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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 12 · Seite 409Abschnitt

Übersetzung · DE

…Sohn einer Ehebrecherin“. So trifft ihn keine Hadd-Strafe. Dies legte Ahmad explizit fest; denn er hat niemanden durch die Verleumdung gezielt benannt, und ebenso verhält es sich mit ähnlichen Fällen. Wenn er eine Gruppe verleumdet, bei der die Wahrheit seiner Verleumdung nicht denkbar ist, etwa wenn er die Bewohner einer großen Stadt allesamt der Unzucht bezichtigt, so trifft ihn keine Hadd-Strafe; denn er hat außer sich selbst niemandem Schande zugefügt, da seine Lüge offensichtlich ist.

Abschnitt: Wenn jemand gegen einen Mann den Anspruch erhebt, er habe ihn verleumdet, dieser dies aber bestreitet, so ist er nicht zu einem Eidschwur zu verpflichten. Dies vertreten auch asch-Schaʿbi, Hammad, ath-Thawri und die Anhänger der Vernunft (As-hab ar-Ra'y). Von Ahmad, möge Allah ihm gnädig sein, ist überliefert, dass er zu einem Eidschwur verpflichtet werden soll. Ibn al-Mundhir berichtete dies, und es ist die Ansicht von az-Zuhri, Malik, asch-Schafiʿi, Ishaq, Abu Thawr und Ibn al-Mundhir, basierend auf dem Wort des Propheten – Allahs Segen und Friede seien auf ihm: „Der Eidschwur obliegt demjenigen, gegen den der Anspruch erhoben wurde.“ Und weil es ein Recht eines Menschen ist, weshalb er, wie bei einer Schuld, zu einem Eidschwur verpflichtet wird. Das Argument der ersten Position ist, dass es sich um eine Hadd-Strafe handelt, weshalb kein Eidschwur darin geleistet wird, wie bei Unzucht und Diebstahl. Wenn er den Eidschwur verweigert, so wird die Hadd-Strafe nicht an ihm vollzogen; denn die Hadd-Strafen werden durch Zweifel abgewehrt, daher wird in ihnen nicht aufgrund einer Verweigerung entschieden, wie bei allen anderen Hadd-Strafen.

1577 - Rechtsfrage: Er sagte: „Wer jemanden tötet oder eine Hadd-Tat außerhalb des Haram begeht und dann im Haram Zuflucht sucht, mit dem darf kein Handel getrieben werden und er darf nicht in die Enge getrieben werden, bis er den Haram verlässt, woraufhin die Hadd-Strafe an ihm vollzogen wird.“

Zusammenfassend: Wer ein Verbrechen begeht, das außerhalb des Haram die Todesstrafe nach sich zieht, und dann dort Zuflucht sucht, an dem darf sie dort nicht vollstreckt werden. Dies ist die Ansicht von Ibn ʿAbbas, ʿAta', ʿUbaid ibn ʿUmair, az-Zuhri, Mudschahid, Ishaq, asch-Schaʿbi, Abu Hanifa und dessen Gefährten. Was jedoch andere Hadd-Strafen als die Tötung sowie den Qisas (Wiedervergeltung) bei Verletzungen unterhalb des Lebens betrifft, so gibt es von Ahmad dazu zwei Überlieferungen: Die erste besagt, dass auch bei diesen keine Vollstreckung am Zufluchtsuchenden im Haram erfolgt. Die zweite besagt, dass sie vollstreckt wird. Dies ist die Lehrmeinung von Abu Hanifa; denn das vom Propheten – Allahs Segen und Friede seien auf ihm – Überlieferte ist das Verbot der Tötung mit seinem Wort: „So darf darin kein Blut vergossen werden.“ Die Unverletzlichkeit des menschlichen Lebens ist die größte, daher wird anderes nicht mit ihr gleichgesetzt, und weil die Hadd-Strafe durch Auspeitschung der disziplinarischen Bestrafung gleicht, weshalb sie nicht untersagt ist, wie die Züchtigung des Dieners durch seinen Herrn.

