al-Mundhir. al-Hasan, al-Sha'bi, Malik und Ishaq sagten: „Die Hand wird beim Diebstahl eines freien Kindes abgeschnitten, da es nicht unterscheidungsfähig ist und somit einem Sklaven ähnelt.“ Abu al-Khattab erwähnte dies als eine Überlieferung von Ahmad. Wir argumentieren dagegen: Es ist kein Vermögenswert, daher erfolgt bei seinem Diebstahl kein Abschneiden der Hand, genau wie bei einem schlafenden Erwachsenen. Wenn dies feststeht, so gilt: Wenn das Kind Schmuck oder Kleidung trägt, die einen Nisab-Wert erreichen, erfolgt kein Abschneiden der Hand. Dies ist die Ansicht von Abu Hanifa und der Mehrheit der Gefährten von al-Shafi'i. Abu al-Khattab erwähnte jedoch eine andere Auffassung, wonach die Hand abgeschnitten wird. Dies ist auch die Ansicht von Abu Yusuf und Ibn al-Mundhir, basierend auf dem Wortlaut des Buches und weil der Dieb einen Nisab-Wert an Schmuck gestohlen hat, weshalb (36) das Abschneiden der Hand verpflichtend sei, so als ob er es alleinstehend gestohlen hätte. Unsere Gegenargumentation lautet: Es ist ein Zubehör zu etwas, dessen Diebstahl nicht das Abschneiden der Hand nach sich zieht, ähnlich der Kleidung eines Erwachsenen, und weil die Hand des Kindes über dem liegt, was es trägt; dies beweist die Tatsache, dass das, was bei einem Findelkind (Laqit) gefunden wird, als sein Eigentum gilt. Ebenso verhält es sich, wenn ein Erwachsener auf einem Gepäckstück schläft und jemand dieses samt Gepäck stiehlt; die Hand wird nicht abgeschnitten, da seine Hand darüber ruht.
Kapitel: Wenn jemand einen kleinen Sklaven stiehlt, so ist das Abschneiden der Hand verpflichtend, nach der Ansicht der Allgemeinheit der Gelehrten. Ibn al-Mundhir sagte: „Jeder Gelehrte, den wir kennen, ist sich darüber einig; darunter al-Hasan, Malik, al-Thawri, al-Shafi'i, Ishaq, Abu Thawr, Abu Hanifa und Muhammad.“ Der kleine Sklave, bei dessen Diebstahl die Hand abgeschnitten wird, ist derjenige, der nicht unterscheidungsfähig ist. Ist er jedoch erwachsen, wird der Dieb nicht mit dem Abschneiden der Hand bestraft, es sei denn, der Sklave schläft, ist wahnsinnig oder ein Nicht-Araber (A'dschami), der nicht zwischen seinem Herrn und anderen im Gehorsam unterscheiden kann, dann wird dem Dieb die Hand abgeschnitten. Abu Yusuf sagte: „Die Hand des Sklavendiebs wird nicht abgeschnitten, selbst wenn er klein ist; denn wer bei seinem Diebstahl als Erwachsener nicht zum Abschneiden der Hand führt, führt auch als Kleiner nicht dazu, wie bei einem Freien.“ Wir argumentieren: Er hat einen in Besitz befindlichen Vermögenswert gestohlen, dessen Wert einen Nisab erreicht, daher ist das Abschneiden der Hand verpflichtend, wie bei anderen Tieren auch. Er unterscheidet sich vom Freien, denn dieser (38) ist kein Vermögenswert und auch kein Eigentum. Er unterscheidet sich auch vom Erwachsenen, denn ein Erwachsener wird nicht gestohlen, sondern durch einen Trick entwendet, es sei denn, er befindet sich in einem Zustand ohne Vernunft durch Schlaf oder Wahnsinn; dann ist der Diebstahl gültig und die Hand des Diebes wird abgeschnitten. Wenn das Diebesgut im Zustand des Schlafes oder Wahnsinns eine Umm al-Walad (eine Sklavin, die ein Kind von ihrem Herrn hat) ist, so gibt es zwei Ansichten bezüglich des Abschneidens der Hand des Diebes: Die eine besagt, sie wird nicht abgeschnitten, da es nicht zulässig ist...
(36) Fehlt im Original, in B. (37) In B: „für seinen Diebstahl“. (38) In B: „denn er“.