durch den Li'an, und die Unzucht wird dadurch nicht endgültig bewiesen; deshalb wurde ihr diesbezüglich keine Hadd-Strafe auferlegt. Wer den Sohn einer Li'an-Frau verleumdet und sagt: "Er ist ein Kind der Unzucht", gegen den ist die Hadd-Strafe zu vollstrecken, aufgrund des Berichts und der Bedeutung. Dasselbe gilt, wenn er sagt: "Er stammt von demjenigen, mit dem sie beschuldigt wurde." Wenn er hingegen sagt: "Er ist nicht der Sohn des Soundso" – womit er den Li'an-Vollziehenden meint – und beabsichtigt, dass er rechtlich von ihm verleugnet ist, so trifft ihn keine Hadd-Strafe, weil er die Wahrheit sagt.
Abschnitt: Wenn die Unzucht durch einen Beweis (Bayyina) oder ein Geständnis feststeht oder die Hadd-Strafe für Unzucht bereits vollzogen wurde, so trifft den Verleumder keine Hadd-Strafe, da er die Wahrheit sagt und weil die Unbescholtenheit (Ihsan) der verleumdeten Person durch die Unzucht aufgehoben wurde. Wenn jemand, der in seinem Zustand als Götzendiener Unzucht beging, oder jemand, der Magier war und nach seiner Konversion zum Islam eine nahe Verwandte heiratete, als "Du Ehebrecher!" bezeichnet wird, so trifft ihn keine Hadd-Strafe, sofern er dies so erläutert. Malik sagte: "Es trifft ihn die Hadd-Strafe, weil er einen Muslim verleumdet hat, dessen Unzucht im Islam nicht bewiesen ist." Unser Argument ist, dass er jemanden verleumdet hat, dessen Unzucht feststeht; dies gleicht dem Fall, in dem die Unzucht im Islam feststeht, und weil er die Wahrheit sagt. Was jedoch aus den Worten von al-Khiraqi hervorgeht, ist die Verpflichtung zur Hadd-Strafe gegen ihn, denn er sagt: "Wer jemanden verleumdet, der Götzendiener war, und dann behauptet: 'Ich meinte, er habe Unzucht begangen, als er Götzendiener war', dem wird kein Glauben geschenkt und er wird mit der Hadd-Strafe belegt."
1574 – Rechtsfall: Er sagte: "Und wenn eine Frau verleumdet wird, steht ihrem Sohn das Klagerecht nicht zu, solange die Mutter am Leben ist."
Wenn ihre Mutter verleumdet wird, während sie bereits verstorben ist – sei sie Muslimin oder Ungläubige, frei oder Sklavin – so wird der Verleumder mit der Hadd-Strafe belegt, wenn der Sohn dies fordert und er selbst ein freier Muslim ist. Wenn die Mutter hingegen zu Lebzeiten verleumdet wird, steht ihrem Sohn kein Klagerecht zu, denn das Recht liegt bei ihr; niemand anderes darf es fordern, und niemand tritt an ihre Stelle, unabhängig davon, ob sie entmündigt ist oder nicht. Denn es ist ein Recht, das zur Genugtuung dient, weshalb niemand, der nicht selbst berechtigt ist, an die Stelle des Berechtigten treten kann, wie beim Qisas-Recht (Vergeltung). Ihre Unbescholtenheit ist maßgeblich, da das Recht bei ihr liegt, daher wird ihre Unbescholtenheit berücksichtigt, so als hätte sie keinen Sohn. Wenn sie jedoch nach ihrem Tod verleumdet wird, hat ihr Sohn das Klagerecht, weil dies eine Herabsetzung seiner Abstammung bedeutet und er durch die Verleumdung seiner Mutter als unehelich bezeichnet wird; dies begründet sich nicht durch das Erbrecht. Deshalb wird die Unbescholtenheit [dabei berücksichtigt, während die Unbescholtenheit] seiner Mutter nicht berücksichtigt wird, da die Verleumdung sich gegen ihn richtet.
