ له الحَدُّ، فلا يسْقُطُ الحَدُّ، وإنَّما يتأخَّرُ اسْتيفاؤُه؛ لتعذُّرِ المُطالَبَةِ به، فأشْبَهَ ما لو غابَ مَنْ له الحَدُّ. وإن ارْتَدَّ مَن له الحَدُّ لم يَمْلِكِ المُطالبةَ؛ لأنَّ حُقوقَه وأملاكَه تزولُ أو تكونُ مَوْقوفةً. وفارقَ الشهادةَ، فإنَّ العدالةَ شرطٌ للحُكْمِ بها، فيُعْتَبَرُ وجودُها إلى حينِ الحُكْمِ بها، بخلافِ مَسْألتِنا، فإنَّ العِفَّةَ شَرْطٌ للوُجوبِ، فلا تُعْتَبَرُ إلَّا إلى حينِ الوُجوبِ.
(٣٢) سقط من: الأصل.(١) في ب: "يلزم".(٢) في ب، م: "فإن".(٣) في ب، م: "وجوبها".