Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī — 1570 - Abhandlung; Er sagte: (Und wer einen Mann der Unzucht bezichtigt, und die festgelegte Strafe nicht vollzogen wird, bis der Bezichtigte Unzucht begeht, so entfällt die festgelegte Strafe für den Bezichtigenden nicht) · ShamelaTranslate