gegen den Gesandten Gottes – Allahs Segen und Friede seien auf ihm – auslegt, dann sagt: Gott hat es Seinem Gesandten erlaubt, euch aber nicht.“ Dies widerlegt das, womit sie (die Gegenargumentierenden) bezüglich der Tötung von Ibn Khatal argumentierten; denn dies geschah aufgrund einer Ausnahmeregelung (Rukhsah) des Gesandten Gottes – Allahs Segen und Friede seien auf ihm –, durch die er den Menschen verbot, ihn darin nachzuahmen, und er verdeutlichte, dass sie ihm exklusiv vorbehalten war. Was sie von dem Hadith überlieferten, ist die Aussage von 'Amr ibn Sa'id al-Ashdaq, mit der er die Aussage des Gesandten Gottes – Allahs Segen und Friede seien auf ihm – zurückwies, als Abu Shurayh ihm diesen Hadith überlieferte, und die Aussage des Gesandten Gottes – Allahs Segen und Friede seien auf ihm – hat ein größeres Anrecht darauf, befolgt zu werden. Was das Auspeitschen des Ehebrechers, das Abschneiden der Hand des Diebes und die Anordnung der Vergeltung (Qisas) betrifft, so ist dies allgemein für alle Orte und Zeiten gültig, da es sich auf einen beliebigen Ort bezieht, weil notwendigerweise ein Ort erforderlich ist; daher ist es möglich, dies an einem anderen Ort als dem Haram durchzuführen. Selbst wenn es eine allgemeine Regel wäre, so ist das, was wir überlieferten, eine Spezifizierung, durch die sie eingeschränkt wird. Zudem wurde das aus ihrer Sicht Allgemeine bereits durch die Schwangere und den Kranken, bei dem eine Genesung erhofft wird, spezifiziert, sodass die Hadd-Strafe bei ihnen aufgeschoben wurde und die Tötung der Schwangeren aufgeschoben wurde; folglich ist es zulässig, dass dies auch durch das, was wir dargelegt haben, spezifiziert wird. Die Analogie zum beißenden Hund ist nicht korrekt; denn bei diesem liegt die Schädlichkeit in seiner Natur, daher hat der Haram ihn nicht verboten, um seine Schädlichkeit von seinen Bewohnern abzuwehren. Was den Menschen angeht, so ist das ursprüngliche Prinzip bei ihm die Unantastbarkeit, und seine Unantastbarkeit ist groß; er wurde nur aufgrund eines eintretenden Umstandes für erlaubt erklärt, daher gleicht er dem angreifenden Lebewesen (Sa'il) unter den erlaubten Tieren (die man essen darf), denn der Haram schützt diese. Wenn dies feststeht, so darf man mit ihm weder Handel treiben, noch kaufen, noch ihn speisen, noch ihm Unterschlupf gewähren. Man sagt zu ihm: „Fürchte Gott und begib dich ins Hill (außerhalb des heiligen Bezirks), damit das Recht, das gegen dich besteht, von dir eingefordert werden kann.“ Wenn er hinausgeht, wird das Recht Gottes an ihm vollstreckt. Dies ist die Ansicht aller, die wir erwähnten. Dies verhält sich deshalb so, weil er – würde man ihn speisen oder ihm Unterschlupf gewähren – in der Lage wäre, ständig dort zu verweilen, wodurch das Recht, das gegen ihn besteht, verloren ginge. Wenn ihm dies verwehrt wird, dient es als Mittel, ihn zum Verlassen zu bewegen, damit das Recht Gottes, des Erhabenen, an ihm vollstreckt werden kann. Wir sind nicht verpflichtet, ihn zu speisen, so wie das Jagdwild im Haram nicht gejagt wird und wir nicht verpflichtet sind, für seinen Unterhalt zu sorgen. Ibn Abbas, Gott habe Erbarmen mit ihm, sagte: „Wer eine Straftat begeht, die eine Hadd-Strafe nach sich zieht, und dann im Haram Zuflucht sucht, der...“
(11) Im Original: „bi-qital“ (mit dem Kämpfen). (12) In B und M: „Hanzal“ (ein Fehler). (13) In B und M: „al-adha“ (die Schädlichkeit) (ein Fehler). (14) In M: „wa-huwa“ (und er ist). (15) In B und M: „wa-awa“ (und gewährte Unterschlupf).