Abschnitt: Wenn die Strafe (Hadd) für einen Dhimmi oder einen Apostaten (Murtad) obligatorisch wurde und er in das Gebiet des Krieges (Dar al-Harb) floh und dann zurückkehrte, entfällt die Strafe für ihn nicht. Abu Hanifa sagte: Sie entfällt. Unser Argument ist, dass es sich um eine Strafe handelt, die obligatorisch geworden ist, weshalb sie durch das Betreten des Dar al-Harb nicht entfällt, so wie es wäre, wenn ein Muslim mit einem Sicherheitsversprechen (Aman) eintreten würde.
1571 – Fragestellung: Er sagte: "Wer einen Götzendiener, einen Sklaven, einen Muslim, der noch nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, oder eine Muslima, die noch nicht das neunte Lebensjahr vollendet hat, verleumdet, wird mit einer Züchtigung (Ta'zir) belegt, aber nicht mit der Hadd-Strafe."
Wir haben bereits erwähnt, dass der Islam, die Freiheit und das Erreichen eines Alters, in dem eine Person ihresgleichen beiwohnen kann, Bedingungen für die Verpflichtung zur Hadd-Strafe gegen den Verleumder sind. Wenn eine dieser Bedingungen entfällt, ist die Hadd-Strafe für den Verleumder nicht obligatorisch, jedoch ist seine Züchtigung (Ta'zir) erforderlich, um ihn von der Ehre der Unantastbaren abzuhalten und ihn davon abzubringen, ihnen Schaden zuzufügen. Das Alter für das Kind, bei dessen Verleumdung die Hadd-Strafe nicht obligatorisch ist, beträgt nach einer der beiden Überlieferungen zehn Jahre für den Jungen und neun Jahre für das Mädchen. Dies wurde bereits erwähnt.
Abschnitt: Wenn sich Verleumder und Verleumdeter uneinig sind, indem der Verleumder sagt: "Du warst klein, als ich dich verleumdete", und der Verleumdete sagt: "Du warst groß", so hat der Qadi festgehalten, dass die Aussage des Verleumders zählt; denn der ursprüngliche Zustand ist die Jugend und die Unschuld der Verantwortung vor der Hadd-Strafe. Wenn der Verleumder einen Beweis dafür vorbringt, dass er ihn als Kind verleumdete, und der Verleumdete einen Beweis dafür erbringt, dass er ihn als Erwachsenen verleumdete, und beide Beweise allgemein gehalten sind oder zwei verschiedene Daten tragen, so handelt es sich um zwei Verleumdungen; die Verpflichtung der einen ist die Züchtigung (Ta'zir), die der anderen die Hadd-Strafe. Wenn sie jedoch ein und dasselbe Datum angeben und der eine sagt: "Er war klein", während der andere sagt: "Er war groß", so heben sie sich gegenseitig auf und verfallen. Dasselbe gilt, wenn das Datum des Beweises des Verleumdeten vor dem Datum des Beweises des Verleumders liegt.
1572 – Fragestellung: Er sagte: "Wer jemanden verleumdet, der ein Götzendiener war, und sagt: Ich wollte damit sagen, dass er Unzucht beging..."
(1) In 'b': 'al-sab' (sieben). (2) In 'b': 'aw kaffahum' (oder hielt sie ab). (3) In 'm' eine Ergänzung: 'lam' (nicht).
فصل: ولو وجبَ الحَدُّ على ذِمِّىٍّ، أو مُرْتَدٍّ، فلَحِقَ بدارِ الحربِ، ثم عاد، لم يسْقُطْ عنه. وقال أبو حنيفة: يَسْقُطُ. ولَنا، أنَّه حَدٌّ وَجَبَ، فلم يسْقُطْ بدُخولِ دارِ الحربِ، كما لو كانَ مسلمًا دخلَ بأَمانٍ.
١٥٧١ - مسألة؛ قال: (ومَنْ قَذَفَ مُشْرِكًا أَوْ عَبْدًا، أَوْ مُسْلِمًا لَهُ دُونَ العَشْرِ سِنِينَ، أو مُسْلِمَةً لهَا دُونَ التِّسْعِ (١) سِنِينَ، أُدِّبَ، ولَمْ يُحَدَّ)
قد ذكرْنَا أنَّ الإِسلامَ، والحُرِّيَّةَ، وإدْراكَ سِنٍّ يُجامِعُ مثلُه في مِثْلِه، شُروطٌ لوُجوبِ الحَدِّ على قاذِفِه، فإذا انْتفَى أحدُها، لم يجبِ الحَدُّ على قاذِفِه، ولكنْ يجبُ تأْدِيبُه، رَدْعًا له عن أعْراضِ المَعْصُومِين، [وكفًّا له] (٢) عن أذاهم. وحَدُّ الصَّبِىِّ الذي لم (٣) يَجِبِ الحَدُّ بِقَذْفِهِ، أن يَبْلُغَ الغلامُ عشرًا، والجاريةُ تِسْعًا، في إحْدَى الرِّوايتَيْن. وقد سبقَ ذِكْرُ ذلك.
فصل: فإنِ اخْتلفَ القاذِفُ والمقْذُوفُ، فقال القاذِفُ: كنتَ صغيرًا حين قَذَفْتُكَ. وقالَ المقذوفُ: كنتُ كبيرًا. فذكرَ القاضي، أنَّ القولَ قولُ القاذِفِ؛ لأنَّ الأصلَ الصِّغَرُ وبراءةُ الذمَّةِ من الحَدِّ. فإن أقامَ القاذِفُ بَيِّنَةً أنَّه قذفَه صغيرًا، وأقامَ المقْذوفُ بَيِّنَةً أنَّه قَذَفَه كبيرًا، وكانتا مُطْلَقَتَيْن، أو مُؤَرَّخَتَيْنِ تاريخَيْنِ مُخْتلِفَيْنِ، فهما قَذْفانِ؛ مُوجَبُ أحدِهما التَّعْزيرُ، والثانى الحَدُّ، وإن بَيَّنَتَا تاريخًا واحدًا، وقالت إحْداهما: وهو صغيرٌ. وقالتِ الأُخْرَى: وهو كبيرٌ. تعارضَتَا وسقَطَتَا. وكذلك لو كان تاريخُ بَيِّنَةِ المقْذُوفِ قبلَ تاريخِ بَيِّنَةِ القاذِفِ.
١٥٧٢ - مسألة؛ قال: (وَمَنْ قَذَفَ مَنْ كَانَ مُشْرِكًا، وَقَالَ: أَرَدْتُ أنَّهُ زَنَى
(١) في ب: "السبع".(٢) في ب: "أو كفاهم".(٣) في م زيادة: "لم"