Nicht durch das Erbrecht; deshalb wird die Unbescholtenheit [dabei berücksichtigt, während die Unbescholtenheit] seiner Mutter nicht berücksichtigt wird, da die Verleumdung sich gegen ihn richtet. Abu Bakr sagte: Die Hadd-Strafe ist beim Verleumden einer Verstorbenen unter keinen Umständen verpflichtend. Dies ist auch die Lehrmeinung der Anhänger der Ratio (Ahl al-Ra'y), denn es handelt sich um eine Verleumdung gegen jemanden, von dem kein Klagerecht ausgehen kann, ähnlich der Verleumdung eines Geistesgestörten. Al-Shafi'i sagte: Wenn die verstorbene Person unbescholten (Muhsan) war, steht ihrem Rechtsnachfolger das Klagerecht zu, und sie teilt sich gemäß der Erbregelung auf. Wenn sie jedoch nicht unbescholten war, trifft den Verleumder keine Hadd-Strafe, da sie nicht unbescholten ist und somit die Verleumdung keine Hadd-Strafe nach sich zieht, genau wie zu ihren Lebzeiten. Die Mehrheit der Gelehrten sieht keine Hadd-Strafe für denjenigen vor, der weder einen lebenden noch einen verstorbenen Unbescholtenen verleumdet hat, denn wenn man bereits für die Verleumdung einer nicht unbescholtenen lebenden Person nicht bestraft wird, dann ist es erst recht angebracht, dies für eine Verstorbene nicht zu tun. Unser Argument stützt sich auf das Wort des Propheten (Friede und Segen Gottes seien auf ihm) bezüglich der Li'an-Frau: "Und wer ihr Kind verleumdet, gegen den ist die Hadd-Strafe zu vollstrecken." Damit ist gemeint, wer es als ein Kind der Unzucht bezeichnet. Wenn dies bereits durch die Verleumdung des Sohnes einer Li'an-Frau verpflichtend ist, dann ist es bei der Verleumdung anderer erst recht geboten. Zudem haben die Anhänger der Ratio die Hadd-Strafe für denjenigen für verpflichtend erklärt, der einen Mann als nicht von seinem Vater abstammend bezeichnet, sofern dessen Eltern beide freie Muslime waren, selbst wenn diese verstorben sind; und die Hadd-Strafe wurde nur zugunsten des Kindes für verpflichtend erklärt, da die Hadd-Strafe nach ihrer Auffassung nicht vererbt wird. Wenn jedoch seine Mutter nach ihrem Tod verleumdet wird, er selbst aber Götzendiener oder Sklave ist, so gibt es laut dem offenkundigen Wortlaut von al-Khiraqi keine Hadd-Strafe, ungeachtet dessen, ob die Mutter eine freie Muslimin war oder nicht. Abu Thawr und die Anhänger der Ratio sagten: Wenn er zu einem Ungläubigen oder Sklaven sagt: "Du stammst nicht von deinem Vater ab", und dessen Eltern freie Muslime waren, so trifft ihn die Hadd-Strafe. Und wenn er zu einem Sklaven, dessen Mutter frei ist und dessen Vater ein Sklave war, sagt: "Du stammst nicht von deinem Vater ab", so trifft ihn die Hadd-Strafe, auch wenn der Sklave dem Verleumder gehört [nach Abu Thawr]. Die Anhänger der Ratio sagten: Es wird als unschön empfunden, dass der Herr wegen seines Sklaven mit der Hadd-Strafe belegt wird. Sie argumentierten damit, dass dies eine Verleumdung der Mutter sei; daher wird deren Unbescholtenheit berücksichtigt und nicht seine, denn wäre sie am Leben, so würde die Verleumdung sie betreffen, und ebenso verhält es sich, wenn sie verstorben ist, und weil der Sinn davon ist, dass deine Mutter Unzucht begangen und dich aus Unzucht geboren hat. Wenn also die Unzucht ihr zugeschrieben wird, dann ist sie die Verleumdete und nicht ihr Sohn. Unser Argument ist das, was wir bereits erwähnten, und weil – wenn die Verleumdung sie beträfe – die Hadd-Strafe nicht verpflichtend wäre, da ein Ungläubiger einen Muslim nicht beerbt und ein Sklave einen Freien nicht beerbt, und weil sie die Hadd-Strafe für die Verleumdung einer Verstorbenen unter keinen Umständen für verpflichtend halten. So steht fest, dass die Verleumdung ihn betrifft, daher wird seine Unbescholtenheit berücksichtigt und nicht ihre. Und Gott weiß es am besten.
