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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 12 · Seite 414Abschnitt

Übersetzung · DE

...im Haram verletzt die Unantastbarkeit desselben; daher bewirkt der Haram keinen Schutz für seine Unverletzlichkeit und Sicherheit. Dies ist gleichbedeutend mit dem Fall eines Straftäters im Haus des Herrschers, der nicht aufgrund der Würde des Herrschers geschützt wird, im Gegensatz zu jemandem, der dort Schutz sucht, während er eine Straftat außerhalb des Haram begangen hat.

Abschnitt: Was das Haram der Stadt des Propheten – Friede und Segen Gottes seien auf ihm – betrifft, so hindert es weder die Vollstreckung einer Hadd-Strafe noch die von Qisas; denn der authentische Text (Nass) bezieht sich lediglich auf das Haram Gottes des Erhabenen, und das Haram der Stadt steht in seiner Heiligkeit hinter jenem zurück, weshalb ein Analogieschluss (Qiyas) darauf nicht zulässig ist. Ebenso verhält es sich mit allen anderen Orten; sie verhindern weder die Einforderung eines Rechts noch die Vollstreckung einer Hadd-Strafe. Denn der Befehl Gottes des Erhabenen zur Einforderung von Rechten und zur Vollstreckung der Hadd-Strafen ist zeitlich und örtlich unbeschränkt. Das Haram wurde nur aus einem Grund davon ausgenommen, der auf andere Orte nicht zutrifft: Es ist der Ort der Riten, die Gebetsrichtung (Qibla) der Muslime, darin befindet sich das von Gläubigen zum Pilgerziel erhobene Haus Gottes, das erste für die Menschen erbaute Haus, die Stätte Abrahams und klare Zeichen. Daher darf nichts anderes damit gleichgesetzt und nichts, was nicht dieselbe Bedeutung hat, darauf analog angewandt werden. Und Gott der Erhabene weiß es am besten.

Kapitel: Über das Abschneiden der Hand bei Diebstahl

Anmerkungen

(4) In B und M: "yaltaḥiqu" (wird angeschlossen).

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