eine Verstorbene, und weil die Bedeutung davon ist, dass deine Mutter Unzucht begangen und dich aus Unzucht geboren hat. Wenn also die Unzucht ihr zugeschrieben wird, dann ist sie die Verleumdete und nicht ihr Sohn. Unser Gegenargument ist das, was wir bereits erwähnten, und weil – wenn die Verleumdung sie beträfe – die Hadd-Strafe nicht verpflichtend wäre, da ein Ungläubiger einen Muslim nicht beerbt und ein Sklave einen Freien nicht beerbt, und weil sie die Hadd-Strafe für die Verleumdung einer Verstorbenen unter keinen Umständen für verpflichtend halten. So steht fest, dass die Verleumdung ihn betrifft, daher wird seine Unbescholtenheit berücksichtigt und nicht ihre. Und Gott weiß es am besten.
Abschnitt: Wenn seine Großmutter verleumdet wird, so entspricht die Analogie zur Aussage von al-Khiraqi der Verleumdung seiner Mutter. Wenn sie am Leben ist, liegt das Recht bei ihr, ihre Unbescholtenheit wird berücksichtigt, und niemand anderes hat das Klagerecht für sie. Wenn sie verstorben ist, hat er das Klagerecht, sofern er unbescholten ist, da dies eine Herabsetzung seiner Abstammung bedeutet. Wenn er jedoch seinen Vater, seinen Großvater oder einen seiner Verwandten außer seinen Müttern nach deren Tod verleumdet, ist laut dem offenkundigen Wortlaut von al-Khiraqi keine Hadd-Strafe verpflichtend; da er die Hadd-Strafe nur für die Verleumdung seiner Mutter als sein Recht begründet hat, um die Verleugnung seiner Abstammung abzuwehren, nicht als Recht der verstorbenen Person. Deshalb wurde die Unbescholtenheit der Verleumdeten nicht berücksichtigt, sondern die Unbescholtenheit des Kindes. Und wann immer die verleumdete Person eine andere als seine Mutter ist, beinhaltet dies nicht die Verleugnung seiner Abstammung, daher ist keine Hadd-Strafe verpflichtend. Dies ist die Ansicht von Abu Bakr und den Anhängern der Ratio. Al-Shafi'i sagte: Wenn der Verstorbene unbescholten war, steht seinem Rechtsnachfolger das Klagerecht zu, und sie teilt sich gemäß der Erbregelung auf, da er einen Unbescholtenen verleumdet hat; somit ist die Hadd-Strafe gegen den Verleumder verpflichtend, wie bei einer lebenden Person. Unser Gegenargument ist, dass es sich um eine Verleumdung gegen jemanden handelt, von dem kein Klagerecht vorstellbar ist, weshalb keine Hadd-Strafe verpflichtend ist, wie bei einem Geistesgestörten; oder wir sagen: Er hat jemanden verleumdet, für den keine Hadd-Strafe gebührt, also ist sie nicht verpflichtend, wie bei der Verleumdung eines Nicht-Unbescholtenen. Dies unterscheidet sich von der Verleumdung eines Lebenden, denn für diesen ist die Hadd-Strafe verpflichtend.
1575 – Rechtsfall: Er sagte: "Wer die Mutter des Propheten (Friede und Segen Gottes seien auf ihm) verleumdet, wird getötet, ob er nun Muslim oder Ungläubiger ist."
Das heißt, seine Hadd-Strafe ist der Tod, und seine Reue wird nicht akzeptiert. Ahmad legte dies fest. Abu al-Khattab überlieferte eine weitere Ansicht, dass seine Reue akzeptiert werde. Dies sagten auch Abu Hanifa und al-Shafi'i, ob er nun Muslim oder Ungläubiger sei; denn dies
(9) In 'b' und 'm' ist "von" ergänzt. (10) In 'b' und 'm': "ihrer Unbescholtenheit". (11) Im Original ausgelassen in 'b' und 'm'.