(3) Im Original steht der Zusatz: "fi" (in). (1) In 'm' ausgelassen.
باللِّعانِ، ولا يُبَتُّ الزِّنَى به، ولذلك لم يَلْزَمْها به حَدٌّ. ومن قَذَفَ ابنَ المُلاعَنَةِ، فقال: هو ولدُ زِنًى. فعليه الحَدُّ؛ للخَبَرِ والمعنَى. وكذلك إن قال: هو من الذي رُمِيَتْ به. فأمَّا إن قال: ليس هو ابنَ فلانٍ. يَعْنى المُلاعِنَ، وأرادَ أنَّه مَنْفِىٌّ عنه شَرْعًا، فلا حَدَّ عليه؛ لأنَّه صادِقٌ.
فصل: فأمَّا إن ثَبَتَ زِنَاه بِبَيِّنَةٍ أو إقرارٍ، أو حُدَّ بالزِّنَى، فلا حَدَّ على قاذِفِهِ؛ لأنَّه صادِقٌ، ولأنَّ إحصانَ المَقْذُوفِ قد زالَ بالزِّنَى. ولو قال لِمَنْ زَنَى في شِرْكِهِ، أو لِمَنْ كان مَجُوسِيًّا تزوَّجَ بذاتِ مَحْرَمِه بعدَ أن أسْلَم: يا زَانِى. فلا حَدَّ عليه، إذا فَسَّرَه بذلك. وقال مالِكٌ: عليه الحَدُّ؛ لأنَّه قَذَفَ مُسْلِمًا لم يثْبُتْ زِنَاهُ في إسْلامِه. ولَنا، أنَّه قَذَفَ من ثَبَتْ زناهُ، أشْبَهَ ما لو ثَبَتَ زنَاهُ في الإِسلامِ، ولأنَّه صادِقٌ. والذي يقْتضِيه كلامُ الْخِرَقِىِّ (٣)، وجوبُ الحَدِّ عليه؛ لقولِه: ومن قذفَ مَنْ كان مُشْرِكًا، وقال: أردتُ أنَّه زَنَى وهو مُشْرِكٌ، لم يُلْتَفَتْ إلى قَوْلِه، وحُدَّ.
١٥٧٤ - مسألة؛ قال: (وَإذَا قُذِفَتِ الْمَرْأَةُ، لَمْ يَكُنْ لِوَلَدِهَا الْمُطَالَبَةُ، إذَا كَانَتِ الْأُمُّ في الْحَيَاةِ)
وإن قُذِفَتْ أمُّه وهى مَيِّتَةٌ، مسلمةً كانتْ أو كافرةً، حُرَّةً أو أَمَةً، حُدَّ القاذفُ إذا طالبَ الابنُ، وكان حُرًّا مسلمًا. أمَّا إذا قُذِفَتْ الأُمُّ (١) وهى في الحياةِ، فليس لولَدِها المُطالبةُ؛ لأنَّ الحَقَّ لها، فلا يُطَالِبُ به غيرُها، ولا يقومُ غيرُها مَقامَها، سَواءٌ كانتْ مَحْجورًا عليها أو غيرَ مَحْجُورٍ عليها؛ لأنَّه حَقٌّ يثْبُتُ للتَّشَفِّى، فلا يقومُ فيه غيرُ المُسْتَحِقِّ مَقامَه، كالقِصاصِ، وتُعْتَبَرُ حَصانَتُها؛ لأنَّ الحَقَّ لها، فتُعْتَبَرُ حَصانتُها، كما لو لم يَكُنْ لها ولَدٌ. وأَمَّا إنْ قُذِفَتْ وهى مَيِّتَةٌ، فَإنَّ لولَدِها المُطالبةَ؛ لأنَّه قَدْحٌ في نَسَبِه، ولأنَّه بِقَذْفِ أُمِّه يَنْسِبُه إلى أنَّه من زِنًى، ولا يسْتَحِقُّ ذلك بطريقِ
(٣) في الأصل زيادة: "في".(١) سقط من: م.