Das Leben ist am größten, daher wird anderes nicht mit ihm gleichgesetzt. Zudem verläuft die Hadd-Strafe durch Auspeitschung gleich der disziplinarischen Bestrafung, weshalb sie nicht untersagt ist, wie die Züchtigung des Dieners durch seinen Herrn. Die erste Auffassung ist der offensichtliche Wortlaut von al-Khiraqi und entspricht der offenkundigen Lehrmeinung. Abu Bakr sagte: Dies ist eine Rechtsfrage, die ich als eine Einzelmeinung von Hanbal von seinem Onkel gefunden habe, dass alle Hadd-Strafen im Haram vollstreckt werden, mit Ausnahme der Tötung. Die Praxis jedoch ist, dass jeder Straftäter, der den Haram betritt, nicht mit der Hadd-Strafe für sein Verbrechen belegt wird, bis er ihn verlässt. Wenn er die Unverletzlichkeit des Haram durch ein Verbrechen darin verletzt, so wird seine Unverletzlichkeit durch die Vollstreckung der Hadd-Strafe an ihm im Inneren aufgehoben. Malik, asch-Schafiʿi und Ibn al-Mundhir sagten: Sie wird an ihm dort vollstreckt; aufgrund der allgemeinen Anordnung, den Ehebrecher auszuzitschen, den Dieb zu verstümmeln und den Qisas (Wiedervergeltung) zu vollstrecken, ohne Einschränkung auf einen Ort gegenüber einem anderen. Es ist vom Propheten – Allahs Segen und Friede seien auf ihm – überliefert, dass er sagte: „Der Haram gewährt keinem Sünder Zuflucht, weder einem Flüchtigen aufgrund von Dschizya noch aufgrund von Blutvergießen.“ Und der Prophet – Allahs Segen und Friede seien auf ihm – befahl die Tötung von Ibn Khatal, während er sich an die Behänge der Kaaba klammerte. Dies ist ein guter und authentischer (hasan sahih) Hadith. Zudem ist er ein Lebewesen, dessen Blut aufgrund seines Ungehorsams für erlaubt erklärt wurde, weshalb er einem bissigen Hund gleicht. Wir aber stützen uns auf das Wort...
= Buch der Feldzüge. Sahih al-Buchari 1/37, 5/190. Und Muslim, in: Kapitel: „Das Verbot von Mekka, dessen Jagdwild und dessen Pflanzen...“, aus dem Buch der Pilgerfahrt. Sahih Muslim 2/987. Und at-Tirmidhi, in: Kapitel: „Was über die Heiligkeit Mekkas berichtet wurde“, aus den Kapiteln über die Pilgerfahrt, und in: Kapitel: „Was über das Urteil des Anwalts des Ermordeten berichtet wurde...“, aus den Kapiteln über das Blutgeld. Aridat al-Ahwadhi 4/23, 6/177. Und an-Nasa'i, in: Kapitel: „Das Verbot des Kampfes darin“, aus dem Buch der Riten der Pilgerfahrt. Al-Mudschtaba 5/161. Und Imam Ahmad, in: Al-Musnad 4/31, 32, 6/385. (2) Aus B und M entfallen. (3) Herausgegeben von al-Buchari, in: Kapitel: „Muhammad ibn Baschar berichtete mir...“, aus dem Buch der Feldzüge. Sahih al-Buchari 5/190. Und Muslim, in: Kapitel: „Das Verbot von Mekka und dessen Jagdwild...“, aus dem Buch der Pilgerfahrt. Sahih Muslim 2/987, 988. Und at-Tirmidhi, in: Kapitel: „Was über die Heiligkeit Mekkas berichtet wurde“, aus den Kapiteln über die Pilgerfahrt. Aridat al-Ahwadhi 4/23. Und Imam Ahmad, in: Al-Musnad 6/385. (4) In B und M: „Hanzal“. Ein Fehler. (5) Herausgegeben von al-Buchari, in: Kapitel: „Die Tötung des Gefangenen“, aus dem Buch des Dschihad, und in: Kapitel: „Wo der Prophet – Allahs Segen und Friede seien auf ihm – am Tag der Eroberung sein Banner aufstellte“, aus dem Buch der Feldzüge. Sahih al-Buchari 4/82, 5/188. Und Muslim, in: Kapitel: „Die Zulässigkeit, Mekka ohne Weihezustand (Ihram) zu betreten“, aus dem Buch der Pilgerfahrt. Sahih Muslim 2/989, 990. Und Abu Dawud, in: Kapitel: „Die Tötung des Gefangenen...“, aus dem Buch des Dschihad. Sunan Abi Dawud 2/54, 55. Und at-Tirmidhi, in: Kapitel: „Was über den Schutzhelm berichtet wurde“, aus den Kapiteln über den Dschihad. Aridat al-Ahwadhi 7/186. Und an-Nasa'i, in: Kapitel: „Das Betreten Mekkas ohne Weihezustand“, aus dem Buch der Riten der Pilgerfahrt, und in: Kapitel: „Das Urteil bezüglich des Apostaten“, aus dem Buch über das Verbot von Blutvergießen. Al-Mudschtaba 5/158, 7/97. Und ad-Darimi, in: Kapitel: „Über das Betreten Mekkas ohne Weihezustand...“, aus dem Buch der Riten, und in: Kapitel: „Wie der Prophet – Allahs Segen und Friede seien auf ihm – Mekka betrat...“, aus dem Buch der Biographien (Siyar). Sunan ad-Darimi 2/73, 221. Und Imam Malik, in: Kapitel: „Sammelkapitel zur Pilgerfahrt“, aus dem Buch der Pilgerfahrt. Al-Muwatta' 1/423.