…und ebenso für sie alle. Dies ist die Ansicht von ʿUrwa; denn wenn sie sich zusammenschließen, um sie [die Strafe] zu fordern, erfolgt ihre Vollstreckung für sie alle. Wenn sie jedoch einer einzeln fordert, erfolgt die Vollstreckung für ihn allein, und das Recht der Übrigen erlischt nicht ohne deren Vollstreckung oder Verzicht.
Abschnitt: Wenn er eine Gruppe mit [verschiedenen] Worten verleumdet, so gebührt jedem Einzelnen eine Hadd-Strafe. Dies sagten ʿAtaʾ, asch-Schaʿbi, Qatada, Ibn Abi Laila, Abu Hanifa und asch-Schafiʿi. Hammad und Malik sagten: Es ist nur eine Hadd-Strafe fällig, denn es handelt sich um ein Verbrechen, das eine Hadd-Strafe nach sich zieht; wenn sich dies wiederholt, genügt eine einzige Strafe, so als hätte er von mehreren Personen gestohlen, mit mehreren Frauen Unzucht begangen oder verschiedene Arten von Rauschmitteln getrunken. Unser Gegenargument ist, dass es sich um Rechte von Menschen handelt, die sich nicht gegenseitig aufheben, wie bei Schulden oder dem Wiedervergeltungsrecht (Qisas). Dies unterscheidet sich von dem, was sie als Analogie herangezogen haben, da es sich dort um ein Recht Gottes, des Erhabenen, handelt.
Abschnitt: Wenn er zu einem Mann sagt: „O Sohn der beiden Ehebrecher“, so ist er damit ein Verleumder beider in einem einzigen Wort. Wenn beide verstorben sind, steht das Recht ihrem Kind zu, und es ist nur eine Hadd-Strafe fällig, in einer einzigen Ansicht. Wenn er sagt: „O Ehebrecher, Sohn des Ehebrechers“, so ist dies eine Verleumdung beider mit zwei Worten. Wenn sein Vater noch am Leben ist, gebührt jedem von beiden eine Strafe. Wenn er verstorben ist, ist die offenkundige Lehrmeinung, dass für die Verleumdung gegen ihn keine Strafe fällig ist. Wenn er sagt: „O Ehebrecher, Sohn der Ehebrecherin“, und seine Mutter am Leben ist, gebührt jedem eine Strafe; wenn sie verstorben ist, richten sich beide Verleumdungen gegen ihn [den Sohn]. Wenn er sagt: „Du hast Unzucht mit der-und-der getrieben“, so ist dies eine Verleumdung beider mit einem einzigen Wort. Dasselbe gilt, wenn er sagt: „O Schänder seiner Mutter“. Hierzu lassen sich drei Überlieferungen ableiten. Und Gott weiß es am besten.
Abschnitt: Wenn er einen Mann mehrmals verleumdet und noch nicht bestraft wurde, so ist nur eine Hadd-Strafe fällig, nach einer einzigen Überlieferung, unabhängig davon, ob er ihn wegen eines einzigen Unzuchtsaktes oder mehrerer Unzuchtsakte verleumdet hat. Wenn er ihn verleumdet hat, er dafür bestraft wurde und er dann die Verleumdung wiederholt, so betrachte: Wenn er ihn wegen eben jener Unzucht verleumdet, für die er bereits bestraft wurde, so wird die Hadd-Strafe nach der Ansicht der Allgemeinheit der Gelehrten nicht erneut gegen ihn verhängt. Von Ibn al-Qasim wurde überliefert, dass er eine zweite Strafe für verpflichtend hielt. Dies widerspricht jedoch dem Konsens der Gefährten, denn als Abu Bakra bestraft wurde...
(5) In B und M: „für sie alle“. (6) In M: „der Mann“.
أُقِيمَ له، وكذلك جميعُهم، وهذا قولُ عُرْوةَ؛ لأنَّهم إذا اجْتَمعُوا على طَلَبِه، وقَعَ اسْتيفاؤُه لِجَمِيعِهم (٥)، وإذا طَلَبَه واحِدٌ مُنْفَرِدًا، كان استيفاؤُه له وَحْدَه، فلم يسْقُطْ حَقُّ الباقِين بغيرِ اسْتيفائِهم ولا إسْقاطِهم.
فصل: وإن قَذَفَ الجماعَةَ بكلماتٍ، فلكلِّ واحِدٍ حَدٌّ. وبهذا قال عَطَاءٌ، والشَّعْبِىُّ، وقَتادَةُ، وابنُ أبي ليلى، وأبو حنيفةَ، والشَّافِعِىُّ. وقال حَمَّادٌ، ومالِكٌ: لا يَجِبُ إلَّا حَدٌّ واحِدٌ؛ لأنَّها جنايَةٌ تُوجِبُ حَدًّا، فإذا تَكَرَّرَتْ كَفَى حَدٌّ واحِدٌ، كما لو سَرَقَ مِن جماعَةٍ، أو زَنَى بنساءٍ، أو شَرِبَ أنْواعًا من المُسْكِرِ. ولَنا، أنَّها حُقوقٌ، لآدَمِيِّين، فلم تتداخلْ، كالدُّيونِ والقِصَاصِ. وفارَقَ ما قاسُوا عليه. فإنَّه حَقٌّ للَّه تعالى.
فصل: وإذا قال لرَجلٍ (٦): يا ابنَ الزَّانِيَيْنِ. فهو قاذِفٌ لهما بكلِمةٍ واحِدَةٍ، فإن كانَا مَيِّتَيْنِ، ثبتَ الحَقُّ لوَلدِهما، ولم يجبْ إلَّا حَدٌّ واحِدٌ، وجهًا واحدًا. وإن قال: يا زَانِى ابنَ الزَّانِى. فهو قَذْفٌ لهما بِكَلِمَتَيْنِ، فإن كانَ أبوه حَيًّا، فلكلِّ واحِدٍ منهما حَدٌّ، وإن كان مَيِّتًا، فالظاهِرُ في المذْهَبِ أنَّه لا يجبُ الحَدُّ بقَذْفِه. وإن قال: يا زَانِى ابنَ الزَّانِيَةِ. وكانت أمُّهُ في الحياةِ، فلكُلِّ واحِدٍ حَدٌّ، وإن كانتْ مَيِّتَةً، فالقَذْفانِ جميعًا له. وإن قال: زَنَيْتَ بفُلانَةَ. فهو قذفٌ لهما بكلمةٍ واحدةٍ. وكذلك إذا قالَ: يا ناكِحَ اُمِّهِ. ويُخَرَّجُ فيه الرِّواياتُ الثَّلاثُ. واللهُ أعلمُ.
فصل: وإن قذفَ رجلًا مرَّاتٍ، فلم يُحَدَّ، فَحَدٌّ واحِدٌ، روايةً واحِدَةً، سواءٌ قَذَفَه بِزنًى واحِدٍ، أو بزَنَياتٍ. وإن قَذَفَه فَحُدَّ، ثم أعادَ قَذْفَه، نَظَرْتَ؛ فإنْ قَذَفَه بذلك الزِّنَى الذي حُدَّ من أجْلِهِ، لم يُعَدْ عليه الحَدُّ، في قولِ عامَّةِ أهلِ العلمِ. وحُكِىَ عن ابنِ القاسِمِ، أنَّه أَوْجَبَ حدًّا ثانيًا. وهذا يُخالِفُ إجماعَ الصحابةِ، فإنَّ أبا بَكْرةَ لَمَّا حُدَّ
(٥) في ب، م: "بجميعهم".(٦) في م: "الرجل".