Anmerkungen

(12) In B und M: „großen“. (13) Die Überlieferung wurde bereits dargelegt in: 6/525. (1) Herausgegeben von al-Buchari in: Kapitel: „Der Anwesende soll es den Abwesenden übermitteln“, aus dem Buch des Wissens, und in: Kapitel: „Muhammad ibn Baschar berichtete mir...“, aus dem

Arabisch (Quelle)

ابنُ الزَّانِيَةِ. فلا حَدَّ عليه. نَصَّ عليه أحمدُ؛ لأنَّه لم يُعَيِّنْ أحدًا بالقَذْفِ، وكذلك ما أشْبَهَ هذا. ولو قذفَ جماعَةً لا يُتَصَوَّرُ صدْقُه في قَذْفِهِم، مثل أن يَقْذِفَ أهلَ بَلدةٍ كبيرةٍ (١٢) بالزِّنَى كلَّهم، لم يكُنْ عليه حَدٌّ؛ لأنَّه لم يُلْحِقِ العارَ بأحدٍ غيرِ نفسِه، للعلمِ بِكَذِبِه.

فصل: وإن ادَّعَى على رَجُلٍ أنَّه قَذَفَه، فأنْكَرَ، لم يُسْتَحْلَفْ. وبه قال الشَّعْبِيُّ، وحَمَّادٌ، والثَّوْرِىُّ، وأصْحابُ الرَّأْىِ. وعن أحمدَ، رَحِمَه اللهُ، أنه يُسْتَحْلَفُ. حكاها ابنُ المُنْذِرِ، وهو قولُ الزُّهْرِىِّ، ومالِكٍ، والشَّافِعِىِّ، وإسحاقَ، وأبي ثَوْرٍ، وابنِ الْمُنْذِرِ؛ لقولِ النَّبِيِّ -صلى اللَّه عليه وسلم-: "وَلَكِنَّ اليَمِينَ عَلَى الْمُدَّعَى عَلَيْهِ" (١٣). ولأنَّه حَقٌّ لآدَمِىٍّ، فيُسْتَحْلَفُ فيه كالدَّيْنِ. ووَجْهُ الأُولَى، أنَّه حَدٌّ، فلا يُسْتَحْلَفُ فيه، كالزِّنِى والسَّرقَةِ. فإن نَكَلَ عن الْيَمِينِ، لم يُقَمْ عليه الحَدُّ؛ لأنَّ الحَدَّ يُدْرَأُ بالشُّبُهاتِ، فلا يُقْضَى فيه بالنُّكُولِ، كسائرِ الحُدود.

١٥٧٧ - مسألة؛ قال: (وَمَنْ قَتَلَ، أوْ أَتَى حَدًّا خَارِجَ الْحَرَمِ، ثُمَّ لَجَأَ إلَى الْحَرَمِ، لم يُبَايَعْ ولم يُشَارَ حَتَّى يَخْرُجَ مِنَ الْحَرَمِ، فَيُقَامَ عَلَيْهِ الْحَدُّ)

وجملتُه أنَّ مَن جَنَى جِنايةً تُوجِبُ قتلًا خارِجَ الحَرَمِ، ثم لَجَأَ إليه، لم يُسْتَوْفَ منه فيه. وهذا قولُ ابنِ عَبَّاسٍ، وعَطَاءٍ، وعُبَيْد بن عُمَيْرٍ، والزُّهْرِىِّ، ومُجاهِدٍ، وإسْحاقَ، والشَّعْبِى، وأبي حنيفةَ، وأصحابِه. ؤاما غيرُ القتلِ من الحُدُودِ كلِّها والقِصاصِ فيما دونَ النَّفْسِ، فعَنْ أحمدَ فيه روايتان؛ إحداهما، لا يُستَوْفَى من المُلْتجِئِ إلى الحَرَمِ فيه. والثانية، يُسْتَوْفَى. وهو مذهبُ أبي حنيفةَ؛ لأنَّ المرْوِىَّ عن النَّبِيِّ -صلى اللَّه عليه وسلم- النَّهْىُ عن القتلِ بقولِه عليه السلام: "فَلَا يُسْفَكُ فِيها دَمٌ" (١). وحُرْمَةُ

Anmerkungen

(١٢) في ب، م: "كثيرة".(١٣) تقدم تخريجه، في: ٦/ ٥٢٥.(١) أخرجه البخاري في: باب ليبلغ الشاهد الغائب، من كتاب العلم، وفى: باب حدثني محمد بن بشار. . ., من =

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