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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 12 · Seite 40Abschnitt

Übersetzung · DE

auf gegenseitigem Beistand beruht, und sie (Väter und Söhne) gehören zu den Leuten dafür; zudem sind die 'Asaba beim Tragen des Blutgeldes wie beim Erbrecht, wo der Nächste vor dem Nächsten bevorzugt wird. Seine Väter und seine Söhne sind die 'Asaba mit dem größten Anrecht auf sein Erbe, daher sind sie am ehesten dazu verpflichtet, sein Blutgeld zu tragen. Die zweite Überlieferung besagt, dass seine Väter und seine Söhne nicht zur 'Aqila gehören; dies ist die Aussage von al-Shafi'i, basierend auf dem, was Abu Huraira überlieferte: Er sagte: "Zwei Frauen aus dem Stamm Hudhayl kämpften miteinander, und eine von ihnen warf der anderen einen Stein zu und tötete sie. Sie trugen den Streit vor den Gesandten Allahs (möge Allah ihn segnen und ihm Frieden schenken), woraufhin der Gesandte Allahs (möge Allah ihn segnen und ihm Frieden schenken) entschied, dass das Blutgeld der Frau von ihrer 'Aqila zu entrichten sei, und dass ihre Kinder und wer mit ihnen zusammen war, von ihr erben sollten." (Übereinstimmend überliefert). In einer Überlieferung heißt es: "Dann starb die Mörderin, und der Prophet (möge Allah ihn segnen und ihm Frieden schenken) bestimmte ihr Erbe für ihre Söhne und das Blutgeld für die 'Asaba." Überliefert von Abu Dawud und al-Nasa'i. In einer Überlieferung von Jabir ibn 'Abd Allah sagte er: "Der Gesandte Allahs (möge Allah ihn segnen und ihm Frieden schenken) legte das Blutgeld der Getöteten ihrer 'Aqila auf und sprach ihren Ehemann und ihre Kinder frei." Er sagte: "Da sagte die 'Aqila der Getöteten: 'Ihr Erbe steht uns zu.' Da sagte der Gesandte Allahs (möge Allah ihn segnen und ihm Frieden schenken): 'Ihr Erbe steht ihrem Ehemann und ihren Kindern zu.'" Überliefert von Abu Dawud. Wenn dies für die Kinder feststeht, so ziehen wir den Vater analog dazu heran, da er in der gleichen Bedeutung steht. Auch weil das Vermögen seines Kindes und seines Vaters wie sein eigenes Vermögen ist; deshalb wurde das Zeugnis der einen für den anderen nicht angenommen, und die gegenseitige Unterhaltspflicht ist für jeden von ihnen verpflichtet, wenn einer bedürftig und der andere wohlhabend ist, und er wird frei, wenn er ihn besitzt. Daher darf das Blutgeld nicht aus seinem Vermögen entrichtet werden, genauso wie es nicht aus dem Vermögen des Mörders selbst entrichtet werden muss. Der offenkundige Wortlaut von al-Khiraqi deutet darauf hin, dass es bezüglich der Brüder zwei Überlieferungen gibt, ebenso wie bei Sohn und Vater. Andere aus unseren Reihen zählen sie in jedem Fall zur 'Aqila, und ich kenne diesbezüglich von anderen keine abweichende Meinung.

Abschnitt: Wenn der Sohn der Sohn eines väterlichen Onkels ist, oder wenn der Vater [oder der Sohn] ein Mawla (Klient) oder ein 'Asaba

Anmerkungen

(7) Der Takhrij (Nachweis) hierzu wurde bereits bei 11/463 dargelegt. (8) Fehlt in (M). (9) Fehlt in (M). (10) Der Takhrij hierzu wurde bereits bei 11/463 dargelegt. (11) In: Kapitel über das Blutgeld für einen Fötus, aus dem Buch des Blutgeldes. Sunan Abi Dawud 2/498. Ebenso herausgegeben von Ibn Majah, in: Kapitel über die Zahlung des Blutgeldes einer Frau durch ihre 'Asaba und ihr Erbe für ihre Kinder, aus dem Buch des Blutgeldes. Sunan Ibn Majah 2/884. (12) In (M): "von beiden". (13) Im Original: "oder befreite". (14) In (B) und (M): "Vater".

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