Verunreinigungen oder Golderz (Tibr), das einer Reinigung bedarf, so ist das Abschneiden der Hand erst dann verpflichtend, wenn der darin enthaltene Goldanteil einen Vierteldinar erreicht; denn der Schmelzvorgang mindert ihn. Wenn jemand jedoch einen Vierteldinar in Form von Goldstücken (Qurada), reinem Golderz (Tibr) oder Schmuck stiehlt, so ist dafür das Abschneiden der Hand vorgesehen. Ahmad hat dies in der Überlieferung von al-Dschuzdschani explizit festgelegt. Er sagte: „Ich fragte ihn: Wie stiehlt man einen Vierteldinar? Er antwortete: Als Goldstück, Ring oder Schmuckstück.“ Dies ist die Ansicht der Mehrheit der Gefährten von al-Schafi'i. Der Qadi erwähnte zwei Möglichkeiten bezüglich der Verpflichtung zum Abschneiden der Hand; eine davon besagt, dass das Abschneiden der Hand nicht erfolgt. Dies ist die Ansicht einiger Anhänger von al-Schafi'i, da „Dinar“ eine Bezeichnung für das geprägte Goldstück ist. Unsere Gegenargumentation lautet: Es handelt sich dabei um einen Vierteldinar, da man sagt: ein Dinar als Goldstück (Qurada), gebrochenes Gold (Mukassar) (31) oder reiner Dinar (32) (33). Zudem ist es in den meisten Fällen nicht möglich, einen einzelnen Vierteldinar zu stehlen, ohne dass er gebrochen ist. Dennoch wurde die Strafe des Abschneidens der Hand dafür angeordnet. Zudem handelt es sich um ein Recht Gottes, das sich auf das geprägte Gold bezieht, also bezieht es sich auch auf das Nicht-Geprägte, wie bei der Zakat. Der Meinungsunterschied besteht nur dann, wenn man von dem gebrochenen Gold oder dem Golderz weniger stiehlt, als einen ganzen Vierteldinar an Wert erreicht. Wenn der Wert diesen Betrag erreicht, so erfolgt das Abschneiden der Hand. Der Dinar entspricht heute dem Miskal der Menschen, wobei sieben dieser Dinar zehn Dirham entsprechen. Dies ist das Gewicht, das schon zu Zeiten des Gesandten Gottes – Friede und Segen Gottes seien auf ihm – und davor existierte und unverändert geblieben ist. Die Dirham hingegen waren unterschiedlich; sie wurden gesammelt und es wurde festgelegt, dass zehn davon sieben Miskal entsprechen. Dies sind die Einheiten, bei denen das Abschneiden der Hand bei drei von ihnen erfolgt, sofern sie rein sind, ob geprägt oder nicht, gemäß dem, was wir über Gold erwähnt haben. Nach Abu Hanifa bezieht sich die Mindestmenge (Nisab) nur auf die geprägten Dirham, und er hat die Beweise dafür angeführt. Was er bezüglich der Dirham sagte, könnte zutreffen; denn der allgemeine Begriff bezieht sich auf die korrekten, geprägten Münzen, im Gegensatz zum Vierteldinar, wobei wir diesbezüglich bereits eine frühere Möglichkeit erwähnt haben, was hier umso mehr gilt. Was mit anderen Werten als Gold oder Silber bewertet wird, zieht das Abschneiden der Hand nicht nach sich, bis es drei korrekte Dirham erreicht; denn der absolute Begriff bezieht sich auf das geprägte Geld, nicht auf gebrochenes. Die dritte Bedingung ist, dass das Gestohlene ein Vermögenswert (Mal) ist. Wenn jemand etwas stiehlt, das kein Vermögenswert ist, wie etwa einen freien Menschen, so gibt es dafür kein Abschneiden der Hand, egal ob es sich um ein Kind oder einen Erwachsenen handelt. Dies ist die Ansicht von al-Thawri (34), al-Schafi'i, Abu Thawr (35) und den Anhängern der Vernunft (Ashab al-Ra'y) sowie Ibn al-Mundhir.
(31) Fehlt im Original. In B: „und gebrochen“. (32) Im Original: „und Dinar“. (33) In M: „rein“ (khalis). Das Wort „al-Khalas“ bezeichnet das, was das Feuer aus Gold und Silber reinigt. (34) In M an dieser Stelle: „Abu Thawr“. (35) Fehlt in M. An dieser Stelle eingefügt: „und al-Thawri“.