مَيِّتَةً، ولأنَّ معنى هذا أنَّ أُمَّكَ زَنَتْ، فأتَتْ بِكَ من الزِّنَى، فإذا كان (٩) الزِّنَى مَنْسُوبًا إليها، كانتْ هي المقذُوفةَ دُونَ ولدِها. ولَنا، ما ذكرْناه، ولأنَّه لو كان القَذْفُ لها، لم يجبِ الحَدُّ؛ لأنَّ الكافِرَ لا يَرِثُ المسلمَ، والعبدَ لا يرِثُ الحُرَّ، ولأنَّهم لا يُوجِبُونَ الحَدَّ بقَذْفِ مَيِّتَةٍ بحالٍ، فيَثْبُتُ أنَّ القذفَ له، فيُعْتَبَرُ إحْصانُه دونَ إحْصانِها. واللهُ أعلمُ.
فصل: وإن قُذِفَتْ جَدَّتُه، فقياسُ قولِ الْخِرَقِىِّ، أنَّه كَقَذْفِ أُمِّه، إن كانتْ حَيَّةً، فالحَقُّ لها، ويُعْتَبَرُ إحْصانُها (١٠)، وليس لغيرِها المُطالَبَةُ عنها. وإن كانتْ مَيِّتَةً، فلَه المُطالَبَةُ إذا كان مُحْصَنًا؛ لأنَّ ذلك قَدْحٌ في نَسَبِه. فأمَّا إن قَذَفَ أباه، أو جَدَّه، أو أحدًا من أقاربِه غيرَ أمهاتِه بعدَ مَوْتِه، لم يجبِ الحَدُّ بقَذْفِه، في ظاهِرِ كلامِ الْخِرَقِىِّ؛ لأنَّه إنَّما أوجَبَ الحَدَّ (١١) بقَذْفِ أُمِّه حقًّا له، لِنَفْىِ نَسَبِه، لا حَقًّا للمَيِّتِ، ولهذا لم يُعْتَبَرْ إحْصانُ المَقْذوفَةِ، واعْتُبِرَ إحْصانُ الولَدِ، ومتى كان المَقْذُوفُ من غيرِ أُمَّهاتِه، لم يتضَمَّنْ نَفْىَ نَسَبِه، فلم يجبِ الحَدُّ. وهذا قولُ أبي بكرٍ، وأصْحابِ الرَّأْىِ. وقال الشافعيُّ: إنْ كانَ الميِّتُ مُحْصَنًا، فَلِوَلِيِّه المُطالَبَةُ به، وينقَسِمُ انْقِسامَ الميراثِ؛ لأنَّه قَذَفَ مُحْصَنًا، فيجبُ الحَدُّ على قاذِفِه، كالحَىِّ. ولَنا، أنَّه قَذْفُ من لا يُتَصَوَّرُ منه المُطالَبَةُ، فلم يجبِ الحَدُّ بَقْذَفِهِ، كالمجنونِ، أو نقولُ: قَذف مَنْ لا يَجِبُ الحَدُّ له، فلم يجبْ، كقَذْفِ غيرِ المُحْصَنِ، وفارَقَ قَذْفَ الحَىِّ، فإنَّ الحَدَّ يجبُ له.
١٥٧٥ - مسألة؛ قال: (وَمَنْ قَذَفَ أُمَّ النَّبِيِّ -صلى اللَّه عليه وسلم- قُتِلَ، مُسْلِمًا كَانَ أو كَافِرًا)
يَعْنِى أنَّ حَدَّه القتلُ، ولا تُقْبَلُ تَوْبَتُه. نَصَّ عليه أحمدُ. وحكَى أبو الخطَّابِ رِوايةً أُخْرَى، أنَّ تَوْبتَه تُقْبَلُ. وبه قال أبو حنيفةَ، والشَّافِعِىُّ، مُسْلِمًا كان أو كافِرًا؛ لأنَّ هذا
(٩) في ب، م زيادة: "من".(١٠) في ب، م: "بإحصانها".(١١) سقط من: ب، م.