Abschnitt: Wenn seine Großmutter verleumdet wird, so entspricht die Analogie zur Aussage von al-Khiraqi der Verleumdung seiner Mutter. Wenn sie am Leben ist, liegt das Recht bei ihr, ihre Unbescholtenheit wird berücksichtigt, und niemand anderes hat das Klagerecht für sie. Wenn sie verstorben ist, hat er das Klagerecht, sofern er unbescholten ist, da dies eine Herabsetzung seiner Abstammung bedeutet. Wenn er jedoch seinen Vater, seinen Großvater oder einen seiner Verwandten außer seinen Müttern nach deren Tod verleumdet, ist laut dem offenkundigen Wortlaut von al-Khiraqi keine Hadd-Strafe verpflichtend, da er die Hadd-Strafe nur für die Verleumdung seiner Mutter als sein Recht begründet hat, um die Verleugnung seiner Abstammung abzuwehren, nicht als Recht der verstorbenen Person. Deshalb wurde die Unbescholtenheit der Verleumdeten nicht berücksichtigt, sondern die Unbescholtenheit des Kindes. Wenn die verleumdete Person eine andere als seine Mutter ist, beinhaltet dies nicht die Verleugnung seiner Abstammung, daher ist keine Hadd-Strafe verpflichtend. Dies ist die Ansicht von Abu Bakr und den Anhängern der Ratio. Al-Shafi'i sagte: Wenn der Verstorbene unbescholten war, steht seinem Rechtsnachfolger das Klagerecht zu, und sie teilt sich gemäß der Erbregelung auf, da er einen Unbescholtenen verleumdet hat; somit ist die Hadd-Strafe gegen den Verleumder verpflichtend, wie bei einer lebenden Person. Unser Gegenargument ist, dass es sich um eine Verleumdung gegen jemanden handelt, von dem kein Klagerecht vorstellbar ist, weshalb keine Hadd-Strafe verpflichtend ist, wie bei einem Geistesgestörten; oder wir sagen: Er hat jemanden verleumdet, für den keine Hadd-Strafe gebührt, also ist sie nicht verpflichtend, wie bei der Verleumdung eines Nicht-Unbescholtenen. Dies unterscheidet sich von der Verleumdung eines Lebenden, denn für diesen ist die Hadd-Strafe verpflichtend.
1575 – Rechtsfall: Er sagte: "Wer die Mutter des Propheten (Friede und Segen Gottes seien auf ihm) verleumdet, wird getötet, ob er nun Muslim oder Ungläubiger ist."
Das heißt, seine Hadd-Strafe ist der Tod, und seine Reue wird nicht akzeptiert. Ahmad legte dies fest. Abu al-Khattab überlieferte eine weitere Ansicht, dass seine Reue akzeptiert werde. Dies sagten auch Abu Hanifa und al-Shafi'i, ob er nun Muslim oder Ungläubiger sei, denn dies...
(2) Im Original ausgelassen. Betreffs der Ansicht. (3) In 'm' ausgelassen. Es wäre korrekter, wenn die Formulierung lautete: gegen denjenigen, der jemanden verleumdet, der nicht unbescholten ist. (4) Die Quelle wurde bereits angegeben, in: 8/373. (5) In 'b' und 'm': "oder". (6) In 'b' und 'm': "der Verleumder". (7) Im Original ausgelassen. (8) In 'm': "als korrekt erachtet".
