oder drei Dirham an Silber oder den Gegenwert von drei Dirham, sei es Nahrung oder anderes, und er es aus dem geschützten Bereich [Hirz] entwendet, so wird ihm die Hand abgeschnitten.“
Die Gesamtheit dessen ist, dass das Abschneiden der Hand nur unter sieben Bedingungen zur Pflicht wird. Eine davon ist der Diebstahl, und die Bedeutung des Diebstahls ist: das Nehmen von Eigentum auf eine Weise, die auf Verborgenheit und Verschleierung beruht. Dazu gehört das „Istiraq“ (heimliche Lauschen), das „Musaraqah“ (heimliche Blicke), wenn man dabei verborgen vorgeht. Wenn er jedoch etwas entreißt oder stiehlt [durch plötzliches Wegraffen], so ist er kein Dieb, und für ihn gibt es nach Auffassung jedes uns bekannten Gelehrten kein Abschneiden der Hand, außer bei Iyas ibn Mu'awiya. Er sagte: „Ich lasse demjenigen, der etwas durch Wegraffen stiehlt [Muhtalis], die Hand abschneiden; denn er verbirgt sich bei seinem Raub, daher ist er ein Dieb.“ Die Rechtsgelehrten und Muftis aus den Gelehrten der Metropolen sind anderer Ansicht als er. Es wurde vom Propheten – Friede und Segen Gottes seien auf ihm – überliefert, dass er sagte: „Für den Verräter und denjenigen, der etwas durch Wegraffen stiehlt, gibt es kein Abschneiden der Hand.“ Und von Dschabir wurde überliefert, dass der Gesandte Gottes – Friede und Segen Gottes seien auf ihm – sagte: „Für denjenigen, der etwas durch Plünderung nimmt, gibt es kein Abschneiden der Hand.“ Beide Berichte wurden von Abu Dawud überliefert (2). Er sagte: „Ibn Jurayds hat sie nicht direkt von Abu az-Zubayr gehört.“ Zudem gilt, dass die Pflicht das Abschneiden der Hand des Diebes ist, und dieser [der Plünderer/Räuber] ist kein Dieb. Ferner ist das Wegraffen [Ihtilas] eine Art von gewaltsamem Entreißen und Plündern, und er verbirgt sich nur bei Beginn seines Entreißens, anders als der Dieb. Es gibt eine unterschiedliche Überlieferung von Ahmad bezüglich dessen, der eine Leihgabe leugnet; dazu gibt es eine Meinung: Er muss die Hand abgeschnitten bekommen. Dies ist auch die Ansicht von Ishaq; aufgrund dessen, was von 'A'ischa überliefert wurde, dass eine Frau Gegenstände lieh und diese dann leugnete, woraufhin der Prophet – Friede und Segen Gottes seien auf ihm – befahl, ihre Hand abzuschneiden. Ihre Familie kam zu Usama und sprach mit ihm, und er sprach mit dem Propheten – Friede und Segen Gottes seien auf ihm –, woraufhin der Prophet – Friede und Segen Gottes seien auf ihm – sagte: „Ich sehe, dass du bei mir für eine der gesetzlichen Strafen Gottes des Erhabenen Fürsprache einlegst.“ Dann stand der Prophet – Friede und Segen Gottes seien auf ihm – auf, hielt eine Predigt und sagte: „Diejenigen, die vor euch waren, sind nur deshalb zugrunde gegangen, weil sie den Vornehmen unter sich laufen ließen, wenn er stahl, während sie den Schwachen unter sich bestraften, wenn er stahl.“
(1) In [Manuskript] B: „Anis“. Dies ist ein Fehler. Es ist Iyas ibn Mu'awiya ibn Qurra al-Muzani, Richter von Basra, gestorben im Jahr 121 n. H. Siyar A'lam an-Nubala' 5/155. (2) Beide wurden von Abu Dawud im „Kapitel über das Abschneiden der Hand bei Raub und Verrat“ aus dem Buch der Hadd-Strafen (Sunan Abi Dawud 2/450) überliefert. Ebenso wurden sie von at-Tirmidhi im „Kapitel darüber, was über den Verräter, den Räuber und den Plünderer überliefert wurde“ aus den Kapiteln über Diebstahl (Aridat al-Ahwadhi 6/228, 229), von an-Nasa'i im „Kapitel darüber, wofür kein Abschneiden der Hand erfolgt“ aus dem Buch über das Abschneiden der Hand des Diebes (al-Mudschtaba 8/81, 82), von Ibn Madscha im „Kapitel über den Verräter, den Plünderer und den Räuber“ aus dem Buch der Hadd-Strafen (2/864) und von ad-Darimi im „Kapitel darüber, was bei Dieben nicht zum Abschneiden der Hand führt“ aus dem Buch der Hadd-Strafen (Sunan ad-Darimi 2/175) herausgegeben. (3) In [Manuskript] B: „annahum“. In den Quellen der Überlieferung: „annahum kanu“.
