Kapitel: Über das Abschneiden der Hand bei Diebstahl
Die Grundlage hierfür bilden das Buch [Koran], die Sunna und der Konsens [Idschma']. Was das Buch anbelangt, so ist es das Wort Gottes des Erhabenen: {Die Diebin und der Dieb, schneidet ihnen die Hände ab} (1). Was die Sunna betrifft, so hat 'A'ischa berichtet, dass der Gesandte Gottes – Friede und Segen Gottes seien auf ihm – sagte: „Die Hand wird bei einem Vierteldinar oder mehr abgeschnitten.“ Und der Prophet – Friede und Segen Gottes seien auf ihm – sagte: „Diejenigen, die vor euch waren, sind nur deshalb zugrunde gegangen, weil sie den Vornehmen unter sich laufen ließen, wenn er stahl, während sie den Schwachen unter sich bestraften, wenn er stahl.“ Dies ist von beiden [Buchari und Muslim] übereinstimmend überliefert (2). Es gibt neben diesen beiden noch weitere Überlieferungen, die wir, so Gott der Erhabene will, an ihren entsprechenden Stellen erwähnen werden. Die Muslime sind sich einig über die grundsätzliche Pflicht, dem Dieb die Hand abzuschneiden.
1579 – Rechtsfrage; Abu al-Qasim, Gott habe Erbarmen mit ihm, sagte: (Wenn er einen Vierteldinar an Gold oder drei Dirham an Silber oder den Gegenwert von drei Dirham stiehlt, sei es Nahrung oder anderes, und es aus dem geschützten Bereich [Hirz] entwendet, so wird er bestraft).
(1) Sure al-Ma'ida 38. (2) Die erste [Überlieferung] wurde von al-Buchari im „Kapitel über das Wort Gottes des Erhabenen: {Die Diebin und der Dieb, schneidet ihnen die Hände ab}“ aus dem Buch der Hadd-Strafen (Sahih al-Buchari 8/199) und von Muslim im „Kapitel über das Hadd-Maß für Diebstahl und dessen Bemessungsgrundlage“ aus dem Buch der Hadd-Strafen (Sahih Muslim 3/1312, 1313) herausgegeben. Ebenso wurde sie von Abu Dawud in „Kapitel über das, wofür dem Dieb die Hand abgeschnitten wird“ aus dem Buch der Hadd-Strafen (Sunan Abi Dawud 2/448), von at-Tirmidhi im „Kapitel darüber, was bezüglich der Frage überliefert wurde, ab welcher Menge die Hand des Diebes abgeschnitten wird“ aus den Kapiteln über Diebstahl (Aridat al-Ahwadhi 6/225), von an-Nasa'i im „Kapitel über die Erwähnung der Differenzen hinsichtlich az-Zuhri“ aus dem Buch über das Abschneiden der Hand des Diebes (al-Mudschtaba 8/71, 72), von Ibn Madscha im „Kapitel über das Hadd-Maß für den Dieb“ aus dem Buch der Hadd-Strafen (Sunan Ibn Madscha 2/862), von ad-Darimi im „Kapitel darüber, wofür die Hand abgeschnitten wird“ aus dem Buch der Hadd-Strafen (Sunan ad-Darimi 2/172), von Imam Malik im „Kapitel darüber, wofür das Abschneiden der Hand zur Pflicht wird“ aus dem Buch der Hadd-Strafen (al-Muwatta' 2/832, 833) und von Imam Ahmad im „Musnad“ (6/36) herausgegeben. Siehe auch das zuvor Erwähnte auf Seite 45. Die zweite [Überlieferung] wurde von al-Buchari im „Kapitel: Und al-Laith sagte...“ aus dem Buch der Feldzüge sowie im „Kapitel über die Vollstreckung der Hadd-Strafen an Vornehmen und Geringen“ aus dem Buch der Hadd-Strafen (Sahih al-Buchari 5/192, 193, 8/199) und von Muslim im „Kapitel über das Abschneiden der Hand des Diebes, sei er vornehm oder nicht...“ aus dem Buch der Hadd-Strafen (Sahih Muslim 3/1315) herausgegeben. Ebenso wurde sie von Abu Dawud im „Kapitel über Hadd-Strafen, bei denen Fürsprache eingelegt wird“ aus dem Buch der Hadd-Strafen (Sunan Abi Dawud 2/445), von an-Nasa'i im „Kapitel über die Erwähnung der abweichenden Wortlaute der Überlieferer... bezüglich der Frau aus [dem Stamm] Machzum, die stahl“ aus dem Buch über das Abschneiden der Hand des Diebes (al-Mudschtaba 8/64-68), von Ibn Madscha im „Kapitel über Fürsprache bei Hadd-Strafen“ aus dem Buch der Hadd-Strafen (Sunan Ibn Madscha 2/851), von ad-Darimi im „Kapitel über Fürsprache bei Hadd-Strafen“ aus dem Buch der Hadd-Strafen (Sunan ad-Darimi 2/173) und von Imam Ahmad im „Musnad“ (6/162) herausgegeben.