Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī — 1570 - Rechtsfrage; Er sagte: (Wer einen Mann des Zinā beschuldigt und die Hadd-Strafe nicht vollstreckt wird, bevor der Beschuldigte selbst Zinā begeht, so fällt die Strafe gegen den Ankläger nicht weg). · ShamelaTranslate