...darf nicht in seiner Gesellschaft gesessen werden, man darf nicht mit ihm Handel treiben und ihm keinen Unterschlupf gewähren. Derjenige, der sein Recht einfordert, kommt zu ihm und sagt: „O Du, fürchte Gott.“ Sobald er den Haram verlässt, wird die Hadd-Strafe an ihm vollstreckt. Dies überlieferte al-Athram. Wenn er jemanden, der gegen ihn einen Anspruch auf Qisas (Vergeltung) hat, im Haram tötet oder eine Hadd-Strafe durch Auspeitschen, Töten oder das Abschneiden eines Körperteils vollstreckt, so hat er zwar gesündigt, jedoch trifft ihn diesbezüglich keine Strafe, da er sein Recht zu einem Zeitpunkt einforderte, zu dem er es eigentlich nicht hätte einfordern dürfen; dies ist vergleichbar mit dem Fall, wenn man die Vergeltung bei extremer Hitze oder übermäßiger Kälte vollstreckt.
1578 – Problemstellung: Er sagte: (Und wer tötet oder eine Hadd-Strafe im Haram begeht, an dem wird diese im Haram vollstreckt.)
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass jeder, der die Unantastbarkeit des Haram verletzt, indem er darin eine Straftat begeht, die eine Hadd-Strafe oder Qisas nach sich zieht, an dem diese Strafe im Haram vollstreckt wird; uns ist hierüber kein Dissens bekannt. Al-Athram hat mit seiner Überlieferungskette von Ibn Abbas berichtet, dass dieser sagte: „Wer im Haram ein Ereignis [eine Straftat] begeht, an dem wird das vollstreckt, was er durch seine Tat auf sich geladen hat. Gott der Erhabene hat zudem befohlen, diejenigen zu bekämpfen, die im Haram kämpfen.“ Gott der Erhabene sprach: {Und kämpft nicht gegen sie bei der heiligen Moschee, bis sie euch dort bekämpfen; wenn sie euch aber bekämpfen, dann tötet sie.} Damit hat Er das Töten derjenigen erlaubt, die im Haram kämpfen. Zudem müssen die Bewohner des Haram genauso wie andere von der Begehung von Sünden abgehalten werden, um ihr Leben, ihr Vermögen und ihre Ehre zu schützen. Wäre die Hadd-Strafe für denjenigen, der eine Straftat im Haram begeht, nicht gesetzlich vorgeschrieben, würden die Gesetze Gottes des Erhabenen in Bezug auf sie außer Kraft gesetzt, und diese notwendigen Interessen, deren Vernachlässigung nicht zulässig ist, würden verloren gehen. Und weil der Täter...
(16) In M: „min“ (von). (17) Er [Ibn al-Athram] wurde von Ibn Jarir in seinem Tafsir zur Sure Al-Imran, Vers 97, überliefert. Tafsir al-Tabari 4/12, 13. (18) In B ausgelassen. (19) In M: „wa-aqama“ (und er vollstreckte). (20) In M: „al-harr“ (die Hitze). (1) In B ausgelassen. Siehe (an-nazar). (2) Siehe das, was Ibn Jarir im Tafsir zu Vers 97 der Sure Al-Imran überliefert hat. Tafsir al-Tabari 4/13. (3) Sure Al-Baqara 191.
يُجَالَسُ، ولا يبايَعُ، ولا يُؤْوَى، ويأْتِيه الذي (١٦) يطلبُه، فيقولُ: أىْ فلانَ، اتَّقِ اللَّه. فإذا خرجَ من الحَرَمِ، أُقِيمَ عليه الحَدُّ. روَاه الأثْرَمُ (١٧). فإن قَتَلَ مَنْ له (١٨) عليه القِصاصُ في الحَرَمِ، أو أقام (١٩) حدًّا بجَلْدٍ أو قَتْلٍ أو قَطْعِ طَرَفٍ، أساءَ، ولا شَىءَ عليه؛ لأنَّه استَوْفَى حَقَّه في حالٍ لم يكُن له اسْتيفاؤُه فيه، فأَشْبَهَ ما لو اقْتَصَّ في شِدَّةِ حَرٍّ (٢٠) أو بَرْدٍ مُفْرِطٍ.
١٥٧٨ - مسألة؛ قال: (وَمَنْ قَتَلَ، أَوْ أَتَى حَدًّا فِي الْحَرَمِ، أُقِيمَ عَلَيْهِ في الْحَرَمِ)
وجملتُه أنَّ مَن انْتَهكَ حُرْمَةَ الحَرَمِ، بجنايَةٍ فيه توجبُ حدًّا أو قِصاصًا، فإنَّه يُقَامُ عليه حَدُّها، لا نعلمُ فيه خِلافًا. وقد رَوَى الأثْرَمُ، بإسْنادِه عن ابنِ عَبَّاسٍ، أنَّه قال: مَنْ أحدَثَ حَدَثًا في الحَرَمِ، [أُقِيمَ عليه ما أحْدَثَ فيه مِن شيءٍ (٢). وقد أمَرَ اللَّه تعالى بقتالِ مَن قاتَلَ في الحَرَمِ] (١). فقال تعالى: {وَلَا تُقَاتِلُوهُمْ عِنْدَ الْمَسْجِدِ الْحَرَامِ حَتَّى يُقَاتِلُوكُمْ فِيهِ فَإِنْ قَاتَلُوكُمْ فَاقْتُلُوهُمْ} (٣). فأباحَ قتلَهم عندَ قتالِهِمْ في الحَرَمِ، ولأنَّ أهلَ الحَرَمِ يحْتاجُون إلى الزَّجْرِ عن ارْتكابِ المعاصِى كغيرِهم، حِفْظًا لأنْفُسِهم وأموالِهِمْ وأعْراضِهم، فلو لم يُشْرَعِ الحَدُّ في حَقِّ من ارتكبَ الحَدَّ في الحَرَمِ، لَتعطَّلتْ حُدودُ اللَّه تعالى في حَقِّهم، وفاتَتْ هذه المصالِحُ التي لا بُدَّ منها، ولا يجوزُ الإِخْلالُ بها، ولأنَّ الجانِىَ
(١٦) في م: "من".(١٧) وأخرجه ابن جرير، في تفسير سورة آل عمران، آية رقم ٩٧. تفسير الطبري ٤/ ١٢، ١٣.(١٨) سقط من: ب.(١٩) في م: "وأقام".(٢٠) في م: "الحر".(١) سقط من: ب. نقل نظر.(٢) انظر. ما أخرجه ابن جرير، في تفسير الآية ٩٧ من سورة آل عمران. تفسير الطبري ٤/ ١٣.(٣) سورة البقرة ١٩١.