الإِرْثِ، ولذلك تُعْتَبَرُ الحَصانةُ [فيه، ولا تُعْتَبَرُ الحَصانَةُ] (٢) في أُمِّه، لأنَّ القَذْفَ له. وقال أبو بكرٍ: لا يجبُ الحَدُّ بقَذْفِ مَيِّتَةٍ بحالٍ. وهو قوُل أصْحابِ الرَّأىِ؛ لأنَّه قذفٌ لِمَنْ لا تَصِحُّ منه المُطالَبَةُ، فأشْبَهَ قذفَ المجنونِ. وقالَ الشَّافِعِىُّ: إن كان المَيِّتُ مُحْصَنًا، فَلِوَلِيِّهِ المُطالبةُ، وينقَسِمُ بانْقسامِ الميراثِ، وإن لم يكُنْ مُحْصَنًا، فلا حَدَّ على قاذِفِهِ؛ لأنَّه ليس بمُحْصَنٍ، فلا يجبُ الْحَدُّ بقَذْفِه، كما لو كان حَيًّا. وأكثرُ أهلِ العلمِ لا يَرَوْنَ الحَدَّ على مَنْ لم (٣) يَقْذِفُ مُحْصَنًا حَيًّا ولا مَيِّتًا؛ لأنَّه إذا لم يُحَدَّ بقَذْفِ غيرِ المُحْصَنِ إذا كان حَيًّا، فَلَأَنْ لا يُحَدَّ بقَذْفِه بعدَ مَوْتِه أَوْلَى. ولَنا، قولُ النَّبِيِّ -صلى اللَّه عليه وسلم- في المُلاعَنةَ: "وَمَنْ رَمَى وَلَدَهَا، فَعَلَيْهِ الْحَدُّ" (٤). يعني مَن رَمَاه بأنَّه وَلَدُ زِنًى. وإذا وَجَبَ بِقَذْفِ ابنِ المُلاعَنَةِ بذلك، فَبِقَذْفِ غيرِه أَوْلَى، ولأنَّ أصْحابَ الرَّأْىِ أوْجَبُوا الحَدَّ على مَن نَفَى رَجُلًا عن أبيهِ، إذا كان أبَواهُ حُرَّيْنِ مُسْلِميْنِ وإنْ (٥) كانا مَيِّتَيْنِ، والحَدُّ إنَّما وجَبَ للوَلَدِ؛ لأنَّ الحَدَّ لا يُورَثُ عندَهم. فأمَّا إن قُذِفَتْ أُمُّه بعدَ موتِها، وهو مُشْرِكٌ أو عبدٌ، فلا حَدَّ عليه، في ظاهِرِ كلامِ الْخِرَقِيِّ، سواءٌ كانتِ الأُمُّ حُرَّةً مسلِمَةً أو لم تكنْ. وقال أبو ثَوْرٍ، وأصْحابُ الرَّأْىِ: إذا قال لِكافِرٍ أو عبدٍ: لستَ لأبيكَ. وأبَواهُ حُرَّانِ مُسْلِمَانِ، فعليه الحَدُّ. وإن قال لعبدٍ أُمُّه حُرَّةٌ وأبوه عبدٌ: لستَ لأبيكَ. فعليه الحَدُّ، وإن كان العبدُ للقاذِفِ (٦) [عند أبى ثور] (٧). وقال أصحابُ الرأى: يُسْتَقْبَحُ (٨) أن يُحَدَّ المَوْلَى لعَبْدِه. واحْتَجُّوا بأنَّ هذا قَذْفٌ لأُمِّه، فيُعْتَبَرُ إحْصَانُها دونَ إحْصانِه، لأنَّها لو كانتْ حَيَّةً، كان القَذْفُ لها، فكذلك إذا كانتْ
(٢) سقط من: الأصل. نقل نظر.(٣) سقط من: م. والأولى أن تكون العبارة: على من يقذف من ليس محصنا.(٤) تقدم تخريجه، في: ٨/ ٣٧٣.(٥) في ب، م: "أو".(٦) في ب، م: "القاذف".(٧) سقط من: الأصل.(٨) في م: "يصح".