أَوْ ثَلَاثَةَ دَرَاهِمَ من الْوَرِقِ، أو قِيمَةَ ثلاثةِ دَرَاهِمَ، طَعَامًا كَانَ أو غَيْرَهُ، وأخْرَجَهُ مِنَ الْحِرْزِ، قُطِعَ)
وجملتُه أنَّ القَطْعَ لا يجبُ إلَّا بشُروطٍ سبعةٍ؛ أحدُها، السَّرِقَةُ، ومعنى السَّرقَةِ: أخذُ المالِ على وجهِ الْخِفْيَةِ والاسْتِتَارِ. ومنه اسْتِراقُ السَّمْعِ، ومُسارَقَةُ النَّظَرِ، إذا كان يَسْتَخْفِى بذلك، فإنَّ اخْتَطَفَ أو اخْتلَسَ، لم يكُنْ سارِقًا، ولا قَطْعَ عليه عندَ أحَدٍ عَلِمْناه غيرَ إياسِ (١) بنِ مُعاوِيَةَ، قال: أقْطعُ الْمُخَتَلِسَ؛ لأنَّه يَسْتَخْفِى بأخْذِه، فيكونُ سارِقًا. وأهلُ الفِقْهِ والفَتْوَىِ من عُلَماءِ الأمصارِ على خلافِهِ. وقد رُوِىَ عن النَّبِيِّ -صلى اللَّه عليه وسلم-, أنَّه قال: "لَيْسَ عَلَى الخَائِنِ ولَا الْمُخْتَلِسِ قَطْعٌ". وعن جابرٍ قال: قال رسول اللَّه -صلى اللَّه عليه وسلم-: "لَيْسَ عَلَى المُنْتَهِبِ قَطْعٌ". روَاهما أبو دَاودَ (٢). وقال: لم يَسْمَعْهُما ابنُ جُرَيْجٍ من أبى الزُّبَيْرِ. ولأنَّ الواجِبَ قَطْعُ السَّارِقِ، وهذا غيرُ سارقٍ، ولأنَّ الاختلاسَ نَوْعٌ من الخَطْفِ والنَّهْبِ، وإنَّما يَسْتَخْفِى في ابْتَداءِ اخْتلاسِهِ، بخلافِ السَّارِقِ. واخْتَلفتِ الرِّوَايَةُ، عن أحمدَ، في جاحِدِ العَارِيَّةِ، فعنه: عليه القَطْعُ. وهو قولُ إسحاقَ؛ لما رُوِىَ عن عائشة، أنَّ امرأةً كانت تسْتعيرُ الْمَتاعَ وتجْحَدُه، فأمرَ النَّبِىُّ -صلى اللَّه عليه وسلم- بقَطْعِ يَدِها، فأتى أهلُها أُسامة فكلَّمُوه، فكلَّم النَّبِىَّ، -صلى اللَّه عليه وسلم-، فقال النَّبِىُّ -صلى اللَّه عليه وسلم-: "لا أَرَاكَ تُكَلِّمُنِى فِي حَدٍّ مِن حُدُودِ اللهِ تَعالَى". ثمَّ قَامَ النبي -صلى اللَّه عليه وسلم- خَطِيبًا، فقال: "إنَّما هَلَكَ مَنْ كَانَ قَبْلَكُمْ بَأَنَّه (٣) إذا سَرَقَ فِيهمُ الشَّرِيفُ تَرَكُوهُ، وإذَا سَرَقَ فِيهمُ الضَّعِيفُ قَطَعُوه،
(١) في ب: "أنيس". خطأ. هو إياس بن معاوية بن قرة المزني. قاضى البصرة، المتوفى سنة إحدى وعشرين ومائة. سير أعلام النبلاء ٥/ ١٥٥.(٢) أخرجهما أبو داود، في: باب القطع في الخلسة والخيانة، من كتاب الحدود. سنن أبي داود ٢/ ٤٥٠.كما أخرجهما الترمذي، في: باب ما جاء في الخائن والمختلس والمنتهب، من أبواب السرقة. عارضة الأحوذى ٦/ ٢٢٨، ٢٢٩. والنسائي، في: باب ما لا قطع فيه، من كتاب قطع السارق. المجتبى ٨/ ٨١، ٨٢. وابن ماجه، في: باب الخائن والمنتهب والمختلس، من كتاب الحدود ٢/ ٨٦٤. والدارمى، في: باب ما لا يقطع من السراق، من كتاب الحدود. سنن الدارمي ٢/ ١٧٥.(٣) في ب: "أنهم". وفي مصادر التخريج: "أنهم كانوا".