von den anvertrauten Sachen [Amanat], so kennen wir niemanden, der die Verpflichtung zum Abschneiden [der Hand] für ihn [den Veruntreuer] vertritt. Die zweite Bedingung ist, dass das Gestohlene einen Mindestwert [Nisab] erreicht. Es gibt kein Abschneiden bei geringfügigen Dingen nach der Ansicht aller Rechtsgelehrten mit Ausnahme von al-Hasan, Dawud, dem Sohn der Tochter al-Schafi'is und den Khawarij. Sie sagten: Es wird bei Geringem und Vielem die Hand abgeschnitten, aufgrund der Allgemeinheit des Versuches und aufgrund dessen, was Abu Huraira – möge Gott mit ihm zufrieden sein – überlieferte, dass der Prophet – Friede und Segen Gottes seien auf ihm – sagte: „Gott verfluche den Dieb, er stiehlt ein Seil, so wird ihm die Hand abgeschnitten, und er stiehlt ein Ei, so wird ihm die Hand abgeschnitten.“ Dies ist ein konsensual überlieferter Bericht (10). Und weil er ein Dieb aus einem geschützten Bereich [Hirz] ist, wird seine Hand abgeschnitten, wie beim Dieb von etwas Wertvollem. Unsere Beweisführung ist das Wort des Propheten – Friede und Segen Gottes seien auf ihm –: „Es gibt kein Abschneiden außer bei einem Viertel Dinar oder mehr.“ Dies ist ein konsensual überlieferter Bericht (11). Und [dies ist] der Konsens [Idschma'] der Gefährten, wie wir noch darlegen werden. Dies spezifiziert die Allgemeinheit des Versuches, und das „Seil“ lässt die Möglichkeit zu, dass es diesen Wert erreicht, ebenso wie beim „Ei“, welches als ein Schutzhelm [eines Kriegers] gemeint sein könnte, welcher diesen Wert erreicht. Es gibt verschiedene Überlieferungen von Ahmad hinsichtlich des Maßes des Mindestwertes [Nisab], bei dessen Diebstahl das Abschneiden der Hand verpflichtend wird. Abu Ishaq al-Dschuzschani überlieferte von ihm, dass es ein Viertel Dinar aus Gold ist, oder drei Dirham aus Silber [Wariq], oder etwas, dessen Wert drei Dirham entspricht, falls es aus etwas anderem besteht. Dies ist die Ansicht von Malik und Ishaq. al-Athram überlieferte von ihm, dass, wenn er etwas anderes als Gold oder Silber stiehlt, dessen Wert einem Viertel Dinar oder drei Dirham entspricht, ihm die Hand abgeschnitten wird. Demnach wird bei Dingen, die keine Währungen [Athman] sind, der Wert nach dem Geringeren von beiden, einem Viertel Dinar oder drei Dirham, bemessen. Eine andere Überlieferung von ihm besagt, dass der Maßstab das Silber [Wariq] (13) ist und Gold danach bewertet wird; wenn also ein Viertel Dinar weniger wert ist als drei Dirham, wird der Dieb nicht bestraft. Dies wird von al-Laith und Abu Thawr berichtet. A'ischa sagte: „Es gibt kein Abschneiden (14) außer bei einem Viertel Dinar oder mehr (15).“ Dies wurde auch von Umar, Uthman und Ali – möge Gott mit ihnen zufrieden sein – überliefert.
(10) Überliefert von al-Bukhari im Kapitel „Verfluchung des Diebes, wenn er nicht namentlich genannt wird“ und im Kapitel über das Wort Gottes, des Erhabenen: {Der Dieb und die Diebin, schneidet ihnen die Hände ab} aus dem Buch der Hadd-Strafen (Sahih al-Bukhari 8/198, 200, 201). Ebenso von Muslim im Kapitel „Die Hadd-Strafe für Diebstahl und ihr Mindestwert“ aus dem Buch der Hadd-Strafen (Sahih Muslim 3/1314). Des Weiteren überlieferte es al-Nasa'i im Kapitel „Über die Schwere des Diebstahls“ aus dem Buch über das Abschneiden der Hand des Diebes (al-Mudschtaba 8/59), Ibn Madscha im Kapitel „Die Hadd-Strafe für den Dieb“ aus dem Buch der Hadd-Strafen (Sunan Ibn Madscha 2/862) und Imam Ahmad im Musnad (2/253). (11) Die Überlieferungskette wurde bereits auf Seite 415 dargelegt. (12) Fehlt in B. (13) In B und M: „für das Silber [Wariq]“. (14) In B: „es wird abgeschnitten“. (15) Die Überlieferungskette wurde bereits als auf A'ischa zurückgehende Aussage [Mawquf] auf Seite 415 dargelegt.